LG Köln: Inlandsbezug von Website bereits durch deutsche Domain und Werbung „Made in Germany“

veröffentlicht am 21. Juni 2018

LG Köln, Urteil vom 03.04.2018, Az. 31 O 179/17
§ 12 BGB, § 5 MarkenG, § 14 MarkenG, § 15 MarkenG, § 683 BGB, § 677 BGB, § 670 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass der Inlandsbezug einer Website bereits durch die deutsche Domain und die auf der darunter betriebenen Website aufgeführte Werbung „Made in Germany“ hergestellt wird. Die Domain, so die Kammer, sei durch die deutsche Endung „.de“ eindeutig auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Der Webseiteninhalt weise indes auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf, obwohl der Auftritt in englischer Sprache gehalten sei. Die deutsche Domainendung und die Werbung mit „Made in Germany“ sowie einem deutschen Hersteller im Ort Q seien ausreichende Anhaltspunkte. Der Beklagte habe nicht erheblich dazu vorgetragen, dass und weshalb von einem Vertrieb ausschließlich im Ausland, aber nicht in die Bundesrepublik Deutschland auszugehen sein solle. Er behaupte lediglich pauschal, dass kein Vertrieb in oder nach Deutschland stattgefunden habe. Dies sei indes nicht ausreichend. (LG Köln – Inlandsbezug von Website bereits durch deutsche Domain und Werbung „Made in Germany“).


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