LG Hamburg: Werbung mit kostenloser Zweitmeinung eines Arztes ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 7. September 2015

LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2014, Az. 312 O 19/14
§ 7 Abs. 1 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung einer Klinik mit einer kostenlosen ärztlichen Zweitmeinung wettbewerbswidrig ist, da dies gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 HWG verstößt. Bei der kostenlosen Zweitbegutachtung handele es sich als eigenständige ärztliche Leistung nicht um eine handelsübliche Nebenleistung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG; komme die Zweitbegutachtung zu dem Ergebnis, dass die angedachte ärztliche Behandlung nicht zweckmäßig sei, könne es nämlich bei der Zweitbegutachtung bleiben. Auch ein Ratschlag im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG scheide aus, da die Zweitmeinung eine ärztliche Prüfung auf Grund des Befundes bei dem Patienten voraussetze und sich nicht allein in der Mitteilung eines Ergebnisses erschöpfe.

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