LG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2014, Az. 14 O 77/13 KfH III – rechtskräftig
§ 5a Abs. 2 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV
Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass Immobilien, denen ein Erbbaurecht zu Grunde liegt, nur unter Angabe der Restlaufzeit des Erbbaurechts und der Höhe des Erbbauzinses beworben werden dürfen. Auf der Internetplattform www.immobilienscout24.de war im vorliegenden Fall eine Eigentumswohnung für 195.000,00 EUR und dem Hinweis angeboten worden, das Haus sei auf einem „Erbbaugrundstück“ errichtet worden. Für besonders wichtig hielt die Kammer die Restlaufzeit des Erbbaurechts, da nach dessen Erlöschen das Eigentum an den auf dem betreffenden Grundstück befindlichen Bauwerken an den Grundstückseigentümer zurückfalle.