LG Hamburg, Urteil vom 11.11.2011, Az. 324 S 8/11
§ 823 BGB, § 1004 BGB
Journalisten kommt das Privileg zu, Agenturmeldungen in ihrer Berichterstattung übernehmen zu dürfen, ohne dass jede einzelne Information auf ihre Richtigkeit überprüft werden muss. Ist die Agenturmeldung unzutreffend, haftet der berichterstattende Journalist nicht (sog. „Agenturprivileg“). Eine Ausnahme soll nach Auffassung des LG Hamburg dann gelten, wenn die Agenturmeldung darauf hinweist, dass sie ihrerseits lediglich den Bericht eines anderen Zeitungsverlags wiedergibt. Zitat:
„Die Beklagte vermag sich schließlich nicht auf das sogenannte Agenturprivileg zu berufen. Insoweit fehlt es bereits an einer eigenen Recherche der Deutschen Presseagentur in dem Sinne, dass diese den Verdacht überprüft bzw. verifiziert hätte, was sich bereits aus der Pressemeldung selbst entnehmen ließ.“
Auf die Entscheidung hingewiesen hatte RA Dr. Ralf Kitzberger (hier).