LG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für doppeldeutigen Slogan „gimpft, gechipt, entwurmt“ / 2023

veröffentlicht am 23. August 2023

Doppeldeutiger Slogan
LG Köln, Urteil vom 26.01.2023, Az. 14 O 24/22

§ 2 Abs.1 Nr.1 UrhG, § 2 Abs.2 UrhG, § 97a Abs.4 UrhG 

Das LG Köln hat entschieden, dass der doppeldeutige Slogan „geimpft, gechipt, entwurmt“ nicht urheberrechtlich geschützt ist. Die Beklagte (dieser Feststellungsklage) meinte indes, es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Im Zusammenhang mit Menschen seien die Worte „geimpft, gechipt, entwurmt“ nicht alltäglich. Allenfalls seien diese Worte im Zusammenspiel mit Verkaufsanzeigen von Haustieren bekannt. Aus dem Gesamtzusammenhang werde jedoch deutlich, dass die Besonderheiten der Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Anforderungen auf humorvolle Art aufbereitet werden sollten. Dies werde durch die Aufmachung in Form einer Checkliste verdeutlicht. Die Kammer folgte dem nicht. Die dem Transfer einer Begrifflichkeit vom Tier auf den Menschen innewohnende Doppeldeutigkeit sei für die Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des §2 Abs.2 UrhG per se nicht ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung LG Köln: Der doppeldeutige Slogan „gimpft, gechipt, entwurmt“ ist keine urheberrechtliche Schöpfung / 2023.

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