LG Karlsruhe: Der Kauf von virtueller Währung für ein Computerspiel kann von Verbrauchern widerrufen werden

veröffentlicht am 13. Juli 2016

LG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, Az. 18 O 7/16
 § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG; § 356 Abs. 5 BGB

Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass der Erwerb von virtueller Spielwährung für ein Computerspiel dem Fernabsatzrecht unterfällt und das Widerrufsrecht nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es handele sich bei den „NosTalern“ für das Spiel „NosTale“ um digitale Inhalte. Die Erklärung des beklagten Anbieters „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ stimme ich der sofortigen Vertragsausführung durch G. zu und weiß, dass dadurch mein Widerrufsrecht erlischt“ sei wettbewerbswidrig, da vor einer Vereinbarung über ein Erlöschen zunächst ein Widerrufsrecht entstehen und der Verbraucher darüber informiert werden müsse. Eine solche Widerrufsbelehrung fehle jedoch. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts mit Beginn der Vertragsausführung könne erst später, nach erfolgtem Vertragsschluss, zum Zuge kommen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Karlsruhe – Widerruf bei Ingame-Käufen).


Wird Ihnen eine falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung vorgeworfen?

Haben Sie deswegen eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung seitens eines Mitbewerbers oder Verbandes erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen umgehend eine Lösung zu finden.


I