LG Köln, Urteil vom 11.01.2012, Az. 28 O 627/11
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG
Das LG Köln hat entschieden, dass ein „Prominenter“ auch mal seinerseits einen Paparazzo im Rahmen eines „Ereignisses der Zeitgeschichte“ fotografieren, aber die Fotos dann nicht mit verächtlichen Kommentaren ins Internet stellen darf. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Köln
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
wegen …
hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom … durch … für Recht erkannt:
1.
Dem Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, die nachfolgenden Bildnisse des Klägers zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in der Mitteilung des Beklagten auf der Internetseite www.twitter.com vom 06.06.2011:
…
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.023,16. EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist freier Journalist und Kameramann.
Der Beklagte ist ein bekannter Moderator, Journalist und Unternehmer („M… AG“). Im Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen des Vorwurfs der schweren Vergewaltigung, das am 31.05.2011 mit einem Freispruch endete, war der Beklagte Gegenstand intensiver Medienberichterstattung. Zugleich fand in der Medienöffentlichkeit ein Diskurs über die ihn betreffende Berichterstattung statt.
Wie ohne Zutun des Beklagten bekannt wurde, hat dieser eine Wohnung im schweizerischen W… angemietet, die sich in einem freistehenden Bauernhaus außerhalb geschlossener Bebauung befindet.
Am Tag der Urteilsverkündung im Strafprozess gegen den Beklagten fuhr der Kläger mit der Klägerin des Parallelverfahrens LG Köln, Az.: 28 O 628/11, … nach W…, um – nach bestrittener Darstellung des Klägers – die Reaktionen auf das Urteil im Heimatort des Beklagten einzufangen. Dabei hielten sie sich jedenfalls auch in der Nähe der Wohnung des Beklagten auf, ohne diesen jedoch anzutreffen. Als sich der Kläger und seine Kollegin in der Nähe des Wohnhauses aufhielten, fertigte die Vermieterin des Beklagten von ihnen die streitgegenständlichen Fotografien an, verbunden mit der Aufforderung, sich zu entfernen.
Der Beklagte veröffentlichte von diesen Fotografien seiner Vermieterin am 06.06.2011 auf „twitter.com“ u.a. die streitgegenständlichen vier Bilder, die er – in der Reihenfolge, in der die Fotos im Antrag eingeblendet werden – mit folgenden kurzen Kommentaren versah:
1) Früher sprach man in den Kinderbüchern auch mal vom „lichtscheuen Gesindel“ – Rumdrücken in der Unterführung
2) Das „Pack“ (frei nach RA …) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei früheren Anlässen.
3) Wenn das der Promi tun würde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H… seine Drecksblätter voll?
4) Aus diesem jungen Menschen hätte sicher etwas Anständiges werden können. Making of „Nüscht filmen in der Schweiz“
Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 1 (Bl. 13 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger ließ den Beklagten mit Schreiben vom 07.06.2011 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Der Beklagte weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung gegen §§ 22, 23 KUG verstoße und ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte. Mit einer „24-h-Überwachung“ des Beklagten habe er nichts zu tun. Seine Kollegin und er seien nur ca. 3 h in W… gewesen; im näheren Umkreis der Wohnung des Beklagten hätten sie sich maximal 30-45 Minuten aufgehalten. Ein öffentliches Informationsinteresse sei nicht gegeben. Es handele sich nicht um die vermeintliche „Inflagranti-Situation“. Vielmehr würden die Bilder sie in „Allerweltssituationen“ außerhalb der eigentlichen journalistischen Tätigkeit zeigen. Auf den ersten beiden Fotos mache er mit einer Kollegin eine Pause. Eine Überwachung des Wohnhauses des Beklagten sei von diesem Standort aus nicht möglich. Die weiteren Fotos zeigten ihn am Wiesenrand. Alle Fotos seien im öffentlichen Bereich aufgenommen worden. Jedenfalls sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der Straße, an der die Wohnung des Beklagten liegt, um eine Privatstraße handeln könnte, was mit Nichtwissen bestritten wird.
Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus §§ 823 Abs. 2, 249 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG bzw. aus §§ 670, 677, 683 8GB.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die nachfolgenden Bildnisse des Klägers zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in der Mitteilung des Beklagten auf der Internetseite www.twitter.com vom 06.06.2011:
…
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.023,16 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält die Veröffentlichung der Fotos für zulässig i.S.v. § 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, weil ein überwiegendesinformationsinteresse bestehe. Dies ergebe sich daraus, dass die Art und Weise der Presseberichterstattung über den Beklagten Gegenstand einer öffentlichen Debatte gewesen sei, die durch die streitgegenständlichen Fotos aufgegriffen werde. Zudem habe der Beklagte bei der Veröffentlichung von seinem Recht auf Gegenschlag Gebrauch gemacht (§ 193 StGB), dies im Hinblick auf die seine dauernde, in die Privatsphäre eingreifende Verfolgung durch die Medien.
Die Fotos zeigten den Kläger und seine Begleiterin bei der Arbeit, d.h. in der Sozialsphäre. Auf den Fotos von der Autobahnunterführung würden der Kläger und seine Begleiterin das Wohnhaus des Beklagten überwachen. Die Vermieterin des Beklagten habe den Kläger und seine Begleiterin beobachtet, wie sie stundenlang ihr Grundstück von der Autobahnunterführung aus einsahen und sich dann über ihre Privatstraße ihrem Haus näherten. Zur Verdeutlichung verweist er auf die in dem Luftbild in der Anlage B1 vorgenommenen Markierungen (Bl. 62 d.A.).
Die übrigen Fotos seien auf dem Grundstück seiner Vermieterin entstanden, unstreitig keine 20 m von ihrem Haus entfernt. Auch diese Fotos zeigten den Kläger bei der Observation des Hauses des Beklagten. Obwohl die Vermieterin ihn ausdrücklich zum Gehen aufgefordert habe, habe dieser sich geweigert, die an dem Haus vorbeiführende Privatstraße zu verlassen.
Der Beklagte beantragt die Verbindung des Verfahrens mit dem, Parallelverfahren 28 O 627/11. Eine solche Verbindung sei sachdienlich, weil der jeweilige Streitgegenstand identisch sei. Dies zeige sich auch daran, dass die Abmahnung für beide Verfahren gemeinsam geschehen sei.
Der Kläger spricht sich gegen eine Verfahrensverbindung aus. Der Streitgegenstand der beiden Verfahren sei nicht identisch, was sich daraus ergebe, dass die angegriffenen Bilder nicht deckungsgleich seien. Auch treffe es nicht zu, dass beide Verletzungshandlungen in einer Abmahnung verfolgt worden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
Unstreitig hat der Kläger nicht in die Verbreitung der streitgegenständlichen Lichtbilder gem. § 22 S. 1 KUG eingewilligt. Die Lichtbilder betreffen zwar ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, jedoch steht ihrer Verbreitung ein überwiegendes Interesse des Klägers i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG entgegen.
Der Begriff der Zeitgeschichte ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfG, NJW 2000, 1021). Er ist im Interesse der Informationsfreiheit weit zu verstehen. Ihm unterfallen alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz. Bereits die Frage, ob eine Abbildung eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse betrifft, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (BGH, NJW 2010, 3025 (3026)).
