LG Heilbronn, Urteil vom 03.11.2011, Az. 21 O 54/11
§ 5 UWG
Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Verfahren vor dem LG Heilbronn hin, welches durch Anerkenntnisurteil beendet wurde. Die Wettbewerbszentrale hatte einem Motoröl-Produzenten die Werbung für ein bestimmtes Öl für gasbetriebene Fahrzeuge mit den Hinweisen „höchster Verschleißschutz“ und „Erfordert keinen Einsatz von zusätzlichen Additiven“ untersagen wollen. Grund sei, dass bei auf Autogas umgerüsteten Fahrzeugen die Ventile ohne die natürliche Schmierung durch Benzin/Diesel stärker belastet werden, so dass Motorschäden nur durch die Zuführung von zusätzlichen Additven vermieden werden könnten. Die Werbung habe jedoch den Eindruck erweckt, dass dies gerade nicht erforderlich sei. Im gerichtlichen Verfahren erkannte der Produzent die Ansprüche an.