LG Köln: Nennung des Namens eines Lotteriegewinners ohne dessen Einwilligung verstößt gegen das Datenschutzrecht

veröffentlicht am 6. Januar 2021

LG Köln, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 28 O 482/19
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 6 DSGVO

Das LG Köln hat entschieden, dass die veröffentlichung des Namens eines Lotteriegewinners ohne dessen Willen einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und im Übrigen einen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO darstellt, wonach eine Datenverarbeitung nur unter den in der Vorschrift genannten Umständen rechtmäßig ist, z.B. die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben ist. Den Volltext finden Sie hier (LG Köln: Nennung des Namens eines Lotteriegewinners ohne dessen Einwilligung verstößt gegen das Datenschutzrecht).


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