LG Hamburg: Zur Frage, wann der Gegner die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung trägt

veröffentlicht am 25. August 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 26.01.2007, Az. 324 O 772/06
§ 93 ZPO, §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

Das LG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass die mit einer einstweiligen Verfügung in Wettbewerbssachen überzogene Partei sich grundsätzlich gegen die damit entstehende Kostenlast wehren kann, wenn sie zuvor nicht wirksam abgemahnt worden ist. Allerdings gebe es hierzu zwei Ausnahmen. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Hamburg

Urteil

I. Auf den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung vom 15.11.2006 im Kostenpunkt aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschließt:

Der Streitwert für das Erlassverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt, der Streitwert für das Widerspruchsverfahren auf 1.200,00 EUR.

Tatbestand

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem auf den Kostenausspruch beschränkten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 15.11.2006, soweit ihr in Ziffer II. des Beschlusses anteilig die Kosten auferlegt wurden.

Die Antragstellerin betreibt unter der Marke „r“ Warenhäuser. Die Antragsgegnerin ist als Diensteanbieter für den Internetauftritt der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) verantwortlich. Unter der Domain „DasErste.de“ hielt sie u. a. einen redaktionellen Text zur “ plusminus „-Sendung vom 12. September 2006 bereit. In dieser Sendung, die über das Gemeinschaftsprogramm der ARD bundesweit ausgestrahlt worden ist, wurde über den so genannten „Gammelfleisch-Handel“ berichtet. In diesem Zusammenhang wurde das Unternehmen der Antragstellerin genannt, bei der im März 2005 in zwei Märkten Verstöße gegen das Lebensmittelrecht festgestellt worden waren. Nach fruchtloser Abmahnung erwirkte die Antragstellerin gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR) eine einstweiligen Verfügung vom 09.10.2006, durch die diesem verboten wurde, durch die zitierte Berichterstattung den Verdacht zu erwecken, ihre Geschäftsleitung habe davon gewusst, dass im Frühjahr 2005 in Filialen ihrer Supermarktkette altes Fleisch neu verpackt wurde. In dem Beitrag der Antragsgegnerin, der die Sendung zusammenfassend darstellt, wird unter der Überschrift „Gammelfleisch ohne Ende“ berichtet (Anlage Ast 2):

„Zum Beispiel der Fall „R“. Dort kam im März ein Umetikettierungsskandal an die Öffentlichkeit. Heimlich gemachte Filmaufnahmen haben bewiesen: Mitarbeiter verpackten abgelaufenes Fleisch neu und versahen die Packungen mit neuem Mindesthaltbarkeitsdatum. Die Unternehmensleitung behauptete, nichts von der Umetikettierung zu wissen, und das Unternehmen „R“ musste keine Strafe zahlen. Ein unhaltbarer Zustand, finden Verbraucherschützer.“

Die Antragstellerin mochte auch diese Berichterstattung nicht hinnehmen. Mit Schreiben vom 16.10.2006 (Anlage Ast 6) ließ sie auch die Antragsgegnerin auffordern, es zu unterlassen, durch die zitierte Berichterstattung den Verdacht zu erwecken, ihre Geschäftsleitung habe davon gewusst, dass im Frühjahr 2005 in Filialen ihrer Supermarktkette altes Fleisch neu verpackt wurde. Mit Schreiben vom 18.10.2006 (Anlage Ast 7) ließ die Antragsgegnerin mitteilen, dass sie die begehrte Unterlassungsverpflichtungs-erklärung nicht abgeben werde, weil der reklamierte Verdacht ihrer Ansicht nach nicht erweckt werde. Mit Schriftsatz vom 18.10.2006 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nach dessen Ziffer 2. deren Tenor dem Unterlassungsbegehren aus der Abmahnung entsprechen sollte und nach dessen Ziffer 1. der Antragsgegnerin weiter verboten werden sollte, durch die zitierte Äußerung den Eindruck zu erwecken, bei der Antragstellerin habe es im März 2006 einen Umetikettierungs-Skandal gegeben. Nachdem die Antragstellerin den Antrag zu Ziffer 2 zurückgenommen hatte, ist durch Beschluss der Kammer vom 15.11.2006 die einstweilige Verfügung gemäß dem Antrag zu Ziffer 1 erlassen worden, gegen deren Entscheidung im Kostenpunkt sich der Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin richtet.

Die Antragsgegnerin rügt das Fehlen einer Abmahnung hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1., dem durch die einstweilige Verfügung entsprochen worden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 15. 11. 2006 in Ziffer II. abzuändern und der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Antragsstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 15.11.2006 im Kostenausspruch zu bestätigen.

