LG Köln: Amazon-Händler haften für Urheberrechtsverletzungen an Fotos, die sie auf der Amazon-Plattform zur Verfügung gestellt bekommen

veröffentlicht am 16. November 2012

LG Köln, (Hinweis-) Beschluss vom 16.11.2012, Az. 28 O 814/11
§
97 Abs. 1 UrhG

Die Internethandelsplattform Amazon beruht bekanntlich auf einem System, bei dem jedem Angebot unter Verwendung eines bestimmten EAN-Codes Produktfotos hinzugefügt werden. In der Regel sind dies die Produktfotos desjenigen Verkäufers, der das Produkt zum ersten Mal bei Amazon eingestellt und somit auch die entsprechende Artikelbeschreibung (Text, Fotos etc.) erstellt hat. Stellt ein Dritter nunmehr ein identisches Produkt an, lädt Amazon hierfür die Artikelbeschreibung des Konkurrenten samt Bildern hoch. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn der Konkurrent damit nicht einverstanden ist. Das LG Köln hat hierin eine Urheberrechtsverletzung erkannt und den „Folgeverkäufer“ als Störer angesehen. Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die Verkäufer von Badeenten / Gummienten jeglicher Aufmachung. Der Hinweis des Landgerichts Köln lautet im Volltext:

Landgericht Köln

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen

Die Kammer weist darauf hin, dass nach der Vorberatung die einstweilige Verfügung wohl bestätigt werden dürfte.

Der Verfügungskläger ist aktivlegitimiert, er hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass er das Foto selbst angefertigt hat. Das streitgegenständliche Lichtbild wird durch § 72 UrhG geschützt, ohne dass es auf individuelle Gestaltung oder Schöpfungshöhe ankäme. Ein Motivschutz existiert insoweit nicht.

Die Verfügungsbeklagte hat das Recht des Verfügungsklägers, das verfahrensgegenständliche Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen, verletzt, denn auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fotoaufnahme nicht von der Verfügungsbeklagten, sondern von Amazon dem Angebot hinzugefügt wurde, steht die Verfügungsbeklagte für die Rechtsverletzung als Störer im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG.

Die Reichweite der jeweiligen Prüf- oder Verhaltenspflicht im Urheberrecht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktionen und Aufgabenstellung des Störers und der Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat.

Die Verfügungsbeklagte hat sich zum Zwecke des Verkaufs ihrer Produkte eines Betriebssystems bedient, bei dem unter Verwendung eines bestimmten EAN-Codes Produktfotos aus dem jeweiligen Angebot hinzugefügt werden, was dem Teilnehmer dieses Verfahrens bewusst ist. Damit ist willentlich und adäquat kausal eine Mitwirkung an einer möglichen Rechtsverletzung gegeben. Es bestand die Möglichkeit, die Rechtsverletzung zu unterbinden, zwar nur unter Verzicht auf die Einstellung des Angebots bei Amazon. Dennoch müssen die Rechte des Urhebers nicht hinter den Rechten von Amazon und den dortigen Verkäufern zurücktreten. Vielmehr sind diese gehalten, ein System zu implementieren, das Urheberrechtsverletzungen ausschließt. Derjenige, der sich an einem solchen System beteiligt, haftet als Störer im Sinne von § 97 UrhG.

Soweit die Verfügungsbeklagte einwendet, das Lichtbild sei von einem Nutzer namens Michael bei Amazon hochgeladen worden, würde dies dann nur einer Rechtsverletzung entgegenstehen, wenn der Verfügungskläger selbst Nutzer gewesen wäre und als „Michael“ das Lichtbild im Rahmen einer eigenen Verkaufsaktion verfügbar gemacht hat. Insoweit stellt die Verfügungsbeklagte allerdings lediglich Vermutungen an. Die Wiederholungsgefahr wäre dann durch die gegangene Rechtsverletzung indiziert.

Die Kammer schlägt den Parteien vor, sich gütlich zu einigen, dies auch im Hinblick darauf, ein mögliches Hauptsacheverfahren zu vermeiden.

Die Kammer schlägt den Parteien vor, dass die Verfügungsbeklagte den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurücknimmt und diese als endgültige Regelung unter Verzicht gegen die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO anerkennt.

Sodann können die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und sich im Hinblick auf die sodann noch offenstehende Kostenentscheidung und möglicherweise weitere Ansprüche des Verfügungsklägers dahingehend einigen, dass die Verfügungsbeklagte an den Verfügungskläger 684,00 EUR zahlt zum Ausgleich aller Ansprüche aus der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens wären sodann von der Verfügungsbeklagten zu tragen, die Kosten des Vergleichs könnten gegeneinander aufgehoben werden.

Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers teilt mit, dass so verfahren werden könne.

Rechtsanwältin teilt nach Rücksprache mit dem Hauptbevollmächtigten mit, dass auch von ihrer Seite so verfahren werden könne.

Die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten erklärt:

Ich nehme den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 05.10.2011 zurück, erkenne diese als endgültige Regelung an unter Verzicht auf die Rechte nach §§ 924, 926, 927 ZPO.

vorgespielt und genehmigt

Die Prozessbevollmächtigten beider Parteien erklären nun das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

Die Parteien schließen nunmehr folgenden

Vergleich:

1.
Zum Ausgleich aller Ansprüche des Verfügungsklägers aus der streitgegenständlichen Verletzungshandlung zahlt die Verfügungsbeklagte an der Verfügungskläger 684,00 EUR.

2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Für das Verfahren bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung 6.000,00 EUR, danach die bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens.

Für den Vergleich 1.200,00 EUR.

Auf den Beschluss hingewiesen hat der geschätzte Kollege RA Arno Lampmann (hier).

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