LG Köln: Online-Casino muss Spieler Wetteinsätze erstatten

veröffentlicht am 10. Januar 2022

LG Köln, Urteil vom 19.10.2021, Az. 16 O 614/20
§ 4 GlüStV, § 134 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB

Das LG Köln hat die Betreiberin eines Online-Casinos dazu verurteilt, einem Spieler ca. 7.000 EUR an Wetteinsätzen zurückzuzahlen. Die Betreiberin habe die Zahlungen des Spielers ohne Rechtsgrund erlangt, da die Spielverträge zwischen den Parteien gemäß §§ 134 BGB, § 4 GlüStV unwirksam gewesen seien. Zum Volltext der Entscheidung:


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Landgericht Köln

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 6.984,68 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.500,00 € vom 16.02.2021 bis 23.03.2021 und aus 6.984,68 € seit dem 24.03.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

1Tatbestand:

2Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen geltend.

3Mit der Klageschrift hat der Kläger den Widerruf sämtlicher von ihm behaupteter und von der Beklagten bestrittener Spielverträge erklärt.

4Die Beklagte erhebt die Rüge der internationalen und örtlichen Zuständigkeit sowie die Einrede der Verjährung.

5Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht Köln sei international und örtlich zuständig. Er mache von seiner Wahlmöglichkeit aus Art. 18 Abs. 1, 2. Alt. GVVO Gebrauch in dem er das an seinen Wohnsitz zuständige Gericht für den hiesigen Rechtsstreit angerufen habe. Dieses Wahlrecht stehe ihm zu, weil die Beklagte ihr Online-Glücksspielangebot von Malta aus in unerlaubterweise auf Deutschland ausrichte (Art. 17 Abs. 1 lit. c neu GVVO) und er im konkreten Vertragsverhältnis mit der Beklagten Verbraucher sei. Für die ebenfalls geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung sei das Landgericht Köln als Wohnsitzgericht des Klägers ebenfalls zuständig. Dies zum einen wegen Sachzusammenhangs der deliktischen Haftung der Beklagten zu den in Rede stehenden Spielverträge, daneben ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Köln für Ansprüche aus unerlaubter Handlung auch aus Art. 7 Nr. 2 GVVO.

6Auf den vorliegenden Rechtsstreit sei gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO deutsches Recht anwendbar. Der Kläger bestreitet, dass in den damals geltenden AGB eine Rechtswahlklausel enthalten war. Jedenfalls wäre eine solche Klausel unwirksam.

7Der Kläger behauptet, er habe im Zeitraum 24.04.2015 bis 11.01.2017 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten https://de.entfernt.com aus seiner Wohnung in Köln, und nur von dort aus, an Online-Glücksspielen in Form von Casinospielen teilgenommen. In keinem einzigen hier streitgegenständlichen Fall habe er Sportwetten getätigt. Er habe die Anmeldeinformation: Kto.-Nr. 00000, E-Mail, Adresse e@hotmail.com verwendet. Bei den Online-Glücksspielen habe er in diesem Zeitraum 19.010,00 € eingezahlt und 12.025,00 € ausgezahlt erhalten, sodass er insgesamt 6.985,00 € verloren habe. Wegen der Einzelheiten der behaupteten Zahlungen und Auszahlungen wird auf die Aufstellung des Klägers in dem Schriftsatz vom 18.05.2021, Seite 4-5/Bl. 184-185 der Akte Bezug genommen. Die Zahlungen des Klägers an die Beklagte seien jeweils über den Personal Computer oder die mobile Webseite des Smartphones des Klägers in seiner im Rubrum genannten Wohnung erfolgt. Die Abbuchungen seien sodann über sein in Deutschland geführtes Girokonto und Kreditkartenkonto erfolgt.

8Das von der Beklagten übergebene Dokument „List of sport stakes and winnings“ gemäß Anlage K 11 belege die Passivlegitimation der Beklagten. Gemäß der AGB der Webseite www.entfernt.com würden sich die beiden Gesellschaften C Internet Limited und die Beklagte das Geschäft in der Weise teilen, dass die Beklagte für das Online-Casinogeschäft zuständig gewesen sei und die C Internet Limited für Sportwetten. Das unsubstantiierte Bestreiten der Beklagten sei daher unzulässig. Ebenso unzulässig sei das Bestreiten der Zahlungen und dass der Kläger überhaupt gespielt habe. Die Beklagte treffe vorliegend eine sekundäre Darlegungslast. Im Übrigen sei die Beklagte ohnehin nach der DSGVO zur Herausgabe dieser Informationen hinsichtlich der konkreten Glücksspiele, Glücksspielarten, der Ergebnisse sowie der Ein- und Auszahlungen verpflichtet.

9Der Kläger behauptet, er habe angenommen, dass die von der Beklagten in Deutschland angebotenen Casinospiele gesetzlich erlaubt seien. Er habe im April 2020 durch einen Zufall im Internet von der Rechtswidrigkeit von Online-Casinospielen erfahren. Erst nach späterer Konsultation seiner Prozessbevollmächtigten habe er erfahren, dass die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele am Wohnort des Klägers in Deutschland gesetzlich verboten seien. Zuvor habe er nie an der Legalität gezweifelt.

10Der Kläger ist der Ansicht, der Rahmenvertrag und die Spielverträge zwischen ihm und der Beklagten seien nichtig, weil gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag NRW das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten sei. Die Beklagte schulde daher die Rückzahlung der Spieleinsätze gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Daneben bestehe auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag Nordrhein-Westfalen sowie § 284 StGB. Die Beklagte verstoße gegen § 4 GlüStV in Verbindung mit § 134 BGB, denn sie betreibe ohne Erlaubnis einer für das Land NRW zuständige Behörde Online-Sportwetten und Online-Casinospiele vom Ausland aus und sie richte ihr Angebot in deutscher Sprache auf den deutschen Markt aus und lasse deutsche Spieler zu. Die Veranstaltung von Online-Casinospielen der Beklagten sei nach dem geltenden Glücksspiel Staatsvertrag von vornherein nicht genehmigungsfähig und eine ausländische Lizenz genüge nicht dem Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV. Sowohl der Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung von Glücksspielen als auch das Internetverbot stünden mit höherrangigem Recht im Einklang. Dieser Annahme stehe auch die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV für die Veranstaltung von Online-Casinospiel nicht entgegen. Der GlüStV 2021 führen nicht zu einer rückwirkenden Legalisierung.

