LG Köln, Urteil vom 05.03.2013, Az. 33 O 144/12
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
Das LG Köln hat entschieden, dass ein unbegründeter Dispute-Eintrag auf eine Domain einen Anspruch auf Löschung dieses Eintrags seitens des Domain-Inhabers begründet. Der unbegründete Eintrag stelle eine Rechtsverletzung dar. Vorliegend hatte die Markeninhaberin eine Marke „bye-bye“ gegen die gleichnamige Domain „www.bye-bye.de“ einen Dispute-Eintrag gestellt, da sie darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sah. Die Domain wurde zu der Zeit als sog. Parking-Domain genutzt. Das LG sah deshalb den Dispute als unberechtigt an, da eine Marke einen Unterlassungsanspruch nur bezogen auf den geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich begründe; der Inhaber einer Domain diese aber auch anders, auf nichtverletzende Weise, nutzen könne. Sei der geschützte Bereich betroffen, bestünden Unterlassungsansprüche, aber kein Anspruch auf Freigabe der Domain. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Köln
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten -, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Z2“ zur Kennzeichnung und Bewerbung von Dienstleistungen eines Reisebüros, der Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, von touristischen Dienstleistungen, von Ferienunterkünften sowie von Verkehrsleistungen, der Beförderung von Passagieren sowie der Beherbergung und Verpflegung von Gästen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie nachstehend wiedergegebenen geschehen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die Löschung des zu ihren Gunsten bei der E3 e.G., S-Straße, …1 T, gestellten Dispute-Eintrags für die Internetdomain „Z1“ zu veranlassen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50 % und dem Beklagten zu 50 % auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin bezüglich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 ,00 EURund hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für den Beklagten bezüglich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist eine Reiseveranstalterin. Sie ist Inhaberin der international registrierten Wortmarke „Z2“ (W), Nr. … 3 mit Priorität vom 01.03.1999, die Schutz in Deutschland und in Österreich beansprucht (Anlage K 1 zur Klageschrift – Bl. 19-20 d. A.). Sie ist ferner Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. … 2 mit Priorität zum 14.03.1997 (Anlage K 2 zur Klageschrift – Bl. 21-23 d. A.). Beide Marken sind u.a. für Dienstleistungen eines Reisebüros sowie für Veranstaltung und Vermittlung von Reisen und anderen touristischen Dienstleistungen eingetragen.
Die zur B Firmengruppe gehörende Reisecenter B GmbH betreibt unter der Domain „Z3.de“ das Reisebuchungsportal „Z3“. Die Reisecenter B GmbH hat die Klägerin ermächtigt, deren Ansprüche in Bezug auf die streitgegenständliche Domain geltend zu machen (Anlage K 13 zur Klageschrift – Bl. 61 d.A.).
Für den Beklagten wurde im November 2009 die Domain „Z1.de“ registriert. Der Beklagte generierte im Wege des sog. Domain-Parking Werbeeinnahmen, indem auf der Domain Werbe-Links zu Wettbewerben der Klägerin geschaltet waren.
Mit Schreiben vom 05.04.2012 (Anlage K 10 zur Klageschrift – Bl. 55 f. d.A.) mahnte die Klägerin, die zuvor einen Dispute-Eintrag bei der E3 eG erwirkt hatte (Anlage K 11 zur Klageschrift – Bl. 57 f. d.A.), den Beklagten ab und forderte diesen – im Ergebnis erfolglos – zur Löschung der Domain auf.
Die Klägerin meint, der Beklagte verletze ihre Recht an der IR-Marke „Z2“. Auch könne sie im Wege der Prozessstandschaft Löschungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG bzw. 12 BGB geltend machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf die Seiten 6 ff. Klageschrift vom 19.06.2012 (Bl. 6 ff. d.A.) sowie auf ihren Schriftsatz vom 01.10.2012 (Bl. 99 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten -, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Z2“ zur Kennzeichnung und Bewerbung von Dienstleistungen eines Reisebüros, der Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, von touristischen Dienstleistungen, von Ferienunterkünften sowie von Verkehrsleistungen, der Beförderung von Passagieren sowie der Beherbergung und Verpflegung von Gästen und/oder von mit diesen verwechslungsfähigen Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie nachstehend wiedergegebenen geschehen:-es folgt die aus dem Tenor ersichtliche konkrete Verletzungsform–den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der Domain „Z1.de“ vorzunehmen,
3.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 669,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, die Löschung des zu ihren Gunsten bei der E3 e.G., S-Straße, …1 T, gestellten Dispute-Eintrags für die Internetdomain „Z1“ zu veranlassen.
Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte meint, kennzeichenrechtlicher Schutz für die streitgegenständliche Bezeichnung „Z2“ in Bezug auf die vorliegend betroffenen Waren und Dienstleistungen bestehe nicht. Die Verwendung eines generischen Begriffs, um den es sich bei einer gängigen Grußformel handele, als Domain sei rechtlich unangreifbar. Ein Anspruch auf Freigabe der Domain bestehe keinesfalls. Der Dispute-Eintrag sei daher rechtswidrig und seinerseits zu löschen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung vom 08.08.2012 (Bl. 67 ff. d.A.) sowie seinen Schriftsatz vom 09.11.2012 (Bl. 127 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe:
I. Klage
Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs begründet, im Übrigen aber begründet.
Allerdings ist der Unterlassungsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, soweit er die Textpassage „und/oder von mit diesen verwechslungsfähigen Dienstleistungen“ enthält.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.
Die Klägerin verfügt über formellen Markenschutz in Bezug auf die international registrierte Wortmarke „Z2“ (W), Nr. … 3 mit Priorität vom 01.03.1999, die Schutz in Deutschland und in Österreich beansprucht und u.a. für Dienstleistungen eines Reisebüros sowie für Veranstaltung und Vermittlung von Reisen und anderen touristischen Dienstleistungen eingetragen ist.
Zwischen der Marke der Klägerin und der vom Beklagten verwendeten Domain „Z1“ liegt auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2012, 1040 Rz. 25 –pjur/pure mit weiteren Nachweisen).
Dass zwischen den eingetragenen Waren und Dienstleistungen und den über die Domain durch Links angebotenen Reisedienstleistungen Waren- bzw. Dienstleistungsidentität besteht, liegt auf der Hand und ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
Zugunsten der Klägerin ist auch von einer zumindest schwachen Kennzeichnungskraft der in Kraft stehenden Wortmarke auszugehen.
Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (vgl BGH a.a.O. Rz. 29).
Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung kann ein solcher erkennbar beschreibender Anklang vorliegend nicht festgestellt werden. Denn die Wortfolge „Z2“ hat in Bezug auf die streitgegenständlichen Dienstleistungen gerade keinen beschreibenden Anklang. Vielmehr handelt es sich um einen auch im deutschen Sprachraum geläufigen Abschiedsgruß, der aber nicht einmal zwingend einem Abschied aus Anlass des Antritts einer Reise zuzuordnen ist. Dieser daher sehr entfernte Bezug zu Reisedienstleistungen vermittelt indes noch keinen diesbezüglich beschreibenden Anklang, da der Sachbezug allenfalls erst nach mehreren gedanklichen Zwischenschritten erkennbar ist.
Die danach anzunehmende schwache Kennzeichnungskraft ist ausreichend um die Verwechslungsgefahr mit der streitgegenständlichen Bezeichnung zu begründen, da diese nahezu identisch ist und die Zeichenähnlichkeit damit als äußerst hoch einzustufen ist.
Auch steht dieser Annahme nicht entgegen, dass die Bezeichnung im Rahmen einer Domain Verwendung findet.
Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen (hierzu zählt auch die Fallgruppe des sog. Domain-Parking – BGH GRUR 2011, 617 Rz. 19 –Sedo), kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn sie nur als beschreibende Angabe verstanden werden, weil die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, unter dem Domainnamen ausschließlich Informationen zu dem beschreibenden Begriff zu erhalten (vgl. BGH, a.a.O., Rz 22). Davon kann aber vorliegend keine Rede sein, da – wie bereits ausgeführt – der Begriff „Z2“ gerade keinen beschreibenden Inhalt hat, so dass auch nicht erkennbar ist, welche Informationen zu diesem Begriff der Verkehr hinter der Domain erwarten sollte.
2.
Der Antrag auf Löschung der streitgegenständlichen Domain ist dagegen unbegründet.
Auf die Verletzung von Kennzeichenrechten kann die Klägerin den Antrag nicht stützen. Insoweit wäre der Löschungsanspruch nur begründet, wenn schon das Halten des Domainnamens durch den Beklagten für sich gesehen eine Verletzung des Kennzeichenrechts der Klägerin darstellte. Davon kann jedoch, insbesondere bei einem Gebrauch des Domainnamens in Branchen außerhalb des Reise-Bereichs, nicht ausgegangen werden (vgl. auch BGH GRUR 2009, 685, Rz. 36 – ahd.de).
Neben Ansprüchen aus Kennzeichenrecht können zwar auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der kennzeichenrechtlichen Regelung ist. Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens des Beklagten jedoch keine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin bzw. der Reisecenter B GmbH im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. Ihr steht daher auch kein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens zu.
