LG Köln: Einstweilige Verfügung muss nicht mit sämtlichen Anlagen zugestellt werden

veröffentlicht am 7. Februar 2014

LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13 – nicht rechtskräftig
§ 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

Das LG Köln hat entschieden, dass es für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Wege der förmlichen Zustellung ausreicht, wenn dem Verfügungsbeklagten im Wege der Parteizustellung der Verfügungsbeschluss mit der ursprünglichen Antragsschrift nebst Anlagen zugestellt wird, auch wenn bei diesem Konvolut zwei nachbessernde Schriftsätze nebst Anlage fehlen. Zitat:

„I.
Die einstweilige Verfügung vom 08.10.2013 war nicht mangels wirksamer Vollziehung binnen eines Monats gemäß  aufzuheben.

Die einstweilige Verfügung vom 08.10.2013 wurde fristgerecht im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats vollzogen. Binnen Monatsfrist wurde dem Verfügungsbeklagten im Wege der Parteizustellung der Beschluss mit der ursprünglichen Antragsschrift vom 12.09.2013 nebst Anlagen zugestellt, nicht hingegen die nachbessernden Schriftsätze vom 24.09.2013 und 01.10.2013 nebst Anlagen.

Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Köln, dessen Auffassung sich die erkennende Kammer vorliegend anschließt, müssen Anlagen indes nur dann vollständig mit zugestellt werden, um die Vollziehungsfrist zu wahren, wenn sie ausdrücklich im Tenor in Bezug genommen werden, und dadurch zum integrierenden Bestandteil der Verfügung gemacht worden sind (OLG Köln, Beschluss v. 14.05.2004, Az. 6 W 52/04, BeckRS2004, 05511; NJW-RR 1987, 575). Dies war hier nicht der Fall.

Vielmehr wurden die verfügungsklägerischen Schriftsätze vom 24.09. und 01.10.2013 sowie auch die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers vom 01.10.2013 nicht im Beschlusstenor ausdrücklich in Bezug genommen, sondern lediglich in der – in diesem Fall vor den Tenor gezogenen – Begründung angeführt. Ihrer Zustellung bedurfte es daher zur Wahrung der Vollziehungsfrist nicht.“

Zum Volltext der Entscheidung (hier).

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