LG Ingolstadt, Beschluss vom 06.02.2012, Az. 1 HK O 105/12
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG
Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass ein fehlender Registereintrag im Impressum (Registernummer, Eintragungsbehörde und deren Sitz) wettbewerbswidrig ist und dieses Verhalten per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann. Ähnlich entschied bereits vor einiger Zeit z.B. das OLG Hamm (hier). Zum Volltext der Beschlusses:
Landgericht Ingolstadt
Beschluss
I.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines fu?r jeden Fall der Zuwiderhandlung fa?lligen Ordnungsgeldes bis zu 1.500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,
im gescha?ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf ihrer Webseite im Impressum die Registernummer, die Eintragungsbeho?rde und den Sitz der Eintragungsbeho?rde nicht anzugeben.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
IV.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses wird davon abha?ngig gemacht dass mit ihm zugestellt wird die Antragsschrift der Rechtsanwa?lte … vom 17.01.2012 sowie vom 30.01.2012 (insgesamt 7 DIN A 4-Seiten).
Gründe
Zum Sachverhalt und zur Begru?ndung in sachlicher Hinsicht wird zuna?chst auf die unter Ziffer IV. bezeichnete Antragsschrift Bezug genommen.
In rechtlicher Hinsicht beruht der Beschluss auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 I Nr. 4 TMG; § 8 I, III Nr. 2 UWG.
Prozessual beruht die Entscheidung auf den §§ 935, 940, 938, 936, 920, 922, 937, 944, 890, 91, 3 ZPO, §§ 12 – 14 UWG.
Auf den Beschluss hingewiesen hat openjur.de (hier).