LG Köln: Anspruch auf Löschung eines unberechtigten Dispute-Eintrags zu einer Domain

veröffentlicht am 28. Juni 2013

LG Köln, Urteil vom 05.03.2013, Az. 33 O 144/12
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

Das LG Köln hat entschieden, dass ein unbegründeter Dispute-Eintrag auf eine Domain einen Anspruch auf Löschung dieses Eintrags seitens des Domain-Inhabers begründet. Der unbegründete Eintrag stelle eine Rechtsverletzung dar. Vorliegend hatte die Markeninhaberin eine Marke „bye-bye“ gegen die gleichnamige Domain „www.bye-bye.de“ einen Dispute-Eintrag gestellt, da sie darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sah. Die Domain wurde zu der Zeit als sog. Parking-Domain genutzt. Das LG sah deshalb den Dispute als unberechtigt an, da eine Marke einen Unterlassungsanspruch nur bezogen auf den geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich begründe; der Inhaber einer Domain diese aber auch anders, auf nichtverletzende Weise, nutzen könne. Sei der geschützte Bereich betroffen, bestünden Unterlassungsansprüche, aber kein Anspruch auf Freigabe der Domain. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Urteil

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten -, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Z2“ zur Kennzeichnung und Bewerbung von Dienstleistungen eines Reisebüros, der Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, von touristischen Dienstleistungen, von Ferienunterkünften sowie von Verkehrsleistungen, der Beförderung von Passagieren sowie der Beherbergung und Verpflegung von Gästen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie nachstehend wiedergegebenen geschehen:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die Löschung des zu ihren Gunsten bei der E3 e.G., S-Straße, …1 T, gestellten Dispute-Eintrags für die Internetdomain „Z1“ zu veranlassen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50 % und dem Beklagten zu 50 % auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin bezüglich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 ,00 EURund hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für den Beklagten bezüglich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I. Klage

Allerdings ist der Unterlassungsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, soweit er die Textpassage „und/oder von mit diesen verwechslungsfähigen Dienstleistungen“ enthält.

Zwischen der Marke der Klägerin und der vom Beklagten verwendeten Domain „Z1“ liegt auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.

I