11Des Weiteren würden die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge gegen § 284 Abs. 1 StGB verstoßen und seien auch deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Für § 284 StGB reiche ein nicht gänzlich unerhebliche Einsatz während für den gesamten GlüStV und dessen Norm eine entsprechende Bagatellgrenze ohnehin nicht gelte.

12Der Kläger ist der Ansicht, der Rückforderungsausschluss gemäß § 762 Abs. 1 S. 2 BGB greife nicht, weil der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet sei, sofern der Spielvertrag wegen eines Gesetzesverstoßes gemäß § 134 BGB nichtig sei, wie im vorliegenden Fall.

13§ 814 1. Alt BGB greife nicht ein, weil der Kläger nicht gewusst habe, dass die Teilnahme an Online-Casinospielen der Beklagten verboten sei.

14Der Anspruch sei auch nicht gemäß § 817 S. 2 1. HS BGB ausgeschlossen. Es fehle bereits an einem Gesetzesverstoß des Klägers. Zudem seien die notwendigen subjektiven Voraussetzungen auf Klägerseite nicht erfüllt, er sei über die Legalität des Glücksspielangebots der Beklagten getäuscht worden. Jedenfalls sei die Norm des § 817 S. 2 HS 1 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen teleologisch zu reduzieren.

15Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf eine behördliche Duldung von Internet Glücksspielen wie Casinospielen berufen. Eine solche Duldung sei gesetzeswidrig erfolgt. Sowohl der Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung von Glücksspielen als auch das Internetverbot stünden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit höherrangigem Recht in Einklang.

16Der Anspruch sei nicht verjährt. Er habe erst im Jahr 2020 von der Illegalität des Angebots der Beklagten erfahren. Die Verjährung habe daher auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die Illegalität von Online-Casinospielen sei wegen der zivilrechtlich ungeklärten Rechtslage sogar von Experten nicht ohne Weiteres erkennbar und entscheidbar gewesen.

17Der Kläger hat mit dem der Beklagten am 15.02.2021 zugestellten Schriftsatz zunächst beantragt,

18die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 5.500,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19Mit bei Gericht am 04.03.2021 eingegangenem und der Beklagten am 23.03.2021 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger die Klage erhöht.

20Der Kläger beantragt nunmehr,

21die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 6.985,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

22Die Beklagte beantragt,

23die Klage abzuweisen.

24Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. In den vom Kläger und jedem anderen Spielkunden vor Teilnahme an etwaigen Spielen zu bestätigenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unter Ziffer A.5 geregelt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten dem maltesischen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Zivilrechts unterlägen. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten sei Valletta/Malta. Die Beklagte ist der Ansicht, diese Rechtswahl sei wirksam. Zu einem Rückforderungsanspruch aus maltesischen Recht habe der Kläger nichts vorgetragen.

25In der Sache behauptet die Beklagte, entgegen der Behauptung des Klägers biete sie keine illegalen Glücksspiele im Internet an. Ihr Angebot sei damals und heute rechtlich zulässig gewesen.

26Darüber hinaus sei die Klage unter mehreren Gesichtspunkten unschlüssig. Der Kläger lege weder konkret dar, wann er welche Spiele gespielt habe, wieviel er jeweils pro Spiel eingezahlt habe, welche Spiele er überhaupt gespielt und welche Einsätze er pro Spiel getätigt haben will. Der Auflistung eines angeblich einmalig überwiesenen Betrages in Höhe der Klageforderung an die „C“ könne all dies nicht entnommen werden. Insoweit bestreite sie, dass der Kläger diese Beträge bei ihr gesetzt habe, wobei er selbst eben auch nicht angebe oder schlüssig darlege, an welchen konkreten Spielen er wann und mit welchem Einsatz teilgenommen haben will. Der Vortrag des Klägers zu dem angeblichen Zahlungsanspruch sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. So habe der Kläger zunächst einen Zahlungsanspruch von 5.500,00 € für einen Zeitraum vom 10.01.2017 bis 11.01.2017 mit der Klage geltend gemacht, wobei die vorgelegte Anlage K1 einen Zeitraum vom 01.10.2017 bis 01.11.2017 benenne. Mit der Klageerweiterung habe der Kläger dann den klageweise geltend gemachten Zeitraum auf den Zeitraum 24.04.2015 bis 01.11.2017 ausgedehnt. Dazu habe er vorgetragen, insgesamt habe er 20.745,00 € eingezahlt und 13.875,00 ausgezahlt, woraus sich eine Differenz von 6.985,00 € ergebe, was die nunmehrige Klageforderung ausmache. In der zuletzt vorgelegten Anlage K 23 ergebe sich dagegen ein Einsatz über 323.764,00 € über viele Jahre seit 2011. Es sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, wenn der Kläger nach seinem bisherigen Vortrag nur 20.745,00 € eingezahlt haben soll. Im Übrigen sollen dieser Summe nach der eingereichten Aufstellung Anlage K 23 Auszahlungen in annähernd vergleichbare Höhe entgegenstehen, sodass die Auflistung eine Differenz von Einzahlung-Auszahlung von 6.985,00 € ausweise. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 18.05.2021 zudem eine Summe von -6.737,68 € angegeben habe, sei diese rechnerisch nicht nachvollziehbar. Weiterhin sei fraglich, weshalb der Kläger einen angeblichen Anspruch von 6.985,00 € für den Zeitraum 2015-2017 haben soll, wenn er selbst vortrage, er habe einen Gesamtverlust von 6.870,00 € im Zeitraum von 2011-2017 gehabt. Demnach solle der Kläger im relevanten Zeitraum von 2011-2017 mehr Verluste gemacht haben als in dem gesamten Zeitraum vom 03.12.2011 bis 11.01.2017. Dies sei unschlüssig, da der Verlust im Zeitraum von 2015-2017 in den Gesamtverlust von 2011-2017 mit einfließen würde.

