LG Köln: Darf ein bekannter Medienrechtsanwalt in Begleitung seiner Mandantin in einem Fernsehbericht abgebildet werden?

veröffentlicht am 30. Januar 2013

LG Köln, Urteil vom 19.09.2012, Az. 28 O 223/12
§ 1004 BGB, § 823 BGB; § 22 KUG, § 23 Abs. 1, Abs. 2 KUG

Das LG Köln hat entschieden, dass ein bekannter Medienrechtsanwalt in einem Filmbericht nicht ohne Weiteres in Begleitung seiner Mandantin abgebildet werden darf. Ein Fernsehsender hatte bei seiner Berichterstattung über einen Rechtsstreit den Anwalt in einem Bericht in Begleitung seiner Mandantin gezeigt. Die Kammer entschied, dass der Rechtsanwalt in die Bildnisveröffentlichung zu seiner Person nicht eingewilligt habe. Auch liege kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, für die eine Einwilligung nicht erforderlich sei. Im Übrigen verletze die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Anwalts i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG. Zwar könne die Berichterstattung über die Mandantin des Rechtsanwalts, die Ex-Frau eines bekannten Tennisspielers, als zeitgeschichtliches Ereignis gesehen werden, nicht aber über deren Rechtsanwalt, der rein zufällig auf dem Bildmaterial zu sehen sei. Er habe mit dem streitigen Sachverhalt überhaupt nichts zu tun. Über ihn werde in der Sendung nicht berichtet. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Köln

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren


gegen

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2012 durch … für Recht erkannt:

1.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29.05.2012, Aktenzeichen 28 0 223/12, wird bestätigt.

2.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Medienrechtes tätig und berät in dieser Funktion eine Vielzahl prominenter Personen.

Die Antragsgegnerin strahlte am 19.04.2012 in ihrer Sendung einen Beitrag über die Schauspielerin … aus. Dem war eine Berichterstattung vorausgegangen, in welcher … in Folge einer Verwechslung als „Fahrrad-Rowdy“ dargestellt wurde, der die Ehefrau eines ehemaligen Tennisspielers samt Kind und Nanny vom Radweg gedrängt habe. Gegen diese Berichterstattung hatte sich … vertreten durch den Antragsteller außergerichtlich zur Wehr gesetzt. Die Antragsgegnerin strahlte daraufhin den hier streitgegenständlichen Bericht aus, in dem die Antragsgegnerin klarstellte, dass es sich bei der Radfahrerin nicht um …. handelte. Der Bericht beginnt mit einer Bildsequenz, die … in Begleitung des Antragstellers zeigt, wie sie schnellen Schrittes durch das Treppenhaus eines erkennbar größeren Gebäudes gehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage ASt 3 auf DVD zur Antragsschrift gereichten Mitschnitt der Sendung Bezug genommen.

Die Szene, die den Antragsteller und … zeigt, steht nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sondern ist zeitlich früher anlässlich eines Gerichtsverfahrens entstanden, das der Antragsteller als Prozessbevollmächtigter des Lebensgefährten der … geführt hat.

Der Antragsteller sieht sich hierdurch in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Es handele sich nicht um Bildmaterial aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es sei bereits in vollkommen anderem Zusammenhang entstanden und habe mit der Berichterstattung über die irrtümliche Benennung einer Fahrradfahrerin als … nichts zu tun. Ohnehin bestehe kein öffentliches Informationsinteresse an seiner Person, wie sich schon daran zeige, dass er in dem Bericht weder mit Namen noch der Funktion nach bezeichnet werde. Jedenfalls sei die Berichterstattung deshalb unzulässig, weil sie ihn in seinem berechtigten Interessen verletze, indem sie – da er nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt erkennbar sei – Spekulationen über sein Verhältnis zu … ermögliche.

Auf seinen Antrag hin hat die Kammer, der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung vom 29.05.2012 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, das am 19.04.2012 auf dem Fernsehsender — in der Sendung — ausgestrahlte Bildmaterial, welches den Antragsteller gemeinsam mit der Schauspielerin … zeigt, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in — vom 19.04.2012.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit dem Widerspruch.

Der Antragsteller beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 29.05.2012 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des Antrages auf ihren Erlass aufzuheben.

Sie hält die Bildnisveröffentlichung für gerechtfertigt nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Berichterstattung über die Verwechslung von … als „Rad-Rowdy“ sei von großem öffentlichen Interesse. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller ­einer der bekanntesten Medienanwälte Deutschlands, der auch in der Öffentlichkeit auftrete – presserechtliche Ansprüche für …. verfolgt. In der Berichterstattung sei er unschwer in seiner Funktion als Rechtsanwalt von Frau … zu erkennen. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liege daher nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil sie sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch der Antragsgegnerin weiterhin als gerechtfertigt erweist, §§ 924, 926 ZPO. Der Antrag auf ihren Erlass ist zulässig und begründet. Sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund sind gegeben.

1.
Dem Antragsteller steht der verfolgte Anspruch auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Die Veröffentlichung der Fotoaufnahme durch die Antragsgegnerin verletzt den Antragsteller in seinem Recht am eigenen Bild.

a)
Da der Antragsteller unstreitig nicht in die Bildnisveröffentlichung eingewilligt hat, ist die Frage der Zulässigkeit an den Ausnahmetatbeständen des § 23 KUG zu messen, von denen vorliegend allein die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG in Betracht kommt. Es kommt damit für die Zulässigkeit der Veröffentlichung entscheidend darauf an, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt und die Veröffentlichung nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt.

Der Begriff der Zeitgeschichte ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfG, NJW 2000,1021). Bereits die Frage, ob das Bild eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse betrifft, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (BGH, NJW 2010, 3025 (3026). Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BVerfG, NJW 2008, 3138) mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs zum Persönlichkeitsschutz des Betroffenen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, NJW 2010,3025 (3027)).

Auf dieser Grundlage vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen, dass ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, das die Abbildung des Antragstellers rechtfertigen würde.

Zwar mag in Hinblick auf die Berichterstattung betreffend die Verwechslung von … mit einem „Rad-Rowdy“ von einem zeitgeschichtlichen Ereignis auszugehen sein. Dies betrifft aber nicht den Antragsteller. Dieser ist nicht Teil dieses zeitgeschichtlichen Ereignisses, sondern lediglich zufällig auf Bildmaterial, das selbst nichts mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis zu tun hat. Über den Kläger und seine Rolle als Rechtsvertreter von … im Zusammenhang mit presserechtlichen Ansprüchen wegen der Verwechslung als Rad-Rowdy wird in dem streitgegenständlichen Beitrag ebenfalls nicht berichtet. Es wird noch nicht einmal darüber berichtet, dass sich … gegen die anfängliche Falschberichterstattung presserechtlich und anwaltlich vertreten gewehrt hätte. Angesichts dessen dient das den Kläger zeigenden Bildmaterial auch unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung nicht der Bebilderung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, so dass die Veröffentlichung schon nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 23, 23 KUG unzulässig ist.

b)
Die Wiederholungsgefahr ist durch die begangene Verletzungshandlung indiziert.

2.
Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Veröffentlichung erfolgte am 19.04.2012; hiervon hat der Antragsteller am 03.05.2012 Kenntnis erlangt und sodann nach erfolgloser außergerichtlicher Korrespondenz unverzüglich am 23.05.2012 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtshängig gemacht hat.

3.
Die Kostenentscheidunq beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller/Nollkommer, 28. Auf!. 2010, § 925 ZPO Rn. 9).

4.
Streitwert:EUR 20.000,00.

I