LG Kiel: Onlinehändlerin darf mit „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ werben / Kein Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

veröffentlicht am 13. August 2012

LG Kiel, Urteil vom 21.06.2012, Az. 15 O 158/11
§ 4 OlympSchG, § 5 OlympSchG

Das LG Kiel hat entschieden, dass eine Onlinehändlerin Kontaktlinsen und Pflegemittel mit der Aussage „Olympische Preise“ und dem Satz „Mit unserem 10 EUR Olympia-Rabatt auf L. Maxi-Spar-Sets sind Sie ganz klar auf Siegeskurs!“ bewerben darf. Weiter:

Die Kammer vertrat im Ergebnis den Standpunkt, dass die olympischen Bezeichnung als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen benutzt worden sei, und die Benutzung nicht unlauter sei, zumal die Wertschätzung der geschützten Bezeichnungen nicht ausgenutzt worden sei. Allein die Verwendung der Wörter „olympisch“ und „Olympia“ rufe noch keine Assoziation zum Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. (DOSB) hervor. Was wir davon halten? Das kann man so sehen, muss man aber nicht. Schuld daran ist die grandiose Formulierung des Gesetzes, welche in § 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 OlympSchG Dritten untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wobei zu den olympischen Bezeichnungen „die Wörter ‚Olympiade‘, ‚Olympia‘, ‚olympisch‘ und alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache“ gehören sollen (vgl. § 1 Abs. 3 OlympSchG), was dann mit § 4 OlympSchG faktisch revidiert wird.

Update: Das Urteil wurde vom OLG Schleswig (hier) aufgehoben.

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