Nach diesen Maßstäben betreffen die streitgegenständlichen Lichtbilder ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Ungeachtet der Kommentare des Beklagten zeigen sie die Arbeitsweise von über den prominenten Beklagten recherchierenden Journalisten und sind damit grundsätzlich geeignet, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über Art und Umstände der Medienberichterstattung über Prominente zu erbringen. Der Umgang der Medien mit Prominenten, insbesondere die Art und Weise, wie die Berichterstattung über Prominente und die Bebilderung derselben erfolgt, ist bereits grundsätzlich von gesellschaftlicher Relevanz und von öffentlichem Interesse, da der Umgang miteinander die gesellschaftlichen Grundlagen berührt. Die Öffentlichkeit hat daher ein Interesse daran zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande kommt (LG Köln, Urteil vom 09.11.2011, Az. 28 O 225/11). Soweit der Kläger geltend macht, die Fotos würden ihn in „Allerweltssituationen“ zeigen, ist dieser Vortrag durch den Inhalt der Bilder vor dem Hintergrund seines eigenen Vortrags widerlegt. Dargestellt sind vielmehr jeweils unmittelbar berufsbezogene Situationen. Die auf Bild 4 abgebildete Situation zeigt den Kläger, wie die Zusammenschau mit dem von Beklagten Seite eingereichten Video ab Min. 00:01 (Anlage K 4) ergibt, unmittelbar vor dem Haus des Beklagten, die übrigen Fotos zeigen ihn in bzw. an einer Autobahnunterführung, die in Sichtweite der Wohnung des Beklagten im Schweizerischen W… liegt. Unstreitig hielt sich der Kläger an diesem Ort zu Recherchezwecken auf. Der Vortrag des Klägers, er habe unter der Autobahnbrücke lediglich eine Pause gemacht und sei auf den anderen Fotos lediglich außerhalb seiner journalistischen Arbeit am Wiesenrand abgebildet, stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße Schutzbehauptung dar. Abgesehen davon, dass der Kläger auf zwei von vier Bildern eine Filmkamera in den Händen hält, hat der Kläger nicht dargelegt, welche Tätigkeit er an diesen Orten durch eine Pause hätte unterbrechen sollen. Das Warten auf einen Prominenten in der Hoffnung, Aufnahmen von ihm zu erlangen bzw. das Filmen der Wohnumgebung des Prominenten stellt sich vielmehr als unmittelbarer Bestandteil seiner beruflichen Tätigkeit dar.
Der Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografien steht jedoch ein überwiegendes entgegenstehendes Interesse des Klägers i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG entgegen.
Bei der Gewichtung des öffentlichen Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Die Aussage der Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Bildnis gestellt ist, unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln (BGH, NJW 2011, 746 (747)). In der Wahrnehmung des durchschnittlich sorgfältigen Betrachters zeigen die streitgegenständlichen Lichtbilder Journalisten, die auf eine Gelegenheit warten, den Beklagten zu filmen bzw. zu fotografieren, was der Beklagte – wie sich aus den vom Beklagten beigefügten, verächtlichen Kommentaren ergibt – grob missbilligt. Die streitgegenständlichen Fotografien sind somit zwar grundsätzlich im Kontext der öffentlichen Diskussion um die Medienberichterstattung über den Beklagten zu sehen, dem ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit korrespondiert, wohingegen die Sachlichkeit seines Beitrags aufgrund des Bildzusammenhangs in Zweifel steht.
Bei der zu treffenden Abwägung hat die Kammer insbesondere folgende Gesichtspunkte bedacht, die in ihrer Gesamtheit zu der Bewertung führen, dass die berechtigten Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG die Verwertungsinteressen des Beklagten an der Veröffentlichung – jedenfalls im Zusammenhang mit der Kommentierung – überwiegen. Für ein überwiegendes, der Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografien entgegenstehendes Interesse des Klägers spricht zum einen, dass er in der Öffentlichkeit gänzlich unbekannt ist und sich in der Vergangenheit insbesondere nicht an der öffentlichen Debatte um die Medienberichterstattung über den Beklagten beteiligt hat. Insoweit liegt der Fall entscheidend anders als der jedenfalls in Teilen vergleichbare Sachverhalt, der der Entscheidung LG Köln, Urteil vom 09.11.2011, Az. 28 O 225/11 zugrunde lag. Denn der dortige Widerkläger hatte sich nicht nur intensiv an der Bildberichterstattung betreffend den Beklagten während des Strafverfahrens beteiligt, sondern war darüber hinaus in den Medien selbst als Ansprechpartner zu diesem Thema in Erscheinung getreten. Hingegen hat der Kläger sich auch nach dem Sachvortrag des Beklagten nicht an einer für den Beklagten besonders belastenden „24-Stunden-Observation“ beteiligt, sondern nur bei einer Gelegenheit einige Stunden an seinem Wohnort auf ihn gewartet, dies zudem an einem Tag, an dem der Beklagte aufgrund des strafgerichtlichen Urteils ohnehin besonders im Fokus der Öffentlichkeit stand. Etwaige Recherchen des Klägers in der Vergangenheit sind von Seiten des Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen.
