LG Köln: Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 EUR wegen verbotener Werbung für Glückspiel

veröffentlicht am 23. November 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 08.10.2009, Az. 31 O 605/04 SH II
§§ 3, 4 UWG; 5, 6 GlüStV

Das LG Köln hat in einem Fall, in dem wiederholt gegen eine einstweilige Verfügung wegen verbotenen Glücksspiels verstoßen wurde, ein schon empfindliches Ordnungsgeld verhängt. Nachdem die Kammer bereits mit Beschluss vom 19.03.2008 (Az. 31 O 605/04 SH I) ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR gegen die Schuldnerin und ihren Geschäftsführer als Gesamt- schuldner und in Höhe von 120.000,00 EUR gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes zwischen dem 24.09.2006 und dem 12.11.2007 gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer (Az. 31 O 605/04) festgesetzt hatte, erging nunmehr ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 EUR.

Die Schuldnerin hatte zuvor in Nordrhein- Westfalen über eine Internetseite ohne behördliche Erlaubnis fortlaufend seit Urteilsverkündung erlaubnispflichtige Glücksspiele und Sportwetten angeboten. Darüber hinaus bewarb sie Glücksspiele und Sportwetten auf ihrer Internetseite. Auf denen der Startseite untergeordneten Seiten befand sich dabei ein Disclaimer, nach welchem keine Wetten oder Glücksspiele aus Nordrhein-Westfalen angenommen werden dürfen. Dies hinderte das LG Köln jedoch nicht, einen abermaligen Rechtsverstoß anzunehmen, da sich das Unterlassungsgebot auf das gesamte Bundesgebiet bezog.

I