LG Köln: Das Fehlen einer Datenschutzerklärung auf einer Website stellt einen Wettbewerbsverstoß dar

veröffentlicht am 11. Februar 2016

LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15
§ 13 TMG, § 3a UWG,

Das LG Köln hat entschieden, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung als Wettbewerbsverstoß zu werten ist. Auch dürfe keine Werbung für Dienstleistungen hinsichtlich Google adWords gemacht werden, ohne die für den genannten Preis gewährte Leistung zu beschreiben. Gegen die einstweilige Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Sie ist mit einem für wettbewerbsrechtliche Verfahren eher hohen Streitwert von 50.000 EUR versehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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