LG Köln: Das Betrachten von Videostreams stellt KEINE Urheberrechtsverletzung dar (I) / Redtube-Abmahnungen der The Archive AG

veröffentlicht am 27. Januar 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 24.01.2014, Az. 209 O 188/13
§ 16 UrhG, § 44a Nr. 2 UrhG, § 97 UrhG

Das LG Köln hat entschieden, dass das Betrachten von Video-Streams noch keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zitat: „Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).“ Zum Volltext der Entscheidung (hier). Zur Pressemitteilung 2/14 des LG Köln:

„Erste Entscheidungen über Beschwerden in Sachen „Streaming-Abmahnung“

In vier Beschlüssen vom 24.01.2014 hat eine Zivilkammer des Landgerichts Köln Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die von der „The Archive AG“ wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform www.redtube.com abgemahnt worden waren (siehe hierzu auch die Pressemitteilungen des Landgerichts Köln vom 10.12.2013 und vom 20.12.2013 …)

Der Kammer zufolge hätte dem Antrag der „The Archive AG“ auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom nicht entsprochen werden dürfen. Einer der Beschlüsse (Aktenzeichen 209 O 188/13) ist in anonymisierter Form unter dem vorgenannten Link abrufbar. Weitere Entscheidungen werden in Kürze erwartet.

Die Kammer hat die Abweichung von ihrer ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im Antrag der „The Archive AG“ (Antragstellerin) von Downloads die Rede war, während es sich tatsächlich – wie sich später herausstellte – um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform handelte. Ein bloßes Streaming einer Video-Datei bzw. deren Ansehen mittels eines Streams stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung der Kammer aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Vervielfältigung gemäß § 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar. Da es um Streaming ging, war zudem unklar geblieben, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage war, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com abruft. Auch nach einem Hinweis der Kammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte die Antragstellerin die Frage unbeantwortet gelassen, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte.

Die Kammer hat angedeutet, dass ihre Entscheidung auch Bedeutung für ein Beweisverwertungsverbot in einem Hauptsacheprozess (z.B. über die Berechtigung der Abmahnkosten) haben könnte.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann ihrerseits gegen die nunmehr getroffene Entscheidung Beschwerde einlegen.

Bis zum heutigen Tag (27.01.2014) sind beim Landgericht Köln über 110 Beschwerden gegen die Auskunft gestattende Beschlüsse in dieser Angelegenheit eingegangen. Neben der Bearbeitung dieser zahlreichen Beschwerden steht im Moment die zügige Beantwortung aller Akteneinsichtsgesuche im Vordergrund. Die Möglichkeit, schnell und unbürokratisch per Fax Einsicht in die wesentlichen Dokumente zu bekommen, wird von den Betroffenen und ihren Rechtsanwälten gut angenommen.

In einigen Verfahren hat der damals die Antragstellerin vertretende Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt. Gründe hierfür sind nicht angegeben worden.“

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