Denn die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand der unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen (so BGH a.a.O., Rz. 40). Da die Reisecenter B GmbH über die Domain „Z3.de“ verfügt und darunter auch geschäftlich aktiv ist, ist sie nicht gehindert, ein der Verkehrserwartung entsprechendes Angebot im Internet zu bieten. Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten, das insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (so BGH a.a.O., Rz. 43), fehlt jedweder konkreter Sachvortrag der darlegungspflichtigen Klägerin. Eine möglicherweise bewirkte Umleitung von Nachfragern nach dem Reisebuchungsportal „Z3“ ist bereits durch den titulierten Unterlassungsanspruch ausgeschlossen.
Eine den Löschungsanspruch begründende Verletzung eines Namensrechts ist ebenfalls nicht dargetan. Ausgehend davon, dass der Anwendungsbereich des allgemeinen Namensrechts neben dem Kennzeichenrecht überhaupt eröffnet ist, müßte ein durch die Anmeldung der streitgegenständlichen Domain begündeter unbefugter Namensgebrauch auch zu einer Zuordnungsverwirrung und einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin geführt haben.
Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht. Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH GRUR 2008, 1099, Rz. 25 – afilias.de).
Einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin bzw. der Reisedienst B GmbH steht indes entgegen, dass diese – wie bereits ausgeführt – über die Domain „Z3.de“ verfügt und darunter auch geschäftlich aktiv ist. Dass sie in diesen Aktivitäten beeinträchtigt worden wäre oder dass sie aus anderen Gründen auch über die Domain des Beklagten verfügen müsste, hat die Klägerin nicht dargetan.
3.
Ein Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung vom 05.04.2012 aufgewandten Kosten der anwaltlichen Tätigkeit ist ebenfalls nicht begründet. Diese Abmahnung war nämlich unberechtigt. Denn die Klägerin hat in dieser Abmahnung lediglich den Anspruch auf Löschung der Domain „Z1.de“ geltend gemacht, der aber – wie vorstehend unter Ziffer 2.) ausgeführt – nicht gegeben ist.
II.
Widerklage
Die Widerklage ist begründet.
Der Beklagte kann von der Klägerin Löschung des zu ihren Gunsten bestehenden Dispute-Eintrags bezüglich der Domain „Z1.de“ verlangen.
Der Klägerin steht wie bereits unter Ziffer I, 2) ausgeführt gegen den Beklagten kein Anspruch auf Löschung dieser Domain zu. Bei dieser Sachlage ergibt sich ein Anspruch des Beklagten auf Löschung des Dispute-Eintrags aus § 823 Abs. 1 BGB. Dazu hat das OLG Köln in GRUR-RR 2006, 267, Rz. 12 folgende Ausführungen gemacht, denen sich die Kammer anschließt:
„Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Veranlassung der Löschung des Dispute-Eintrags ergibt sich, ohne, dass es darauf ankommt, ob der Dispute-Eintrag einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellt, aus § 823 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt das Recht auf Nutzung der Internetdomain selbst ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht“ dar. Das folgt aus dem vom Beklagten allerdings zur Begründung des Gegenteils zitierten Nichtabhilfebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2004 (GRUR 2005, 261 f.). Danach erwirbt der Inhaber einer Internet-Adresse zwar weder das Eigentum an der domain selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Er erhält aber ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht stellt – wie das Bundesverfassungsgericht ausführt – einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar und ist dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Danach ist die Situation bei der Inhaberschaft einer Domain vergleichbar mit der des berechtigten Besitzes an einer Sache. Auch der berechtigte Besitz kann schuldrechtlich eingeräumt sein. Er ist aber als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB schutzfähig, weil er insofern eigentumsähnlich ist, als er wie dieses die Ausschlussfunktion und die Zuweisungs- bzw. Nutzungsfunktion hat (dazu MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 136; 151; Staudinger/Hager, BGB 13. Bearb. § 823 Rdn. B 124). Beides, die Ausschlussfunktion und die Zuweisungs- bzw. Nutzungsfunktion hat auch das Nutzungsrecht des Inhabers einer Domain, wenn dieses – wie das Bundesverfassungsgericht formuliert – dem Inhaber der Domain „ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie Eigentum an einer Sache“. Zur Nutzung der Domain gehört auch die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu übertragen, die dem Kläger durch den Dispute-Eintrag des Beklagten genommen wird.“
III.
Prozessuale Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: Klage:
1) Unterlassung 30.000,00 EUR
2) Löschung 20.000,00 EUR
Widerklage: 10.000,00 EUR
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-insgesamt- 60.000,00 EUR