27Auf der Internetseite www.entfernt.com würden zudem von zwei unterschiedlichen Unternehmen verschiedene Arten von Spielen/Wetten angeboten. So biete die Firma C.com Internet Ltd., die überdies über eine bundesweit gültige Sportwettenlizenz verfüge, Sportwetten an, während die Beklagte einige andere Spielangebote offerieren, wie beispielsweise Poker oder bestimmte sogenannte virtuelle Automatenspiele, die nach den Vorgaben der deutschen Bundesländer aktuell so auch angeboten werden könnten. Ob der Kläger die behaupteten Einzahlungen an das eine oder das andere Unternehmen getätigt habe, sei nicht ersichtlich und auch nicht schlüssig vorgetragen und ebenso wenig, was konkret an Spielen bei welchem der Unternehmen mit welchem jeweiligen Einsatz und zur Teilnahme an welchen Spielen getätigt worden seien. Der Kläger unterscheide weder nach den unterschiedlichen Glücks- und Geschicklichkeitsprodukten noch nach den unterschiedlichen Anbietern. Dies sei aber für die Beurteilung, ob eine Teilnahme an einem „Glücksspiel“ vorliege, erforderlich.

28Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Kunden und dem Anbieter eines Spiels oder Glücksspiels jeweils einzeln, für jedes einzelne Spiel geschlossen werde. Dazu fehle jeder Vortrag des Klägers, sodass nur bestritten werden könne, dass der Kläger beim „Glücksspiel“ von ihm behauptete Gelder verloren habe. Schon tatbestandlich werde nach herrschender Rechtsprechung ein „Glücksspiel“ überhaupt nur „veranstaltet“, wenn ein „nicht ganz unerheblicher Geldeinsatz getätigt“ werde. Für die Frage der Einordnung als „Glücksspiel“ könne zudem erheblich sein, ob das Geschicklichkeitselement oder das Zufallselement überwiege. Auch hierzu fehle Vortrag des Klägers.

29Zudem werde in der Rechtsprechung zu § 284 StGB und zu § 4 GlüStV aktuelle Fassung seit Jahren auch umfangreich diskutiert, wann überhaupt die sogenannte Einsatz-Schwelle zur Erfüllung des Tatbestandes zur Teilnahme an einem Glücksspiel erfüllt ist, wenn nur recht niedrige Einsätze getätigt werden. Denn es bedürfe auch eines „nicht ganz unerheblichen Einsatzes“ pro konkretem Spiel, um den Tatbestand der Veranstaltung eines Glücksspiels überhaupt erfüllen zu können.

30Im Übrigen verfüge die Beklagte über die dafür in Malta, dem Veranstaltungsort der Spiele, notwendigen Erlaubnis, erteilt durch die zuständigen Behörden in Malta. Auch veranstalte die Beklagte keine Glücksspiele in Deutschland, sondern die Veranstaltung von Spielen erfolge in Malta, wo auch der Sitz der Beklagten ist und das Angebot von der zuständigen Behörde innerhalb der EU beaufsichtigt werde.

31Entgegen der Behauptung des Klägers sei das Online-Glücksspiel in Deutschland nicht pauschal verboten. Unter anderem Poker, virtuelle Automatenspiele oder auch bestimmte Casinospiele seien seit Jahren geduldet und werde auch heute von den Behörden in Deutschland fortlaufend aktiv geduldet, dies seit vielen Jahren und aktuell auf Grundlage eines sogenannten Umlaufbeschlusses der. Es habe bereits bisher eine aktive Duldung des Online-Glücksspiels durch die verschiedenen Aufsichtsbehörden in Deutschland und damit verbunden ein flächendeckender Vollzugsverzicht, auch in 2017, bestanden. Daraus ergebe sich, dass Online-Glücksspiele eben nicht verboten seien, vor allem dass das formal noch im Gesetz verankerte Verbot des § 4 GlüStV längst keine Anwendung mehr finde und zudem unionrechtswidrig sei. Abweichend davon seien verschiedene Glücksspielangebote zudem erlaubnisfähig und erlaubt.

32Es gebe weitere Punkte, die jeder für sich die Verbotsnorm unanwendbar gegenüber der Beklagten und aller anderen Unternehmen machen würde. So gebe es bis heute keinerlei Daten und wissenschaftliche Erhebungen, aus denen sich ergebe, dass das Verbot von Casinoangeboten im Internet zu rechtfertigen wäre, wenn gleichzeitig aber Sportwetten und Pferdewetten im Internet angeboten werden dürften. Es sei unionsrechtswidrig, dann das Verbot zu manifestieren. Es sei auch nicht ersichtlich und verhältnismäßig, dass in stationären Spielbanken die Kasinoangebote offeriert und beworben werden dürfen, dies aber im Internet nicht zulässig sein soll.

33Weiter könne es nicht dem Kohärenzgebot entsprechen, wenn in Schleswig-Holstein Online-Kasinospiel erlaubt seien und aktiv im Internet angeboten werden, in den anderen Bundesländern aber nicht. Die weiterhin massive Bewerbung von staatlichen Lotterieprodukten konterkariere ebenfalls nicht nur das Sportwettenmonopol, sondern auch das Verbot von anderen Online-Spielangeboten.

