LG Kiel: Werbung mit Gegenüberstellung von „Listenpreis“ und „Abholpreis“ ist irreführend

veröffentlicht am 27. April 2012

LG Kiel, Urteil vom 30.09.2011, Az. 14 O 56/11
§ 4 Nr. 4 UWG, § 5 UWG

Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses, welche auf Preisetiketten einen „Listenpreis“ angab, der deutlich über dem darunter fett abgedruckten „Abholhpreis“ lag, irreführend und damit unlauter ist. Der Begriff „Listenpreis“ sei mehrdeutig und ohne klarstellenden Zusatz für den Verbraucher nicht zwangsläufig als z.B. Preis aus der allgemeinen Preisliste des Werbenden erkennbar. Er könne die Angabe ebenso als Herstellerpreis o.ä. vestehen. Es werde daher dem Verbraucher mit dieser Werbung ein Preisvorteil suggeriert, dessen Existenz und Höhe er in keiner Weise nachvollziehen könne. Aus diesem Grund sei die Werbung wettbewerbswidrig. Das OLG Hamm hat in diesem Urteil dagegen ein allgemeines Verbraucherverständnis für „Listenpreise“ angenommen, allerdings begrenzt auf die Automobilbranche. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Kiel

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Waren, insbesondere Möbel, unter Angabe von sog. „Listenpreisen“ zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der nachfolgenden Abbildung wiedergegeben:

Abbildung

und

2.
an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen des Ausspruchs unter Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, der als branchenübergreifender Zusammenschluss von Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen zum Zwecke der Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere der Erhaltung eines funktionierenden Wettbewerbs und der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, tätig ist, nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Er wurde im Dezember 2010 darauf aufmerksam, dass die Beklagte in ihrem Einrichtungs- und Modegeschäft in XXX diverse Möbel wie aus dem Tenor ersichtlich bewarb, also auf dem Preisetikett einen „Listenpreis“ angab, dem ein niedrigerer „XXX -Abholpreis“ gegenübergestellt wurde. Darunter fand sich die zwischen beiden Preisen errechnete Differenz, bezeichnet als „Ersparnis zum Listenpreis“. Dies mahnte der Kläger mit Schreiben vom 07.12.2010 ab und forderte die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Bei einer Inaugenscheinnahme am 09.03.2011 stellt er fest, dass die Beklagte nach wie vor ca. 20 % ihrer Preisangaben in der gleichen Weise wie zuvor dargestellt bewarb. Hierzu legt er die Fotos Anlage K 3 bis K 9 vor.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße mit der Werbung gegen § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG, weil sie mit einer mehrdeutigen Preisgegenüberstellung werbe. Darüber hinaus bestreitet er, dass die Beklagte die aus den Fotos Anlage K 3 bis K 9 ersichtlichen „Listenpreise“ tatsächlich jemals von einem Kunden gefordert hat. Schließlich verstoße die Werbung der Beklagten auch gegen § 4 Nr. 4 UWG, weil der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen der Preisnachlass gewährt werde, nicht angegeben sei.

Der Kläger beantragt,
wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie meint, der durchschnittlich informierte, verständige und aufgeklärte Verbraucher verstehe unter „Listenpreis“ den Preis aus der Preisliste des Werbungstreibenden. Denn jedem Verbraucher sei bekannt, dass immer dann, wenn auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers Bezug genommen werde, dies durch einen Hinweis wie „unverbindliche Preisempfehlung“ oder „empfohlener Preis“ verdeutlicht werde. Schon weil auf dem Etikett blickfangmäßig auf den „dodenhof“ hingewiesen werde, werde für den Verbraucher deutlich, dass es sich um dessen Preisliste handele. Zu den angeblichen „Mondpreisen“ fehle es an jeglichem Sachvortrag des Klägers. Eine Verpflichtung zur Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen die Preisgegenüberstellung auf dem Preisetikett Gültigkeit habe, bestehe nicht.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist insgesamt begründet.

Dies ergibt sich – nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst – aus folgenden Erwägungen:

Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Werbung ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 4 UWG.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, enthält. Dabei ist auch die Bezugnahme auf einen „statt“-Preis irreführend, wenn nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich dabei handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 692).

In der von der Beklagten vorgenommenen Gegenüberstellung des „Listenpreises“ mit dem „XXX -Abholpreis“ liegt eine solche Irreführung.

Der Begriff „Listenpreis“ ist mehrdeutig (vgl. dazu BGHZ 42, 134). Hierunter kann sowohl ein unverbindlich empfohlener Preis des Herstellers oder Großhändlers als auch der (frühere) eigene Preis des Verkäufers verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass, wie die Beklagte anführt, eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers häufig mit „unverbindliche Preisempfehlung“ oder „empfohlener Preis“ bezeichnet wird. Denn eine dahin gehende allgemeine Übung, die dem durchschnittlich informierten, verständigen und aufgeklärten Verbraucher bekannt wäre, gibt es insoweit nicht. Daher wird ein erheblicher Teil der Verbraucher, der den Begriff „Listenpreis“ ohne irgendeinen klarstellenden Zusatz liest, keineswegs zwangsläufig darauf schließen, dass es sich lediglich um den eigenen Preis des Werbenden handeln kann. Ein erheblicher Teil der Verbraucher wird hiermit vielmehr die Vorstellung verbinden, es handele sich um eine Preisliste des Herstellers der Möbel oder des Großhändlers oder auch einer Einkaufsgemeinschaft, der der Werbende möglicherweise angehört. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beklagte in ihrer Preisauszeichnung den „Listenpreis“ ihrem „XXX -Abholpreis“ gegenüberstellt. Gerade der Umstand, dass nicht auch der Listenpreis als „XXX – Preis“ bezeichnet wird, legt den Schluss nahe, dass es sich bei dem „Listenpreis“ im Gegensatz zum „XXX – Abholpreis“ um denjenigen eines Dritten, also etwa des Herstellers oder eines Großhändlers, handelt. Da der Verbraucher somit nicht erkennen kann, um wessen Preis es sich bei dem Listenpreis eigentlich handelt, bleibt zugleich unklar, welche Bedeutung diesem „Listenpreis“ zukommen soll, in welchem Zeitraum er für wen gegolten hat und ob er grundsätzlich weiter gilt. Aus diesem Grund kann er auch nicht nachvollziehen, ob in dem geringeren „XXX -Abholpreis“ tatsächlich eine Ersparnis liegt, ihm also ein echter Preisvorteil angeboten wird. Es wird dem Verbraucher mit dieser Werbung vielmehr ein Preisvorteil suggeriert, dessen Existenz und Höhe er in keiner Weise nachvollziehen kann.

Ein solches Verhalten des Werbenden verstößt zugleich gegen das sich aus § 4 Abs. 4 UWG ergebende Transparenzgebot (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az I ZR 81/09).

Auf die weitere Frage, ob hier zugleich eine Werbung der Beklagten mit „Mondpreisen“, also solchen Preisen vorliegt, die sie tatsächlich nicht oder nicht ernsthaft oder nur für unangemessen kurze Zeit gefordert hat, kommt es daher nicht mehr an, ebenso wenig auf die Frage, ob ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG darin liegt, dass die Beklagte den zeitlichen Rahmen ihres „Angebotes“ nicht angegeben hat.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten, deren Höhe üblich und angemessen ist, ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 1 UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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