LG Köln: Die AGB-Klausel „Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verkäufers sind dem Käufer nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen“ ist im B2B-Bereich wirksam. / Auseinandersetzung mit BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07

veröffentlicht am 19. März 2012

LG Köln, Urteil vom 14.03.2012, Az. 23 O 135/11
§ 14 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 309 Nr. 2 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass die Klausel „Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verkäufers sind dem Käufer nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen“ im reinen Unternehmerverkehr (B2B) wirksam ist. Eine Nichtigkeit der Klausel ergebe sich nicht aus § 309 Nr. 3 BGB. Zwar sei das in § 309 Nr. 3 BGB formulierte Klauselverbot über § 307 BGB grundsätzlich auch im Verkehr zwischen zwei Unternehmern als konkretisierte Ausformung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar. Das Klauselverbot umfasse jedoch nicht solche Aufrechnungsverbotsklauseln, die unbestrittene, rechtskräftige und entscheidungsreife Forderungen ausnehmen. Die Wirksamkeit der vorliegend verwendeten Aufrechnungsverbotsklausel könne auch nicht mit Rücksicht auf die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 07.04.2011 (VII ZR 209/07) angestellten Erwägungen angenommen werden. Denn anders als in dem dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Fall sind an den vorliegenden Verträgen auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt, § 14 BGB. Einschlägig ist daher nicht § 309 Nr. 2 BGB, sondern lediglich § 307 BGB. Insoweit ist aber anerkannt, dass im Verkehr zwischen Unternehmern nicht nur die formularmäßige Abbedingung der Aufrechnungsmöglichkeit – mit Ausnahme rechtskräftiger, unstreitiger oder entscheidungsreifer Forderungen – möglich ist, sondern ebenso die formularmäßige Abbedingung der §§ 273, 320 BGB (vgl. BGHZ 115, 327; Palandt, BGB, § 309 Rn. 16). Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.862,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.129,22 EUR seit dem 23.11.2010, aus weiteren 371,28 EUR seit dem 26.11.2010 und aus weiteren 362,02 EUR seit dem 16.12.2010, 99,93 EUR kapitalisierte Altzinsen vom 09.10.2010 bis 22.11.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt bauchemische Produkte. Aufgrund vorheriger Bestellungen der Beklagten lieferte die Klägerin der Beklagten Waren, die sie ihr mit Rechnungen vom 09.09.2010, 14.09.2010, 15.09.2010, 23.09.2010, 28.09.2010, 29.09.2010, 05.10.2010, 12.10.2010, 15.10.2010, 18.10.2010, 27.10.2010 und 16.11.2010 in Rechnung stellte. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die vorgenannten Rechnungen Bezug genommen. Den Lieferungen lagen die AVLZB der Klägerin zugrunde. Diese enthalten u.a. in Buchstabe F Ziffer 6 folgende Klausel:

„Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verkäufers sind dem Käufer nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.“

Alleiniger Gerichtsstand ist nach den AVLZB der Klägerin der Sitz des Verkäufers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die klägerseits vorgelegten AVLZB Bezug genommen.

Der Gesamtbetrag aus den vorgenannten Rechnungen beläuft sich auf 19.912,50 EUR. Für die Rücknahme von 6 Paletten erteilte die Klägerin der Beklagten unter dem 30.09.2010 eine Gutschrift in Höhe von 49,98 EUR, die sie auf die Rechnung vom 09.09.2010 verrechnete. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.