34Im Übrigen hätte der Kläger selbst dann keinen Anspruch gegen die Beklagte, wenn er – was bestritten werde – konkret bei irgendeinem angeblich nicht erlaubten Glücksspiel teilgenommen hätte. Denn dann stünde einem nur theoretischen Rückzahlungsanspruch des Klägers jedenfalls § 762 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen. Auch stünde einem solchen Anspruch darüber hinaus § 817 S. 2 BGB entgegen. Insoweit sei naturgemäß davon auszugehen, dass dem Kläger auch bewusst gewesen sei, dass die Spielteilnahme an etwaigen Spielen oder Wetten, die nicht einmal differenziert aufgezeigt werden, möglicherweise rechtlich problematisch sein könnten und jedenfalls womöglich gegen eine, wenn auch aus Sicht der Beklagten unanwendbare Verbotsregelung verstoßen könnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die über die Website der Beklagten abrufbar seien, unter anderem darauf hingewiesen werde, dass Online-Glücksspiel und/oder -Wetten gemäß der Gesetzgebung im Heimatland des Kunden wie auch gemäß der Gesetzgebung des Aufenthaltsstaates illegal sein können und es ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden liege, sich über etwaige Beschränkungen und/oder Verbote in seinem jeweiligen Heimatland bzw. im Aufenthaltsstaat zu informieren. Der Kläger habe diese AGB zur Kenntnis genommen und diese auch bestätigt. Selbst wenn er diese nicht aktiv im Detail zur Kenntnis genommen hätte, wäre er so zu behandeln, als hätte er davon gewusst, jedenfalls habe der Kläger eine etwaige Illegalität billigend in Kauf genommen. Zudem habe der Kläger selbst vorgetragen, über mehrere Jahre an Online-Casinospielen teilgenommen und die TV-Werbung zu Online-Casino spielen zu kennen. In dieser Werbung werde regelmäßig darauf hingewiesen, dass die Online-Casinospiele nur in Schleswig-Holstein zulässig seien.

35Wenn der Kläger nun in nicht schlüssiger Form im Übrigen vortragen lasse, er habe bereits Verluste seit 2011 gemacht, berufe sich die Beklagte vorsorglich auf die Einrede der Verjährung. Da der Kläger offenbar bereits seit über 10 Jahren bei Online-Anbietern spiele, werde er naturgemäß schon deshalb Kenntnis von der Sach- und Rechtslage, insbesondere auch von der Verbotsregelung im GlüStV 2012 gehabt haben. Hätte er sich über 10 Jahre nicht damit befasst, obwohl er sogar in den AGBs der Beklagten auf die unterschiedlichen Rechtslagen in unterschiedlichen Ländern und der selbstständigen Erkundigungspflicht hingewiesen werde, so hätte er sich bewusst dieser Einsicht verschlossen. Hinzu komme, dass über die Jahre, auch von 2015-2017, in nahezu jedem deutschen Fernsehsender regelmäßig Werbung für Online-Casinoanbieter zu sehen sei und zu sehen gewesen sei, in der am Ende der Werbung stets drauf hingewiesen worden sei, dass das Angebot des Casinosspiels nur für das Land Schleswig-Holstein bzw. Spieler, die sich dort aufhielten, gelte. Eine andere Teilnahme sei nicht zulässig. Auch diese Fernsehwerbung werde jedermann wahrgenommen haben. Soweit der Kläger vortrage, über die Illegalität nichts gewusst zu haben, da aus seiner Sicht die tägliche aggressive Werbung im TV für eine Legalität gesprochen habe, habe er selbst bestätigt, dass ihm die TV-Werbung bekannt sei und gewesen sei, er diese sogar täglich wahrgenommen habe. Mithin werde er auch die Hinweise gesehen und gehört haben, wonach das Angebot der Online-Casinoanbieter nur und ausschließlich in Schleswig-Holstein erlaubt war und ist.

36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

37Entscheidungsgründe:

38Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

39I. Das LG Köln ist gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b), 2. der VO Nr. 1215/2021, Art. 5 Nr. 1 lit b) Brüssel-I-VO (EuGVVO) international und örtlich zuständig, da nach dem Vortrag der Kläger seinen Wohnsitz in Köln/Deutschland hat und er nach seinem Vortrag ausschließlich von dort aus über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an unerlaubten Online-Glücksspielen (Casinospielen) teilgenommen hat und die Abbuchungen über sein in Deutschland geführtes Girokonto erfolgten. Die Beklagte übt ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus. Sie hat ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen auf Deutschland ausgerichtet, indem sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain Kunden in Deutschland angeboten hat.

40Die Beklagten kann sich nicht mit Erfolg auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer A.5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten dem maltesischen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Zivilrechts unterlägen und Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten Valletta/Malta sei.

41Diese Gerichtsstandklausel ist – ungeachtet der Frage der streitigen Einbeziehung der AGB – deshalb nicht maßgeblich, weil eine solche Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher, nämlich dem Spielenden, und einem Gewerbetreibenden, nämlich dem Betreiber der Online-Glücksspiele (Casinospiele), enthalten ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Betreibergesellschaft befindet, eine ausschließliche Zuständigkeit zuweist, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2020, C-519/19 zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Fluggesellschaften, juris). Die Richtlinie 93/13 gilt nämlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (EuGH, Urteil vom 18.11.2020, C. 519/19, Rn 55, juris m.w.N).

42II. Auf den jeweiligen Spielvertrag ist gemäß Art. 6 Rom-I-Verordnung deutsches Recht anzuwenden, da nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, er von seiner Wohnung in Köln aus über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an den Online-Casinospielen teilgenommen hat und die Abbuchungen über sein in Deutschland geführtes Girokonto erfolgten.

43Die von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel steht dem nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob die Rechtswahlklausel, mit dem maltesisches Recht gewählt wurde, wirksam in den Spielvertrag einbezogen wurde, denn die Vereinbarung der Anwendung von maltesichem Recht in den AGB der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen die Richtlinie EG 93/13 (Klausel-RL) und wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. a) Rom-II-VO unwirksam.