Zwar ist der Kläger durch die Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografien in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) betroffen, jedoch wirkt sich unter diesem Gesichtspunkt einschränkend aus, dass er, der bei der Arbeit gezeigt wird, nur in seiner Sozialsphäre betroffen ist. Darüber hinaus war zu bedenken, dass der Kläger seinerseits Persönlichkeitsrechte des Beklagten tangierte, als er sich nicht nur zu seinem Wohnhaus begab, sondern darüber hinaus bei seiner Recherche hochauflösende Filmaufnahmen insbesondere des Eingangsbereichs seines Wohnhauses angefertigt wurden (vgl. das Video in Anlage K 4).
Allerdings war bei der Abwägung darüber hinaus auf Seiten des Klägers die mit der Veröffentlichung ebenfalls betroffene Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) zu berücksichtigen. Der gegen seinen Willen bei der Ausübung ihrer journalistischen Tätigkeit – der Recherche – gezeigte Kläger ist dadurch zugleich in Ausübung der Pressefreiheit betroffen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass bereits die Informationsbeschaffung vom Grundrechtsschutz umfasst ist. Insbesondere beinhaltet der Schutz der Informationsfreiheit nicht nur das lediglich, passive Empfangen von Informationen (Tatsachen und Meinungen), sondern auch deren aktives Sammeln, auf das die Presse angewiesen ist (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 2005, § 7 Rn. 2). Die geschützte Informationsbeschaffung würde grundsätzlich eingeschränkt, wenn Journalisten befürchten müssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Beklagten durch die von dem Kläger gewählte Recherchemethode überwiegen kann.
Zugunsten eines das öffentliche Informationsinteresse überwiegenden berechtigten Interesses des Klägers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2008,. § 23 KUG Rn. 32). Die grob abfälligen, beißend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) („lichtscheues Gesindel“; „Pack“), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, führen ungeachtet der grundsätzlichen Tendenz, den Bereich der Schmähkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, § 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abwägung (vgl. OLG Köln, AfP 1983, 472) zu der Bewertung, dass die für sich genommen neutralen Fotografien persönlichkeitsrechtsverletzende Qualität aufweisen. Im Vordergrund der Aussage des Bildes steht, wie sich aus dem Bildzusammenhang ergibt, eine Verächtlichmachung des Klägers, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll. Aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der angegriffenen Bildveröffentlichungen samt der dazugehörigen Kommentare auf der Internetseite „www.twitter.com“ erfasst diese Bewertung nicht nur die Lichtbilder zu 1) und 2), sondern in gleicher Weise die Lichtbilder zu 3) und 4). Ferner hat die Kammer bedacht, dass der Kläger hierdurch einer Prangerwirkung ausgesetzt ist, die er angesichts der von ihm entfalteten Tätigkeit (vgl. Seite 12 oben dieses Urteils) nicht hinzunehmen braucht.
2.
Der Anspruch auf vorqerichtllche Anwaltskosten in Höhe einer 1 ,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) und 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 1.023,16 EUR ist aus §§ 670, 677, 683 BGB begründet. Der bei der Berechnung der anwaltlichen Vergütung angesetzte Gegenstandswert von 20.000,00 EUR ist angemessen; er entspricht dem Streitwert dieses Verfahrens.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB, allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, da keine Entgeltforderung i.S.d. §§ 288, 286 BGB (vgl. allg. Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB, 2009, § 286 Rn. 97) geltend gemacht wird.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
4.
Der Antrag des Beklagten auf Verbindung des Verfahrens mit dem Verfahren 28 O 627/11 wird zurückgewiesen. Eine Verbindung erschien nicht zweckdienlich, da in keinem der Verfahren eine Beweisaufnahme oder ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich war.
Streitwert: 21.023,16 EUR