LG Köln: Keine Berechtigung zu identifizierender Berichterstattung über einen anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle durchgeführten (negativen) Drogentest eines Schauspielers

veröffentlicht am 22. Januar 2013

LG Köln, Beschluss vom 13.09.2012, Az. 28 O 403/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Fernsehsender nicht dahingehend identifizierend über einen Schauspieler berichten darf, dass dieser sich im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle einem (routinemäßigen) Drogentest habe unterziehen müssen. Der Drogentest war negativ ausgefallen. Es fehle, so die Kammer, an einem Mindestbestand objektiver Beweistatsachen. Der Schauspieler habe sich diese Form von Berichterstattung auch nicht selbst zuzuschreiben, da er sich nicht falsch verhalten habe. Selbst die Behauptung, gerötete Augen hätten vorgelegen, hätte keinen zwingenden Rückschluss auf Drogenkonsum ergeben. Zitat aus der Entscheidung:

„...
Vorliegend besteht das einzige „Fehlverhalten“ des Antragstellers darin, dass er ein Kraftfahrzeug führte, mit diesem in eine allgemeine Verkehrskontrolle geriet und dabei – möglicherweise – gerötete Augen hatte. Worin hier das eigene Verhalten liegen soll, dessen Folge die Beeinträchtigung des guten Rufs ist, erschließt sich der Kammer nicht. Ein Verhalten, durch welches sich der Antragsteller die Rufbeeinträchtigung selbst zuzuschreiben hätte, wie im Fall des EGMR
[Hinweis: EGMR, GRUR 2012, 741] das Mitführen von Kokain, liegt hier gerade nicht vor. Im Gegenteil waren sämtliche Tests im Ergebnis negativ. Der Antragsteller ist also lediglich dem allgemeinen Lebensrisiko ausgeliefert gewesen, Objekt einer Verkehrskontrolle zu werden; durch eigenes Verhalten hat er dies jedoch nicht veranlasst. Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, den anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle durchgeführten Drogentest zum Anlass einer Verdachtsberichterstattung über möglichen Drogenkonsum des Antragstellers und das Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Drogen zu nehmen. …

Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Kanzlei Schertz Bergmann.

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