Sie ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten auch ohne vorherige Abmahnung hinreichende Veranlassung zu der Stellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Beschluss der Kammer vom 15. November 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Der zulässige Kostenwiderspruch ist begründet. Der Antragstellerin sind die gesamten Kosten des Erlass- und des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.

1.
Für die Kosten des Erlassverfahrens ergibt sich dies über den aus § 269 Abs. 3 ZPO folgenden Teil hinaus aus der entsprechenden Anwendung des § 93 ZPO. Die Antragsgegnerin hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch durch Abgabe der Abschlusserklärung sowie durch Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung sofort anerkannt. Auch die weiteren Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin keine Veranlassung gegeben, den Antrag zu Ziffer 1 gerichtlich zu verfolgen, ohne sie zuvor hinsichtlich des beanstandeten Eindrucks abzumahnen.

Wann eine Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegeben ist, bestimmt sich nach Sinn und Zweck des § 93 ZPO (vgl.: LG Hamburg, Urt. v. 19.3.2004, GRUR-RR 2004, S. 191). Veranlassung zur Erhebung einer Klage oder Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gibt der Beklagte oder Antragsgegner danach durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Urteil vom 27.06.1979, NJW 1979, S. 2040 ff., 2041; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 93 Rn. 29 m.w.N.), wenn also der Antragsteller bei vernünftiger Würdigung annehmen muss, ohne Anrufung des Gerichts sein Rechtsschutzziel nicht erreichen zu können (LG Hamburg aaO.; MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 93 Rn. 7; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 93 Rn. 3). Diese Annahme ist bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsfällen regelmäßig erst dann gerechtfertigt, wenn der Antragsgegner auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert (vgl.: Teplitzky, „Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren“, 8. Auflage, Kap. 41, Rn. 7; Gloy, „Handbuch des Wettbewerbsrechts“, 2. Auflage, § 60, Rn. 3; Zöller, § 93 ZPO, Rn. 6). Dies gilt auch für äußerungsrechtliche Streitigkeiten (vgl. nur: OLG München, Beschl. v. 2. 5. 2000, NJW-RR 2001, S. 42; OLG Celle, Urt. v. 17. 7. 1996, AfP 1997, S. 819 f., 820; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 23. 8. 1990, AfP 1991, S. 627; OLG Köln, Beschl. v. 1. 8. 1994, AfP 1995, S. 506; Beschl. v. 19. 7. 1989, AfP 1990, S. 51; Soehring, „Presserecht“, 3.Auflage, Rn. 30.15; Wenzel, „Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung“, 5. Auflage, Kapitel 10, Rn. 94).

Der Antragsteller muss daher, will er das Risiko der Kostenfolge des § 93 ZPO ausschließen, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich versuchen, den Äußernden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu bewegen. Dabei muss die Abmahnung so genau sein, dass der Abgemahnte erkennen kann, warum er in Anspruch genommen wird (vgl.: OLG München, Beschl. v. 11. 8. 1993, WRP 1994, S. 56, 57; Zöller, § 93, Rn. 6; Gloy, § 60, Rn. 14). Außerdem muss sich der abgemahnte Sachverhalt mit dem später gestellten Antrag im Verfügungsverfahren decken (vgl.: OLG Hamburg, Beschl. v. 20. 7. 2006, Az.: 5 W 86/06; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18. 3. 1987, WRP 1988, S. 107, 108). Letzteres war hier hinsichtlich des Teils des Antrages, hinsichtlich dessen die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, nicht der Fall. Denn die Abmahnung der Antragstellerin vom 16.10.2006 hatte diesen Anspruch nicht umfasst. Dass die Antragstellerin auch hinsichtlich dieses Aspektes Unterlassung begehre, wird in der Abmahnung nicht erwähnt, und zwar weder in dem Aufforderungsschreiben noch in der diesem beigefügten Entwurf der Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Es ist auch keiner der Fälle gegeben, in denen eine vorherige Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist. Es sind insbesondere zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich die Fälle, in denen der Antragsteller davon ausgehen kann, dass eine Abmahnung das Verhalten des Abgemahnten nicht beeinflussen werde, und die Fälle, in denen eine Abmahnung dem Gläubiger aus rechtlich anzuerkennenden Gründen nicht zumutbar ist (vgl.: Teplitzky, § 41, Rn. 21; Gloy, § 60, Rn. 5; Prinz/Peters, „Presserecht“, Kap. 12, Rn. 362). Keine dieser Fallgruppen ist hier gegeben.

