LG Köln, Urtel vom 21.07.2020, Az. 33 O 138/19
§ 5a Abs. 6 UWG, § 6 TMG, § 7 Abs. 3 RStV, § 58 RStV
Das LG Köln hat entschieden, dass Influencer bei „Taggen“ von Unternehmen auf ihrer Instagramseite dieses als Werbung kennzeichen müssen. Die Kammer bejahte dabei das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung, auch wenn keine Werbeverträge zwischen der Influencerin und den Unternehmen bestünden, deren Kleidung und Accessoires die Influencerin präsentiere. Die getaggten Unternehmen würden durch die sogenannte Aufmerksamkeitswerbung zumindest mittelbar in ihrem Absatz gefördert. Auch bei eienm Foto aus Anlass der Verleihung eines Preises liege ein geschäftliches Handeln vor. Das OLG Hamburg (Urteil vom 02.07.2020, Az. 15 U 142/19) hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass sich der kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung aus den Umständen ergebe und für einen Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar sei. Daher sei der Post nicht als Werbung zu kennzeichnen und in der Folge auch nicht wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung (LG Köln: Influencer müssen Tags von Unternehmen bei Instagram als Werbung ausweisen).
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