LG Köln, Urteil vom 09.07.2009, Az. 31 O 599/08
§ 4 GlüStV; § 2 Abs. 1 GlüStV AG (NRW) ; §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG
Das LG Köln hat entschieden, dass das Verbot des Anbietens und des Bewerbens von Glücksspielen im Internet verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Im entschiedenen Fall verlangte die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens vom einem privaten Glücksspielanbieter Unterlassung hinsichtlich öffentlicher Glücksspiele im Internet, die sich an Einwohner der Bundesrepublik richten. Das Gericht gab diesem Anspruch statt. Der Einwand der Gegenseite, dass sie in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt werde, drang nicht durch. Das Gericht legte dar, dass das Verbot von Glücksspielen im Internet auf dem Jugendschutz beruhe und dies dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vorgehe. Gerade im Internet sei eine effektive Alterskontrolle nicht möglich. Diese sei aber erforderlich, um im Sinne einer Suchtprävention der Wett- und Spielsucht vorzubeugen. Um dem Jugendschutzgedanken Rechnung zu tragen, sei eine andere, mildere Möglichkeit neben einem Verbot des Glücksspiels im Internet nicht gegeben.
Auch der Einwand, dass es sich insbesondere beim Angebot des Online-Poker um ein (erlaubtes) Geschicklichkeitsspiel und nicht um Glücksspiel handele, half der Beklagten nicht. