LG Köln: Reduzierung des Streitwerts gemäß § 97a Abs. 3 UrhG (neuer Fassung) betrifft ausschließlich den außergerichtlichen Rechtsstreit

veröffentlicht am 3. Januar 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 03.12.2013, Az. 28 T 9/13
§ 97a Abs. 3 UrhG n.F.

Das LG Köln hat entschieden, dass § 97a Abs. 3 UrhG n.F. nach seinem Wortlaut ausschließlich die Frage regelt, in welchem Umfang der abmahnende Rechteinhaber Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die vorgerichtliche Abmahnung von dem Schuldner verlangen kann. Für den Gebührenstreitwert im gerichtlichen Verfahren enthalte die Vorschrift keine Regelung und sei somit ohne Belang.

In Bezug auf einen Fall des Fotoklaus auf der Internethandelsplattform eBay blieb die Kammer damit, wenig überraschend, bei ihrer früheren Rechtsprechung zum Streitwert. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts sei das Interesse des Antragstellers an der Rechtsdurchsetzung bei einer ‚ex-ante‘-Betrachtung. Dieses Interesse sei weder auf einen Vertragsschluss mit dem Antragsgegner als Rechtsverletzer gerichtet noch werde es durch die möglichen Einnahmen des Antragstellers durch einen solchen Vertragsschluss begrenzt. Vielmehr gehe es dem Antragsteller um die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und die daraus resultierenden Vermögenspositionen. Dieses Interesse sei daher streitwertbestimmend und vor dem Hintergrund der rein privaten Nutzung des Antragsgegners mit 3.000,00 EUR angemessen abgebildet. Streitwertreduzierend wirke dabei auch nicht, dass es sich nach dem Vortrag des Antragsgegners um einen einmaligen Verkaufsvorgang gehandelt habe.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum (hier).

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