44III. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.984,68 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.

451.a) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Das nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers ihm von der Beklagten übergebene Dokumente „List auf sport stakes and winnings“ gemäß Anlage K 11 (Bl. 234 d.A.) belegt die Passivlegitimation der Beklagten. Zudem ist die Beklagte dem weiteren Vortrag des Klägers, gemäß der AGB der Webseite www.entfernt.com würden sich die beiden Gesellschaften C Internet Limited und die Beklagte das Geschäft in der Weise teilen, dass die Beklagte für das Online-Casinogeschäft zuständig (gewesen) sei und die C Internet Limited für Sportwetten, nicht erheblich entgegengetragen. Das – pauschale – Bestreiten der Beklagten ist daher unerheblich.

46b) Die Beklagte hat die vom Kläger in der Replik im Einzelnen dargelegten Zahlungen erhalten. Dies wird belegt durch die vom Kläger vorgelegte Anlage K9 „Transactions to account number“ (Bl. 231 d.A.). Nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers wurde ihm diese Auflistung von der Beklagten übergeben. Das Bestreiten der Beklagten ist vor diesem Hintergrund unschlüssig.

47c) Der Kläger hat den Anspruch auch im Übrigen schlüssig dargelegt.

48Soweit der Kläger in der Klageschrift als Zeitraum zunächst angegeben hatte 10.01.2017 – 11.01.2017 und er im Schriftsatz vom 03.03.2021 als Datum 01.11.2017 angegeben hat, so wie in Anlage K 1 und K19, handelt es sich vor dem Hintergrund der Anl. K23 (AO), in welcher ein Zeitraum bis 11.01.2017 angegeben und substantiiert dargelegt, offensichtlich um einen Irrtum, den der Kläger mit Schriftsatz vom 18.05.2021 korrigiert hat.

49Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten gegen die Schlüssigkeit der Klageforderung greifen nicht. Soweit der Kläger im Schriftsatz am 18.05.2021 für die Jahre 2011-2017 als Gesamtbetrag bezüglich der Einzahlung die Summe von 20.745,00 Euro und einen Verlust in Höhe eines Gesamtbetrages von 6.737,68 € angegeben hat, hat er diese Beträge substantiiert in den Aufstellungen Seite 3-4 und 5-8 des vorgenannten Schriftsatzes dargelegt. Es ist auch nicht unschlüssig, dass bezogen auf die Jahre 2015-2017 ein höherer Verlust seitens des Klägers geltend gemacht wird. Denn sowohl nach seinem Vortrag als auch nach den vorgenannten Aufstellungen ergab die Gegenüberstellung der Ein- und Auszahlungen beschränkt auf die Jahre 2015 bis 2017 in diesem Zeitraum einen Saldo von 6.984,68 €. Dies entspricht auch dem Betrag, der in der Anlage K 23 letztlich als Gesamtverlust ausgewiesen wird. In der Anlage K 23 hat der Kläger sämtliche Spielvorgänge und den daraus resultierende Gesamteinsatz aufgelistet. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Aus der Anlage K 23 ist auch ersichtlich, dass der Kläger Spieleinsätze in Jahr 2011 und dann erst wieder 2015 getätigt hat.

502. Die Beklagte hat die Zahlungen des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt. Denn die Spielverträge zwischen den Parteien sind gemäß §§ 134 BGB, § 4 GlüStV unwirksam.

51a) Die Beklagten wird mit dem Internetangebot der Casinospiele in Deutschland und damit auch in Nordrhein-Westfalen tätig. Nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers richtet die Beklagte ihr Angebot in deutscher Sprache auf den deutschen Markt aus und lässt, insoweit unstreitig, deutsche Spieler zu. Damit wendet sich die Beklagten mit ihren Spielangeboten gerade auch an Verbraucher in Deutschland. Damit veranstaltet und vermittelt sie ihre Glücksspiele in Deutschland, so dass der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags eröffnet ist (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV). Dabei ist unerheblich, ob sich der Server und sämtliche Einrichtungen der Beklagten außerhalb Deutschlands befinden. Bei Nutzung des Internets wird die Möglichkeit zur Spielteilnahme nicht am Sitz des Veranstalters, sondern am Wohnsitz des Spielers oder einem anderen Standort seines Computers eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 93/10 –, Rn. 26, juris).

52b) Die Beklagte hat gegen den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen.

53Nach § 4 Abs. 1 GlüStV ist das Veranstalten oder Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig und im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich verboten, vorbehaltlich der in § 4 Abs. 5 GlüStV eröffneten Ausnahmen (Verbot mit Befreiungsvorbehalt).

54Ein Glücksspiel liegt vor, wenn für den Erwerb einer zumindest überwiegend zufallsabhängigen Gewinnchance ein Entgelt bezahlt wird, § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Das Glücksspiel ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht, § 3 Abs. 2 GlüStV. Beides ist bei den von der Beklagten angebotenen sog. Online-Casinospielen der Fall (vgl.OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 – I-6 U 196/18 –, Rn. 62 – 64, juris).

55Die Beklagte verfügt über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. Eine ihr im EU-Ausland (Malta) erteilte Konzession ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 – I-6 U 196/18 –, Rn. 66, juris).

56Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in Bezug auf Online-Glücksspiele als Totalverbot ohne Erlaubnismöglichkeit ausgestaltete Regelung unionsrechtswidrig sei und daher keine Anwendung als Verbotsgesetz finden könne. Die Vorschriften des GlüStV verstoßen nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Streitentscheidend ist nicht, ob alle Vorschriften des GlüStV oder auch nur das deutsche Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Maßgeblich ist allein die Frage, ob das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist, da die unionsrechtliche Prüfung grundsätzlich für jede nationale Beschränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen hat (vgl. EuGH C-46/08 – Carmen Media, juris-Tz. 60; BGH GRUR 2012, 193 – Sportwetten im Internet II, juris.Tz. 48, OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 – I-6 U 196/18 –, Rn. 67 – 69, juris).

