LG Kiel: Werbung mit „Abgabe haushaltsüblicher Menge“ ist nicht gleichbedeutend mit „1 Stück“

veröffentlicht am 9. März 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kiel, Versäumnisurteil vom 26.01.2015, Az. 14 O 119/14
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Kiel hat in einem Versäumnisurteil zu Gunsten der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass eine Prospektwerbung, welche ein Tagesangebot auf eine „Abgabe in haushaltsüblicher Menge“ beschränkt, vom Werbenden nicht so ausgelegt werden darf, dass es sich dabei nur um ein Stück handelt. Vorliegend war ein Mobiltelefon ohne Kartenvertrag zum Kaufpreis von 99,00 Euro am Verkaufstag angeboten worden. Vor Ort wurde verschiedenen Kunden der Erwerb von mehr als einem Handy verwehrt. Da in einem Mehrpersonenhaushalt jedoch nicht lediglich Bedarf für ein einziges Handy bestehe, habe diese Einschränkung auf ein Stück der Werbung nicht entnommen werden können, so dass diese irreführend gewesen sei.

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