LG Köln, Urteil vom 29.11.2016, Az. 33 O 64/15
§ 5 Abs. Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG
Das LG Köln hat entschieden, dass die unterlassene gerichtliche Weiterverfolgung eines erfolglos abgemahnten Unterlassungsanspruchs nicht automatisch einen Rechtsmissbrauch bedeutet. „Da die Beklagte die Verstöße abgestellt hatte, erscheint es vielmehr durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin ihre Entscheidung insoweit mit wirtschaftlichen Überlegungen begründet.“ Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Werbung mit einem ®-Symbol ohne Markeneintragung ist irreführend).
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