LG Heilbronn: IDO-Verband handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er eigene Mitglieder nicht kontrolliert und verschont

veröffentlicht am 23. Januar 2020

LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az. 21 O 38/19 KfH
§ 8 Abs. 4 UWG

Das LG Heilbronn hat darauf hingewiesen, dass ein Verband, wie der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er eigene Mitglieder nicht kontrolliert und damit bewusst verschont. Der IDO hatte in dem gerichtlichen Verfahren dem Vernehmen nach behauptet, eigene Mitglieder genauso zu kontrollieren wie Nicht-Mitglieder. Im Rahmen einer Beweisaufnahme wurde eine Mitarbeitern des IDO-Verbands als Zeugin vernommen, die jedoch eine systematische Kontrolle von Mitgliedern nicht bestätigen konnte. Die Kammer erkannte darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der Widerkläger habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein gerichtliches Verfahren benennen können, das einen Unterlassungsanspruch gegen ein Mitglied betroffen habe. Im Ergebnis stelle sich die Vorgehensweise des Widerklägers unter Würdigung der Begleitumstände des vorprozessualen und prozessualen Vorgehens als Missbrauch (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 4.10) dar. In der Folge wurde die Klage des IDO als unzulässig abgewiesen.


Wurden Sie vom IDO-Verband abgemahnt?

Dann rufen Sie mich an! Ich habe bereits mehrere Verfahren gegen den IDO-Verband geführt und helfe als Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz auch gerne Ihnen.


I