LG Hof: Bei eBay-Auktionen muss der Grundpreis nicht angegeben werden

veröffentlicht am 3. März 2010

LG Hof, Urteil vom 26.01.2007, Az. 24 O 12/07
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV

Das LG Hof hat entschieden, dass bei sog. „Startpreis“-Auktionen keine Grundpreisangaben erforderlich sind. So sei der verfahrensgegenständliche Verkauf von 2 Kg Leberkäs im Rahmen einer eBay-Auktion unter Unterlassung der Angaben zum Grundpreis kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV. Bei der so genannten Auktion bestimme nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es sei daher dem Verkäufer weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Preisangabenverordnung diene dem Schutz des Verbrauchers und zugleich des Wettbewerbs. Beide seien  jedoch vorliegend nicht schutzbedürftig, da nicht der Unternehmer mit Preisen werbe, sondern der Kunde den Preis bestimme. Demgemäß schließe auch § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAnGV die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf Warenangebote bei Versteigerungen aus. Unter Begriff der Versteigerung fielen auch Internet-Auktionen (Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 9 PAnGV RdNr. 6).

Interessant sind sodann die weiteren Ausführungen des LG Hof: „Im Übrigen würde es sich selbst bei Bejahung einer unlauteren Wettbewerbshandlung um eine nur unerhebliche Wettbewerbseinträchtigung handeln. Durch das Fehlen der Grundpreisangabe werden erhebliche Interessen der Verbraucher nicht beeinträchtigt. Das Gericht schließt sich insoweit dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.04.2006 (4 U 1219/05) an, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises dann ein Bagatellverstoß ist, wenn die Errechnung des Grundpreises durch einfache, gerade vom preisbewussten Verbraucher nachvollziehbare Rechenoptionen möglich ist. Vorliegend bot der Verfügungsbeklagte 2 Kg fränkischen Leberkäs an. Durch einfache Halbierung des jeweiligen Höchstgebotes ist dem Kunden somit die Errechnung des Preises pro Kilogramm möglich. Soweit die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung angebotener Artikel des Verfügunsbeklagten übergeben hat, ist daraus ersichtlich, ob der Verfügungsbeklagte auf der eigentlichen Internetseite des jeweiligen Angebots im Rahmen von Sofortverkäufen nicht den Grundpreis angegeben hat. Im Übrigen lässt sich bei den angebotenen Waren ebenfalls durch einfache Rechenoperationen des Verbrauchers der Grundpreis errechnen.“ Auf das Urteil hingewiesen hat RA Arno Lampmann.

Die Entscheidung weicht insoweit inhaltlich von dem kürzlich ergangenen Urteil des BGH ab, als dass dort über einen Festpreis in einem Onlineshop entschieden wurde.

I