LG Koblenz: Die Beklagte einer „Ed Hardy“-Klage kann sich auf Erschöpfung der Markenrechte berufen, ohne dies beweisen zu müssen / Kläger muss Erschöpfung widerlegen

veröffentlicht am 10. Juni 2009

LG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.10.2008, Az. 1 O 213/08
§§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

Das LG Koblenz hatte über eine Klage der Lizenznehmer an der Marke „Ed Hardy“ zu entscheiden und tendierte in diesem Hinweisbeschluss eher zur Abweisung der Klage. Dabei vertrat die Kammer u.a. die Rechtsauffassung, dass die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, dass die streitgegenständliche Textilie nicht ursprünglich von der Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung erstmals innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sei. Darlegungspflichtig sei insoweit vielmehr der Kläger. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Angelegenheit befindet sich derzeit zur Berufung bei dem Oberlandesgericht Koblenz.

Zwar müssten die Voraussetzungen der Erschöpfung des Markenrechts, bei der es sich um eine Einwendung handelt, grundsätzlich von der Beklagten dargelegt und bewiesen werden, da die Vorschrift des § 24 Abs. 1 MarkenG, die in dem Abschnitt über Schranken des Markenschutzes enthalten ist, als eine von mehreren Ausnahmevorschritten verstanden werden muss, deren Voraussetzungen nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich der als Verletzer Angegriffene darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH, GRUR 2004,156,157 f – stüssy II, m.w.N).

Etwas anderes folge im Streitfall aber ausnahmsweise aus der durch das ausschließliche Vertriebssystem der Markeninhaberin begründeten Gefahr der Abschottung der Märkte (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158). Der Kläger habe nämlich selbst bereits in der Klageschrift dargetan, er sei Inhaber der exklusiven Vertriebsrechte für das Lizenzgebiet Deutschland und Österreich in Bezug auf Textilien und Kopfbedeckungen der Marke „Don Ed Hardy“. Hieraus folge aber gerade die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte. Mit diesem Vertriebssystem könne die Markeninhaberin nämlich verhindern, dass die in Rede stehende Ware im Binnenmarkt grenzüberschreitend vertrieben werde, und hierdurch die Beibehaltung etwaiger Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten begünstige. Im Streitfall bestünde auch eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte, sofern die Beklagte den genannten Beweis erbringen müsse. Konkretes Streitobjekt sei ein Textil mit der Kennzeichnung „Ed Hardy“, von dem die Beklagte – jedenfalls konkludent – behauptet habe, es über eine Händlerkette erworben zu haben, die von einem Vertragshändler der Markeninhaberin ausgehe. Beweisen ließe sich diese Behauptung – ihre Richtigkeit unterstellt – nur, wenn die Beklagte sämtliche Zwischenhändler benennen und auch einen an der Spitze der Händlerkette stehenden Vertragshändler mit Vertriebsberechtigung, ermitteln und benennen würde. Es entspreche aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einem solchen Fall die Markeninhaberin – schon um ihr Vertriebssystem aufrecht zu erhalten – auf ihren Vertragshändler einwirken würde, derartige Lieferungen an die die Beklagte beliefernden Zwischenhändler künftig zu unterlassen (vgl. BGH, a.a.O.). Nötigte man daher im Streitfall die Beklagte, aus Beweisgründen ihre Bezugsquellen zu offenbaren, so gäbe man damit der Markeninhaberin ein Mittel an die Hand, die nationalen Märkte weiterhin in der Weise abzuschotten, dass grenzüberschreitende Lieferungen im Gemeinsamen Markt nachhaltig und erfolgreich unterbunden würden (vgl. BGH, 8.a.0.; EuGH, EuZW 2003, 477, 479 – Van Doren + Q.). Danach habe im vorliegenden Fall ausnahmsweise der Kläger den Nachweis zu führen, dass die betreffenden Waren nicht von dem Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden seien (vgl. BGH, a.a.O.).

Dem sei er indes bislang nicht in ausreichender Art und Weise nachgekommen. Zwar wäre der nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen dem Kläger obliegende Nachweis erbracht, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Textil tatsächlich – wie vom Kläger behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt – nicht um Originalware sondern um eine Fälschung handeln sollte. Dem entsprechenden Klagevorbringen mangelt es bislang indes in entscheidungserheblichem Maße an der erforderlichen Substanz. Er habe nämlich keinerlei einzelne Kriterien dargetan, aufgrund derer der Schluss gerechtfertigt oder gar zwingend sei, es handele sich bei dem streitgegenständlichen T-Shirt nicht um ein Original. Für ein „Fälschungsgutachten“fehlt es somit bislang an jeglichen Anknüpfungstatsachen.

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