LG Kiel: Zum abmahnenden Wettbewerbsverband mit einer unzureichenden Mitgliederzahl

veröffentlicht am 16. Oktober 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kiel, Urteil vom 26.05.2009, Az. 16 O 40/09
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das LG Kiel hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverband, der auf einem regional umgrenzten Markt lediglich 9 Mitglieder vorweisen kann, nicht zur Abmahnung berechtigt ist, da keine „erhebliche Anzahl“ von Unternehmern im relevanten Gebiet dem Verband angehört. Aus diesem Grund fehle die Aktivlegimation zum Aussprechen von Abmahnungen. Vorliegend hatte ein Verband, der vorwiegend Mitglieder aus dem Bereich des Glücksspielwesens besaß, eine einstweilige Verfügung gegen einen Glücksspielvermittler erwirkt, der über die Beilage in verschiedenen Tageszeitungen Schleswig-Holsteins Lottoscheine verteilt hatte. Die Beklagte behauptete jedoch, dass der Kläger dazu nicht befugt gewesen sei, und erhielt Recht. Das Gericht führte aus, dass es für die Abmahnungsbefugnis nicht auf die Gesamtzahl der Mitglieder des Verbands ankomme, sondern bei einem regional begrenzten Verstoß lediglich die Unternehmen miteinbezogen werden dürften, die ebenfalls ihren Sitz in der betroffenen Region (Schleswig-Holstein) hätten.

Deren Anzahl müsse erheblich sein. Dafür sei keine Mindestanzahl von Mitgliedern erforderlich (vgl. die Darstellung bei Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rn, 3.42), sondern es sei eine rechtliche Wertung erforderlich, ob die relevanten Mitglieder nach Anzahl, Größe, Marktbedeutung und/oder wirtschaftlichem Gewicht in einer Weise repräsentativ vertreten sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden könne. Dies habe der Kläger hinsichtlich der Bedeutung der in Schleswig-Holstein ansässigen Unternehmen nicht darlegen können. Insbesondere komme es nicht darauf an, wie viele Filialen ein Verbandsmitglied in Schleswig-Holstein unterhalte, welches seinen Hauptsitz anderenorts hat. Auch bliebe ein Mitglied unabhängig von der Filialenanzahl nur ein einzelnes Mitglied, was die Anforderung einer erheblichen Anzahl nicht erfüllen könne. Hinsichtlich der tatsächlich ansässigen Mitglieder sei deren Marktbedeutung nicht glaubhaft gemacht worden.

I