LG Köln: Ungenehmigte Bildveröffentlichung einer Prominenten mit Kind löst keinen Schadensersatzanspruch aus

veröffentlicht am 15. November 2012

LG Köln, Urteil vom 10.10.2012, Az. 28 O 195/12
§ 823 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG; § 22 KUG, § 23 KUG

Das LG Köln hat entschieden, dass die ungenehmigte Veröffentlichung eines Bildes, welches eine Prominente mit ihrem Baby beim Spaziergang zeigt, keinen Schadensersatzanspruch der Betroffenen auslöst. Zwar liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, der nach Auffassung des Gerichts auch als schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre zu qualifizieren sei. Jedoch fehle es für die Zuerkennung einer Geldentschädigung an dem dafür erforderlichen unabwendbaren Bedürfnis. Das Bild an sich sei nicht herabsetzend gewesen und eine länger andauernde Verfolgung durch Paparazzi, die zur Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses hätte führen können, liege ebenfalls nicht vor. Auch ein Präventionsinteresse verneinte das Gericht, da die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben habe und gleichartige Verletzungshandlungen nicht erkennbar seien. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Köln

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Schauspielerin. Sie spielte die Titelrolle in dem Film „Y“ und arbeitete auch in Hollywood. Sie lebt in den USA. Im Frühjahr 2011 ist die Klägerin erstmalig Mutter einer Tochter geworden.

Nachdem es im Sommer 2011 zu Veröffentlichungen in anderen Medien über die Mutterschaft der Klägerin und zu Spekulationen über die Person des Vaters gekommen war, wandte sich die Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit presserechtlichem Informationsschreiben vom 22.08.2012 auch an die Beklagte mit dem Hinweis, dass die Veröffentlichung von Fotos und Details aus dem Privatleben der Klägerin rechtswidrig sei.

Die Beklagte veröffentlichte in der Zeitschrift „C“ Nr. 38/11 vom 00.00.00 auf Seite 12 ein Foto, das die Klägerin zeigt, wie sie bei einem Spaziergang ihr damals vier Monate altes Kind auf dem Arm hält. Das Bild trägt die Unterschrift „Geheimnisvolles Baby“ und wird von dem folgendenText begleitet:

„Im April ist Kinostar A (37, „Y“) zum ersten Mal Mutter geworden. Doch um diese Tatsache macht sie bis heute ein großes Geheimnis. Niemand kennt den Namen ihres süßen Mädchens. Vater soll der US-Schauspieler B (35) sein. Das Paar lebt versteckt in L.A.“

Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Berichterstattung wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift verwiesen. Auf anwaltliche Abmahnung der Klägerin vom 00.00.00 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich der Berichterstattung ab.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nunmehr eine Geldentschädigung von mindestens 15.000,00 EUR sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Anforderung dieser Geldentschädigung. Zur Begründung trägt sie vor, es liege eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die Bildnisveröffentlichung verletze sie in ihrem Recht am eigenen Bild und greife zugleich in die besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung ein, indem sie sie in der Hinwendung zu ihrem Kind und das Kind unverpixelt zeige. Hinzu komme, dass die Beklagte primär kommerzielle Interessen verfolge und sie ein besonders schweres Verschulden treffe, da sie sich über den im Vorfeld ausdrücklich erklärten Willen der Klägerin hinweggesetzt habe, allein und ausschließlich zu Gunsten der öffentlichen Neugier. Eine Geldentschädigung sei schließlich nicht zuletzt aus Präventionsgründen geboten, da nur so die Gefahr von Wiederholung vergleichbarer Berichterstattung wirkungsvoll ausgeschlossen werden könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 15.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen sollte;

2. an sie EUR 367,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht vorliegen. Es fehle schon an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine der international erfolgreichsten deutschen Schauspielerinnen sei, die in der Vergangenheit auch private Details der Öffentlichkeit preis gegeben habe. Das Foto selbst zeige die Klägerin in einer Alltagssituation in der Öffentlichkeit und betreffe daher weder die Privatsphäre der Klägerin noch die spezifische Eltern-Kind-Beziehung. Ohnehin sei nicht erkennbar, inwiefern die in den USA lebende Klägerin durch eine Veröffentlichung in einer deutschen Zeitschrift beeinträchtigt sein könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichung aus §§ 823, Art. 1, 2 GG, 22, 23 KUG nicht zu. Es fehlt nach Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der streitgegenständlichen Berichterstattung jedenfalls an dem erforderlichen unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Da danach eine Geldentschädigung bereits dem Grunde nach nicht beansprucht werden kann, sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für deren Anforderung nicht erstattungsfähig.

1.
Ein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs bestehen (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt, hängt nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussagen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Ein unabwendbares Bedürfnis liegt vor, wenn sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalles der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, wenn das Schamgefühl durch die Persönlichkeitsverletzung berührt ist, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflag, Kap. 14.128).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben:

a)
Keinen Zweifel hat die Kammer insoweit allerdings daran, dass die Bildnisveröffentlichung die Klägerin in schwerwiegender Weise schuldhaft in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild verletzt.

aa)
Die Veröffentlichung verletzt das Recht der Klägerin am eigenen Bild, §§ 22, 23 KUG: weder hat die Klägerin hierin eingewilligt, noch liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 23 KUG vor. Ersichtlich handelt es sich bei dem Bildnis, das die Klägerin zeigt, wie sie ihre Tochter auf dem Arm hält, nicht um ein zeitgeschichtliches Ereignis.

bb)
Die daraus folgende Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nach Auffassung der Kammer unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles als schwerwiegend zu qualifizieren. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Bildnisveröffentlichung die Privatsphäre der Klägerin betrifft. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt umso schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I) der Fall sein.