Mit der Klage macht die Klägerin den Gesamtrechnungsbetrag abzüglich der auf die Rechnung vom 09.09.2010 verrechneten Gutschrift sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Bezahlung der Rechnungen verpflichtet, und beruft sich insoweit auf das in den AVLZB der Klägerin enthaltene Aufrechnungsverbot. Unabhängig davon ist sie der Auffassung, der Beklagten nicht zum Schadensersatz hinsichtlich der Bauvorhaben „Y“ und „X“ verpflichtet zu sein. Zum einen ergebe sich der Ort für den Einbau von Brandriegel aus den gesetzlichen Normen und nicht aus einer Herstellervorgabe. Zum anderen habe der Zeuge T die Beklagte bei dem Bauvorhaben „Y“ explizit auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen und ihr erklärt, es müsse jeweils nach 2 Vollgeschossen ein umlaufender Brandriegel eingebaut werden, der nicht höher als 50 cm von der Unterkante des Fenstersturzes liegen dürfe. Bei dem Bauvorhaben „X“ sei zwar die Anordnung der Brandriegel von der Klägerin auf der Zeichnung angegeben worden, exakte Maßangaben seien jedoch nicht gefordert und daher auch nicht mitgeteilt worden. Vielmehr seien von der Klägerin lediglich die betreffenden Etagen gekennzeichnet worden. Die Klägerin bestreitet vorsorglich die Höhe des geltend gemachten Schadens.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.962,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über Basiszinssatz aus 19.129,22 EUR seit dem 23.11.2010, aus 371,28 EUR sei dem 26.11.2010, aus 362,02 EUR seit dem 16.12.2010, 99,93 EUR kapitalisierte Altzinsen vom 09.10.2010 bis 22.11.2010 und 859,80 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Sie hat die Klage sodann in Höhe von 100 EUR zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.862,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über Basiszinssatz aus 19.129,22 EUR seit dem 23.11.2010, aus 371,28 EUR sei dem 26.11.2010, aus 362,02 EUR seit dem 16.12.2010, 99,93 EUR kapitalisierte Altzinsen vom 09.10.2010 bis 22.11.2010 und 859,80 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält das in den AVLZB enthaltene Aufrechnungsverbot für unwirksam. Sie erklärt gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit zwei Gegenforderungen. Insoweit meint die Beklagte, ihr stehe zum einen ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 7.814,35 EUR wegen des Bauvorhabens „Y“ zu. Sie behauptet, für dieses Bauvorhaben habe sie auf ausdrücklichen Wunsch des Generalunternehmers das von der Klägerin vertriebene Wärmedämmverbundsystem verbaut, obwohl sie mit diesem System nicht vertraut gewesen sei. Dabei habe der für die Klägerin tätige und die ausführenden Unternehmer beratend begleitende Zeuge T ihr auf Nachfrage mitgeteilt, der im Rahmen des Wärmedämmverbundsystems einzubauende Brandriegel sei zwischen dem dritten und fünften Stockwerk einzubauen. Dies habe sich nachträglich jedoch als falsch herausgestellt. Durch diese falsche Auskunft sei ihr ein Schaden in Höhe von 7.814,35 EUR entstanden. Die Beklagte meint darüber hinaus, ihr stehe auch aus einem weiteren „Bauvorhaben X“ ein Schadensersatzanspruch in Höhe von etwa 15.000 EUR gegen die Klägerin zu. Sie behauptet, auch dort sei auf Wunsch des Generalunternehmers das Material der Klägerin verbaut worden. Auch bei diesem Bauvorhaben habe die Beklagte die Klägerin gefragt, wo genau der Brandriegel eingebaut werden müsse. Der Klägerin sei zu diesem Zweck eine Zeichnung des Gebäudes übersandt worden. Die Klägerin habe in diesem eintragen sollen, wo genau der Brandriegel eingebaut werden müsse. Entsprechend der Angaben der Klägerin sei der Brandriegel verbaut worden. Auch diese Angabe habe sich nachträglich als falsch herausgestellt; der Brandriegel sei gemäß der der Beklagten bis dato nicht bekannten Herstellervorgabe um 20 cm zu hoch eingebaut worden. Aus diesem Grund sei die Beklagte von dem Generalunternehmer zwischenzeitlich zur Nacherfüllung aufgefordert worden. Der Generalunternehmer habe den Mangel zwischenzeitlich im Wege der Ersatzvornahme durch ein anderes Unternehmen beheben lassen und nehme die Beklagte in Anspruch. Die hierbei entstandenen und noch entstehenden Kosten seien bislang noch nicht beziffert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Die Parteien haben unter dem 25.10.2011/31.10.2011 eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, nach der für die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche als Gerichtsstand der Sitz der Beklagten vereinbart ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und mit dem zuletzt gestellten Antrag begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Zwar ist in den den Kaufverträgen zugrunde liegenden AVLZB der Klägerin als alleiniger Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers bestimmt. Hierbei handelt es sich ausweislich des eindeutigen Wortlauts um einen ausschließlichen Gerichtsstand (vgl. hierzu Zöller, ZPO, § 38 Rn. 2). Jedoch haben die Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine hiervon abweichende Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, durch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet worden ist, §§ 38, 40 ZPO. Diese ist wirksam. Denn die – hier vorliegende – rein vertragsmäßige Begründung eines ausschließlichen Gerichtsstandes steht einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht entgegen (vgl. Zöller, ZPO, § 40 Rn. 6; BGHZ 60,88).

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des tenorierten Betrages aus dem zwischen den Parteien geschlossen Kaufverträgen in Verbindung mit § 433 BGB.

Die Beklagte hat die aus den Rechnungen im einzelnen ersichtlichen streitgegenständlichen Waren unstreitig bei der Klägerin bestellt. Die Klägerin hat sie auch unstreitig an die Beklagte ausgeliefert und ihr ordnungsgemäß zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt.

