LG Köln: Bei privater, unerlaubter Nutzung fremder Fotos auf eBay sind die Abmahnkosten auf 100,00 EUR beschränkt

veröffentlicht am 13. August 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Hinweisbeschluss vom 29.07.2011, Az. 28 S 10/11
§ 97a Abs. 2 UrhG

Das LG Köln hat per Hinweisbeschluss die Rechtsansicht geäußert, dass ein privat handelndes eBay-Mitglied, welches einmalig fremde Fotos zur Bebilderung einer eigenen eBay-Auktion verwendet, lediglich 100,00 EUR an Abmahnkosten zu tragen hat. Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR erfolge, weil ein einfach gelagerter Fall gem. § 97a Abs. 2 UrhG vorliege und der Beklagte nicht gewerblich gehandelt habe. Der Kläger hatte die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,60 EUR und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR (jeweils 300,00 EUR pro Foto) gefordert.

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