So liegt der Fall hier: die Bildnisveröffentlichung betrifft die Klägerin in ihrer Privatsphäre: auch wenn das Bildnis eine Alltagsszene in Form eines Spaziergangs betrifft, die sich in der Öffentlichkeit ereignete, zeigt es dennoch einen rein privaten Moment, in welchem sich die Klägerin nicht der Beobachtung versehen musste. Das Bildnis zeigt eine Mutter mit Kind bei einem privaten Spaziergang. Damit betrifft das Bildnis zugleich die in besonderem Maße geschützte Eltern-Kind-Beziehung. Der Spaziergang gehört zu den typischen Hinwendungen der Eltern zu ihrem Kind in den ersten Lebensmonaten Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits im Vorfeld darauf hingewiesen hat, dass Veröffentlichungen aus dem Privatleben nicht gewünscht seien. Gleichwohl hat die Beklagte die hier streitgegenständliche Veröffentlichung vorgenommen ohne erkennbares öffentliches Berichterstattungsinteresse. Insoweit ist ihr auch ein schweres Verschulden vorzuwerfen.

b)
Gleichwohl ist nach Auffassung der Kammer eine Geldentschädigung derzeit noch nicht zuzuerkennen. Es fehlt an dem gebotenen unabwendbaren Bedürfnis.

Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt. Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH NJW 1996, 985, 987 – Kumulationsgedanke). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Diese grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als ultima ratio in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist.

Eine solche Situation ist nach Auffassung der Kammer vorliegend derzeit nicht gegeben. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass das Foto grundsätzlich neutral ist und nicht herabsetzend wirkt – im Unterschied zu den Lichtbildern nebst begleitender Wortberichterstattung, die den Gegenstand des von Klägerseite in Bezug genommenen Verfahrens 28 O 33/12 bildeten. Auch die Umstände der Erstellung des Fotos begründen kein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung: bei dem Foto mag es sich um eine heimlich erstellte Paparazzi-Aufnahme handeln; dass diese aber aus einer längerfristigen fortgesetzten Nachstellung und Verfolgung durch Paparazzi entstanden wäre, die eine ungestörte Eltern-Kind-Beziehung gefährden, ist nicht dargetan.

Die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist schließlich auch nicht aus Präventionsgründen geboten. Die Kammer vermag sich insoweit nicht der Argumentation der Klägerin anzuschließen, dass nur durch die Zuerkennung einer Geldentschädigung zukünftige Rechtsverletzungen effektiv zu verhindern seien. Die Kammer verkennt dabei das Interesse der Klägerin an einer effektiven Prävention ebenso wenig wie den Umstand, dass die Geldentschädigung auch diesem Zweck dient. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass eine Zuerkennung einer Geldentschädigung aus Präventionsgründen nicht per se bei jeder schwerwiegenden Rechtsverletzung in Betracht kommt, sondern nur dann, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte die Gefahr einer wiederholten gleichartigen Rechtsverletzung, die nicht bereits von einem etwaigen Unterlassungstitel umfasst wäre, ernstlich zu besorgen ist. Solche objektiven Anhaltspunkte vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Nach dem vorliegend streitgegenständlichen Rechtsverstoß und der anschließenden Abmahnung, in deren Folge die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist es – soweit ersichtlich – nicht zu einer vergleichbaren Rechtsverletzung durch die Beklagte gekommen. Das grundsätzlich anzuerkennende Präventionsinteresse der Klägerin wirkt sich daher im konkreten Fall nicht erheblich aus und tritt deshalb bei der gebotenen Abwägung hinter dem Recht der Pressefreiheit zurück. Dass die Klägerin im Vorfeld ihren entgegenstehenden Willen bekundet und die Beklagte aufgefordert hat, ihre Privatsphäre zu respektieren, begründet kein überwiegendes Präventionsinteresse, weil der geäußerte Wille für die Beklagte nicht bindend wäre, soweit eine Berichterstattung aus anderen Gründen (§ 23 KUG) gerechtfertigt gewesen wäre. Dies aber lässt sich nicht anhand eines ausdrücklich geäußerten entgegenstehenden Willens der Klägerin beurteilen, sondern ist im Berichterstattungszusammenhang zu würdigen. Auch wenn dieser vorliegend – wie dargelegt – ebenfalls nicht geeignet ist, die Bildnisveröffentlichung zu rechtfertigen, begründet die Handlung gleichwohl lediglich einen erstmaligen Rechtsverstoß, der alleine noch kein erhebliches Präventionsinteresse begründet, wenn – wie vorliegend nicht erkennbar – nicht noch weitere objektive Umstände hinzutreten, die die Gefahr einer wiederholten vergleichbaren Verletzungshandlung begründen.

2.
Da danach ein Geldentschädigungsanspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der durch die anwaltliche Anforderung dieser Geldentschädigung vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

4.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 28.09.2012 hat vorgelegen.

5.
Streitwert: EUR 15.000,00

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