LG Hamburg: Wird im Wald wie auf der Alm gedudelt? / Walddudler-Limonade vs. Almdudler-Limonade

veröffentlicht am 29. April 2011

Das LG Hamburg hat nach einem Artikel der W&V auf Antrag der österreichischen Firma Almdudler (Limonade A. & S. Klein GmbH & Co. KG) gegen die Thüringer Waldquell Mineralbrunnen GmbH eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach es letzterem Unternehmen sinngemäß untersagt ist, das Getränk „Walddudler“ zu bewerben oder zu vertreiben. Die Kammer war wohl der Auffassung, dass mit dem im April 2011 begonnenen Angebot des „Walddudlers“ der Ruf der Österreicher ausgebeutet und deren Produkt nachgeahmt werde. Was wir davon halten? In einem summarischen Verfahren wie dem vorliegenden krankt es in der Regel an dem eiligst benötigten, aber nicht verfügbaren Verkehrsgutachten, ob die angesprochene Gruppe der Limonaden-Trinker weiß, dass im (Thüringer) Wald gänzlich anders gedudelt wird als auf der (Wiener?) Alm oder ob in jedem Walddudler zwingend (k)ein großer Almdudler steckt. Sollte die notwendige Produkt-Differenzierung im Volke allerdings verbreitet sein, stünde auch einem friesisch-herben Stranddudler und aus dem Rheinischen dä Kölsche Dudelei nichts mehr im Wege.

Update: Gewiss ist eine Rufausbeutung grundsätzlich auch ohne Waren- und Dienstleistungsverwechselung möglich (s. BGH GRUR 2005, S. 349, 353 – Klemmbaustein III; OLG Köln GRUR-RR 2006, S. 278, 279). Allerdings sind hierfür bestimmte, strenge Voraussetzungen zu erfüllen, die wir bei dem hier in Rede stehenden Gedudel noch nicht erkennen wollen. Wer es vor der Verzapfung genau wissen will, fragt einfach den Fachanwalt.

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