Die Kaufpreisforderung ist auch nicht durch die beklagtenseits erklärten Aufrechnungen gemäß §§ 389 ff. BGB untergegangen. Zwar hat die Beklagte die Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen erklärt. Diese geht jedoch unabhängig vom Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ins Leere. Denn nach den den Verträgen zugrunde liegenden ABZLB der Klägerin ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen, soweit diese nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind, Buchstabe F Ziffer 6 der AVLZB. Diese Klausel ist auch entgegen der beklagtenseits vertretenen Rechtsauffassung wirksam. Bei den AVLZB handelt es sich zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von der Klägerin gestellt worden sind. Die in Rede stehende Klausel hält indes der Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff. BGB stand. Eine Nichtigkeit der Klausel ergibt sich nicht aus § 309 Nr. 3 BGB. Zwar ist das in § 309 Nr. 3 BGB formulierte Klauselverbot über § 307 BGB grundsätzlich auch im Verkehr zwischen zwei Unternehmern als konkretisierte Ausformung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar. Das Klauselverbot umfasst jedoch nicht solche Aufrechnungsverbotsklauseln, die unbestrittene, rechtskräftige und entscheidungsreife Forderungen ausnehmen. Dies ist vorliegend hinsichtlich der unbestrittenen und rechtskräftigen Forderungen explizit geschehen. Die Auslegung ergibt zudem, dass neben den rechtskräftigen auch die entscheidungsreifen Forderungen ausgenommen werden sollten, §§ 133, 157 BGB (vgl. hierzu Palandt, BGB, § 309 Rn. 18 m.w.N.). Die Wirksamkeit der vorliegend verwendeten Aufrechnungsverbotsklausel kann auch nicht mit Rücksicht auf die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 07.04.2011 (VAbs. 2 ZR 209/07) angestellten Erwägungen angenommen werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung die Nichtigkeit einer der vorliegend verwandten Klausel entsprechenden Klausel angenommen. Er hat dies damit begründet, dass im Falle einer Wirksamkeit des Aufrechnungsverbotes im Falle von konnexen Gegenforderungen das Klauselverbot des § 309 Nr. 2 a, b BGB konterkariert würde und dadurch ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch entstünde (vgl. dazu auch Palandt, BGB, § 309 Rn. 20). Denn vor Umwandlung des Zurückbehaltungsrechtes in einen aufrechenbaren Gegenanspruch könne dem Vergütungsanspruch des Verwenders ein Zurückbehaltungsrecht entgegen gehalten werden, ohne dass insoweit die Möglichkeit bestünde, dieses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuschließen, § 309 Nr. 2 a, b BGB. Nach erfolgter Zahlung der Vergütung und Umwandlung des Zurückbehaltungsrechtes in einen aufrechenbaren Gegenanspruch sei jedoch eine Aufrechnung nicht möglich. Dies begründet einen Wertungswiderspruch. Diese Erwägungen greifen jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Denn anders als in dem dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Fall sind an den vorliegenden Verträgen auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt, § 14 BGB. Einschlägig ist daher nicht § 309 Nr. 2 BGB, sondern lediglich § 307 BGB. Insoweit ist aber anerkannt, dass im Verkehr zwischen Unternehmern nicht nur die formularmäßige Abbedingung der Aufrechnungsmöglichkeit – mit Ausnahme rechtskräftiger, unstreitiger oder entscheidungsreifer Forderungen – möglich ist, sondern ebenso die formularmäßige Abbedingung der §§ 273, 320 BGB (vgl. BGHZ 115, 327; Palandt, BGB, § 309 Rn. 16). In diesem Fall besteht daher auch bei konnexen Gegenforderungen der vom Bundesgerichtshof gesehene Wertungswiderspruch von vorneherein nicht, weshalb die Erwägungen, die den Bundesgerichtshof zur Annahme der Nichtigkeit der vorliegend verwandten Klausel bewogen haben, bereits im Ansatz nicht greifen und kein Grund für die Annahme einer Nichtigkeit der verwandten Klausel ersichtlich ist. Sachlicher Grund für Vorleistung herein. Der für den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts erforderliche sachliche Grund ergibt sich in Fällen wie dem Vorliegenden ohne weiteres daraus, dass der Beklagten von der Klägerin bereits Waren in erheblichem Warenwert geliefert worden sind, die von der Klägerin vorfinanziert werden mussten.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB. Die Beklagte befindet sich gemäß § 286 IAbs. 2 BGB 30 Tage nach Zugang der jeweiligen streitgegenständlichen Rechnung in Verzug. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB. Es handelt sich vorliegend um Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Die Höhe der geltend gemachten kapitalisierten Altzinsen ist ausweislich des Schriftsatzes vom 14.09.2011 zutreffend berechnet werden.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtliche Anwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286 ff. BGB. Die Beklagte befand sich mit Entgeltforderungen in einer Größenordnung von 19.129,22 EUR in Verzug, als die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2010 mahnten. Ausgehend von diesem Streitwert schuldet die Beklagte Anwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 2, 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert:
Bis zum 14.09.2011: 19.962,45 EUR
Seither: 19.862,45 EUR

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