57Wie bereits das OLG Köln in seinem Urteil vom 10. Mai 2019 (– I-6 U 196/18 –, Rn. 70, juris) unter Verweis auf das BVerwG ausführt, hat das BVerwG die Frage der Vereinbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV mit Unionsrecht in einer Entscheidung aus Oktober 2017 (BVerwGE 160, 193 – Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris-Tz. 30 ff.) überzeugend bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie auch schon der Bundesgerichtshof zu § 4 GlüStV 2008 (vgl. Urteil v. 28. September 2011, I ZR 93/10, juris) – unter umfassender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt:

58„b) Soweit der Bescheid vom 21. Januar 2010 auf die Untersagung des Online-Poker- und Online-Casinospielangebots zielt, kann der Klägerin das Internetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 entgegengehalten werden. Es steht mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang. Wie der Senat …, das Bundesverfassungsgericht … und der Europäische Gerichtshof … zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Dass nunmehr nach § 4 Abs. 5 des geänderten Glücksspielstaatsvertrages der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sport- bzw. Pferdewetten (vgl. § 27 Abs. 2 GlüStV 2012) im Internet erlaubt werden können, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

59aa) Mit dem Internetverbot werden in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt. In der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass Glücksspiele im Internet die genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. Schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter bergen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche. Zudem begründen die Eigenheiten des Internets, verglichen mit herkömmlichen Vertriebsformen, anders geartete und größere Gefahren, insbesondere für Jugendliche und für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können …

60Dass sich an diesem Befund zwischenzeitlich etwas geändert hätte, ist weder berufungsgerichtlich festgestellt noch vorgetragen oder im Hinblick auf die weiterhin bestehenden Besonderheiten des Internets sonst ersichtlich. Gerade in Anbetracht der spezifischen Gefahren, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, haben die Länder das Internetverbot grundsätzlich beibehalten … Den spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotenzialen der einzelnen Glücksspielformen soll nunmehr lediglich mit differenzierten Maßnahmen begegnet werden (§ 1 Satz 2 GlüStV 2012). So soll die in § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2012 hervorgehobene Schwarzmarktbekämpfung unter anderem durch die teilweise Öffnung des Internets für erlaubte Lotterie- sowie Sport- und Pferdewettangebote verwirklicht werden. Damit wird bezweckt, die Nachfrage spielaffiner Personen in Richtung der legalen Angebote und bei diesen wiederum in Richtung der, insbesondere aus suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefahrenträchtigen Spielformen zu lenken (amtl. Erl. S. 6 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 53). Das Online-Verbot von Casinospielen und Poker hat der Gesetzgeber hingegen beibehalten, da bei diesen Spielen ein herausragendes Suchtpotenzial, eine hohe Manipulationsanfälligkeit und eine Anfälligkeit zur Nutzung für Geldwäsche bestünden (amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 59).

61Ausgehend von den dargestellten legitimen Gemeinwohlzielen ist das Internetverbot auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- (bb) und unionsrechtskonform (cc).

62bb) Das Internetverbot verstößt weiterhin nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG

63cc) Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die – wie die Klägerin – ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen. Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen.

64Es ist grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen … Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben … Gleichwohl obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt … Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind …

65Ausgehend von diesen Maßstäben steht die Eignung des Internetverbots zur Verfolgung der legitimen Gemeinwohlziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht in Zweifel. Mit der kontrollierten Zulassung des Vertriebswegs Internet für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten soll den unerlaubten Angeboten im Internet zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2012 eine legale, sichere und den Spielerschutz gewährleistende Alternative gegenübergestellt werden. Eine begrenzte Erlaubnis von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten kann der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen, da sie die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen lenkt … Etwaige praktische Probleme des Staates, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden transnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung der Maßnahme nicht in Frage zu stellen …

66Das Internetverbot trägt auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der dargelegten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages bei. Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt … Hingegen verpflichten die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den Mitgliedstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen …

67Die teilweise Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet widerspricht keiner konsequenten Eindämmung der den Glücksspielen immanenten Gefahren. Sie bezieht sich lediglich auf die nach Einschätzung des Gesetzgebers unter suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefährlichen Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten. Das demgegenüber höhere Suchtpotenzial von Online-Casinospielen und Online-Poker haben die Länder in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Bezugnahme auf eingeholte Studien und Berichte hinreichend dargestellt. Diese Glücksspiele weisen nach der entsprechenden Einschätzung der Länder außerdem eine gegenüber anderen Glücksspielangeboten höhere Anfälligkeit für Manipulationen und die Nutzung für Geldwäsche auf (vgl. amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 59). Darüber hinaus ist die ausnahmsweise Erlaubniserteilung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 an strenge Voraussetzungen geknüpft, die dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Online-Glücksspiels Rechnung tragen … Insbesondere ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV 2012 eine Erlaubnis für solche Online-Glücksspiele ausgeschlossen, bei denen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung bestehen. Lotterien mit hoher Ziehungsfrequenz, die dadurch zum Weiterspielen animieren, sind im Internet daher nicht erlaubnisfähig. Entsprechendes gilt für Sportwetten, bei denen nach § 21 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 ein generelles Verbot von Live-Ereigniswetten besteht. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die begrenzte und regulierte Zulassung von Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet die Erreichung des Ziels der Suchtbekämpfung bei im Internet weiterhin verbotenen Glücksspielen konterkarieren würde.