Die Antragstellerin durfte vorliegend nicht von der Nutzlosigkeit einer vorherigen Abmahnung ausgehen. Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht (vgl. dazu: Teplitzky, § 41, Rn. 23) dafür, dass eine Abmahnung mit entsprechendem Inhalt nutzlos sein würde, waren nicht gegeben. Die negative Reaktion der Antragsgegnerin auf die Abmahnung vom 16.10.2006 stellt schon deshalb keinen derartigen Anhaltspunkt dar, weil die Antragsgegnerin sich in ihrem Schreiben vom 18.10.2006 nur mit dem in der Abmahnung beanstandeten Verdacht auseinandersetzt und sich zu dem erst später mit Ziffer 1 des Verfügungsantrags angegriffenen Eindruck nicht verhält. Dazu bestand aus Sicht der Antragsgegnerin aufgrund der Abmahnung der Antragstellerin auch kein Anlass, weil der mit dem Verfügungsantrag bekämpfte Eindruck in eine ganz andere Richtung geht als die mit der Abmahnung beanstandete Verdachtserweckung (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch: OLG Hamburg, Beschluss vom 29. 11.2001, Az.: 3 W 167/01). Denn während in der Abmahnung die darin bezeichnete redaktionelle Darstellung in ihrer Zielsetzung angegriffen wird, geht es bei dem späteren Verfügungsantrag zu Ziffer 1 letztlich nur um die Klarstellung einer lediglich ungenauen Formulierung, an deren Korrektur die Antragsgegnerin als aus Art. 4 Abs. 1 Satz 3, 4 a Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Rundfunkgesetzes zu zutreffender Berichterstattung öffentlich-rechtlich verpflichtetes Publikationsorgan zudem ein eigenes Interesse gehabt hätte. Das Antwortschreiben vom 18.10.2006 zeigt auch nicht etwa, dass die Antragsgegnerin nicht gewillt gewesen wäre, sich in der Sache mit ihrem Onlinebeitrag auseinander zu setzten; denn sie hat zu dem abgemahnten Tatbestand inhaltlich in sachlicher Form Stellung genommen und ausgeführt, weshalb sie die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wolle. Die Antragsgegnerin hat damit ihre Bereitschaft gezeigt, erhobene Beanstandungen ernsthaft zu würdigen. Die Antragstellerin durfte auch nicht deswegen von einer Erfolglosigkeit einer weiteren Abmahnung ausgehen, weil sie hinsichtlich des beanstandeten Verdachts eine gegen den NDR gerichtete einstweilige Verfügung erwirkt hatte, in deren Tenor der Vorgang der Neuverpackung auf das Frühjahr 2005 datiert war. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin sich aufgrund der gemeinsamen Mitgliedschaft in der ARD die Kenntnis vom Inhalt dieser einstweiligen Verfügung hätte zurechnen lassen müssen; selbst dann aber, wenn das der Fall wäre, ergäbe sich hieraus nicht, dass eine Abmahnung hinsichtlich des mit dem Verfügungsantrag angegriffenen Eindrucks entbehrlich gewesen wäre, weil, wie ausgeführt, das gegen den NDR erwirkte Verbot in eine deutlich andere Richtung ging als das mit Ziffer 1. des Verfügungsantrags gegen die Antragsgegnerin erstrebte Verbot.

Eine vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin war der Antragstellerin auch nicht unzumutbar. Der Fehler in dem Beitrag der Antragsgegnerin war nicht derartig gravierend, dass bei vernünftiger Betrachtung eine außergerichtliche Klärung als von vornherein aussichtslos erschienen wäre (vgl.: OLG Köln, Beschluss vom 19.07.1989, AfP 1990, S. 51, 52). Bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten mag dies angenommen werden können, wenn der Verbreiter der angegriffenen Äußerung die journalistische Sorgfaltspflicht in besonders grober Weise verletzt hat (OLG München, Beschluss vom 02.05.2000, NJW-RR 2001, S. 42, 43; OLG Köln, Beschluss vom 01.08.1994, AfP 1995, S. 506, 507; Beschluss vom 19.07.1989, AfP 1990, S. 51, 52; Prinz/Peters, Kap. 12, Rn. 362). Ein solcher Fall ist hinsichtlich der bloßen Ungenauigkeit in dem Beitrag der Antragsgegnerin jedoch ersichtlich nicht gegeben. Schon dies hat die Kammer veranlasst, in ihrem Beschluss vom 15.11.2006 den Wert des Verfügungsantrags zu Ziffer 1. gegenüber dem zu Ziffer 2. mit nur ¼ anzusetzen.

2.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertbemessung auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

I