68Dass es bei der Prüfung der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen …, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die partielle und streng regulierte Öffnung des Internetvertriebswegs hinsichtlich der Sportwetten ausdrücklich Experimentiercharakter hat (vgl. § 10a GlüStV 2012). Im Rahmen der Experimentierklausel soll erprobt werden, ob sich durch ein kontrolliertes Angebot privater Konzessionäre die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere das Ziel, den Schwarzmarkt zurückzuführen bzw. in ein legales Feld zu überführen (vgl. amtl. Erl. S. 8 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 55), besser verwirklichen lassen. Die Experimentierklausel ist gerade darauf angelegt, Erfahrungen zu sammeln und die Ergebnisse der probeweisen Öffnung systematisch zu beobachten und auszuwerten (vgl. amtl. Erl. S. 10 = LT-Drs. BW 15/1570, S. 57). Da dieses Experiment noch nicht abgeschlossen ist, sondern die Erteilung der zahlenmäßig limitierten Sportwettenkonzessionen angesichts noch hierzu anhängiger gerichtlicher Verfahren weiterhin aussteht, kann die probeweise Öffnung des Vertriebswegs Internet, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung, noch nicht abschließend bewertet werden. Die beschränkte Öffnung für Online-Lotterien und -Pferdewetten steht zwar nicht unter diesem Experimentiervorbehalt. Es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die regulierte Öffnung dieser Glücksspielarten eine allgemeine Spielleidenschaft über diesen begrenzten Markt hinaus entfacht hätte.“

69Der Kammer schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht an, zumal der Bundesgerichtshof bereits den § 4 Abs. 4 GlüStV a.F., der ein absolutes Online-Verbot vorgesehen hatte, allerdings mit einer geduldeten Ausnahme für Pferdewetten, als europarechtskonform angesehen hat (BGH GRUR 2012, 193 – Sportwetten im Internet II, juris-Tz. 39 ff., 57 ff; dem EuGH war diese Ausnahme bei seiner Rechtsprechung zu § 4 GlüStV, Carmen Media, bekannt, s. BGH a.a.O., juris-Tz. 79).

70Die von der Beklagten angeführten Ince-Entscheidung des EuGH (C-336/14) steht der durch die Kammer übernommenen Ansicht des BVerwG nicht entgegen (und war dem BVerwG im Übrigen bekannt, s. BVerwGE 160, 193 – Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris-Tz. 45); sie betrifft die Vermittlung von Sportwetten vor Ort, nicht das Online-Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV.

71Die o.a. Entscheidung des BVerwG ist auf die von der Beklagten angebotenen Online-Casinospiele unmittelbar anwendbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 – I-6 U 196/18 –, Rn. 71 – 84, juris).

72Dass das Internetverbot faktisch Glücksspielanbieter außerhalb Deutschlands stärker als solche, die im Inland ansässig sind, beeinträchtigt, weil ihnen ein für den unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel genommen wird, steht einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des Internetverbots nicht entgegen. Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Glücksspieltätigkeit beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (s. BGH GRUR 2012, 193 – Sportwetten im Internet II, juris-Tz. 40). Das Verbot von Online-Casinospielen trägt systematisch zur Begrenzung des Glücksspielangebotes und Lenkung der Wettleidenschaft sowie des Jugend- und Spielerschutzes bei. Eine inkohärente Regelung liegt nicht vor (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 – I-6 U 196/18 –, Rn. 86, juris).

73Aufgrund des bestehenden Totalverbots für Online-Casinospiele kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte sich um eine Erlaubnis hätte bemühen müssen. Aber selbst wenn – wie nicht – § 4 Abs. 4 GlüStV unionsrechtswidrig sein sollte, wäre die Beklagte  jedenfalls nicht davon befreit, sich um eine Erlaubnis zu bemühen, weil selbst ein inkohärentes Internetverbot nicht dazu führen würde, dass Casionospiele gänzlich ohne Erlaubnis angeboten werden dürften (vgl. BVerwG ZfWG 2015, 227 – Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet, juris-Tz. 30; OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 – I-6 U 196/18 –, Rn. 87, juris). Unerheblich ist deshalb auch der Einwand der Beklagten, Online-Casinospiele bzw. Online-Glücksspiele seien bisher behördlich geduldet worden.

74c) Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüSpV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht vereinbar (BVerwGE 160, 193 ff; schon früher BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 93/10 –, Rn. 27 – 74, juris). Die Länder haben mit dem Glücksspielstaatsvertrag ihre Kompetenzen nicht überschritten. Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ungeachtet der Regelungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25; früher BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 93/10). Der Glücksspielstaatsvertrag ist auch materiell verfassungsgemäß. Die durch ihn bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind, wie ausgeführt, durch überragend wichtige Gemeinwohlziele gerechtfertigt, nämlich den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität.

753. a) Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 817 Satz 2 BGB. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt.

76Es kann hier dahin stehen, ob dem Kläger objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist. Es fehlt jedenfalls an den erforderlichen subjektiven Voraussetzungen. Der Leistende muss sich zumindest leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen haben. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die Beklagte (vgl. Palandt, 79. Aufl. 2020, § 817, Rn. 24). Ihrer Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.

77Der Kläger hat angegeben, dass er davon ausging, dass es sich um ein legales Online-Glücksspiel handele. Die Beklagte gibt an, über eine Lizenz zu verfügen und hat ihren Geschäftsbetrieb zudem gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet, indem die Internetseite auf deutsch verfügbar ist, die Vertragssprache deutsch ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf deutsch sind. Der Kläger hat angegeben, er  sei davon ausgegangen, dass das Spielen bei der Beklagten legal sei. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Werbung betrieben werde oder auch im Internet. Es ist deshalb bereits fraglich, ob sich der Kläger der Einsicht der Illegalität des Spiels leichtfertig verschlossen hat. Für einen nicht juristisch gebildeten Laien stellt sich die Gesetzeslage zu derartigen Glücksspielen jedenfalls völlig unübersichtlich dar. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, in ihren AGB lediglich darauf hingewiesen zu haben, dass das Spielen illegal sein könnte. Dies stellt eine unzureichende Aufklärung dar, deren Unzulänglichkeit nicht dadurch beseitigt werden kann, dass dem Spieler im Wege von AGB einseitig eine Erkundigungspflicht auferlegt und das Risiko der Illegalität auf ihn abgewälzt wird. Insofern führt weder ein Zeitraum von mehreren Jahren des Spielens noch die Kenntnis von TV-Werbung dazu, dass von einer Kenntnis des Klägers von der Illegalität auszugehen wäre oder dass er sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen hat. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass sich die TV-Werbung auch auf die Beklagte bezog.

78Hinzu kommt folgendes: Die Beklagte ist insoweit allgemein bekannt im Bereich Online-Gaming und Online-Sportwetten tätig. Die bei der Beklagten dann tatsächlich vorliegende Aufspaltung ist einem außenstehenden Dritten in dieser Form weder bekannt noch bewusst. Insoweit hat die Beklagte in Deutschland eine Konzession für Sportwetten erhalten. Darüber hinaus wirbt die Beklagte auf der streitgegenständlichen Internetseite damit, dass eine Konzession für Malta vorliegt. Einer Privatperson ist es insoweit schwer möglich nachzuvollziehen, dass dies dann zu einem illegalen Glücksspiel führt, noch dazu, weil die Beklagte die gesamte Internetseite auf den deutschsprachigen Markt angelegt hat.

79Unabhängig davon steht § 817 Satz 2 BGB dem Anspruch auch deshalb nicht entgegen, weil nämlich die Kondiktionssperre teleologisch einzuschränken ist (so auch Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2021, AZ: 23 0 416/20, vom Kläger vorgelegt als Anlage K 7, Bl. 335 ff. d.A.). Die Kondiktion darf nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden. Dies hat der Bundesgerichtshof beispielsweise im Falle von sogenannten „Schenk-Kreisen“ angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005, III ZR 72/05, juris). Auch bei Einzahlung von Beiträgen in ein sogenanntes Schneeball-System wurde die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB schutzzweckorientiert eingeschränkt. Würde man die Kondiktionssperre anwenden, so würden die Initiatoren solcher Systeme zum Weitermachen geradezu eingeladen. Auf die Frage, ob die Teilnehmer sich leichtfertig der Einsicht in die Sittenwidrigkeit eines solchen Spielsystems verschlossen haben, kommt es nach Ansicht des BGH folglich nicht mehr an. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GlüStV macht die Einschränkung erforderlich (so auch Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2021, AZ: 23 0 416/20).

80Es ist hierbei maßgeblich auf den Zweck des Verbotsgesetzes abzustellen. Der Gesetzgeber hat sich mit § 4 Abs. 4 GlückStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden. Angesichts der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotenzial sowie ihrer Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche erscheint es nicht vertretbar, auch hier das Internet als Vertriebsweg zu eröffnen, so die Gesetzesbegründung. Weiter wird ausgeführt, dass das Angebot solcher Spiele im Internet mit Nachdruck bekämpft werden soll, insbesondere auch durch Maßnahmen zur Unterbindung entsprechender Zahlungsströme.

81Die Beklagte hat aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU heraus ein nach Deutschem Recht nicht genehmigtes Casino-Spiel im Internet veranstaltet und damit gegen diese Vorschrift verstoßen. Würde die Kondiktionssperre greifen, würde die Initiatorin zum Weitermachen geradezu eingeladen. Es erfolgt eine „quasi“ Legalisierung. Die Regelungen des GlüStV sind insbesondere dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsform des Glücksspiels zu schützen. Diese Intension des Verbotsgesetzes würde jedoch vollständig unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (vgl. Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2021, AZ: 23 0 416/20).

82b)  Die Vorschrift des § 814 BGB steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Denn, wie vorstehend ausgeführt, hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan, dass  dem Kläger die Illegalität des Online-Casinospiels bekannt war oder er sich in der Einsicht der Illegalität leichtfertig verschlossen hat.

83c) Wegen der Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten hindert auch § 762 BGB die Rückforderbarkeit nicht (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl, § 762 Rn 9). Denn diese Vorschrift setzt einen wirksamen Spielvertrag voraus, woran es vorliegend, wie dargelegt, fehlt.

844. Der Anspruch des Klägers für den hier geltend gemachten Zeitraum 2015-12017 ist nicht verjährt. Für die ab 2017 geltend gemachten Ansprüche wäre die gemäß §§ 195, 199 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung in 2020 selbst bei Kenntnis des Klägers nicht abgelaufen gewesen.

85Im Übrigen greift die Einrede der Verjährung auch deshalb nicht, weil Beklagte die Voraussetzungen der Einrede und damit die Kenntnis des Klägers darlegen und beweisen muss. An entsprechenden Darlegungen fehlt es vorliegend. Der – bestrittene – Hinweis in ihren AGB genügt hierfür ebenso wenig, wie eine mehrjährige Spielzeit oder die Kenntnis der TV-Werbung.

865. Nach § 249 BGB ist nach der Differenzhypothese die tatsächliche Vermögenslage des Klägers mit der Vermögenslage zu vergleichen, die ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Nach dem substantiierten Vortrag des Klägers, der die einzelnen Einzahlungen und Auszahlungen in der Replik (Anlage K9, Bl. 231 der Akte) dargelegt hat, hat er im streitgegenständlichen Zeitraum 2015 bis 2017 insgesamt 6.984,68 € mehr eingezahlt als er ausgezahlt bekommen hat. Die Beklagte hat daher an den Kläger den Betrag von 6.984,68 € zu zahlen. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten 0,32 € war die Klage abzuweisen. Denn in Höhe dieses Betrages besteht nach Vortrag des Klägers zu seinen Gunsten bei der Beklagten ein Kontoguthaben, auch wenn er auf dieses derzeit keinen Zugriff haben sollte.

876. Der Zinsanspruch ist wie tenoriert gemäß §§ 288, 291, 187 BGB begründet.

88IV. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

89Streitwert: 6.985,00 EUR.

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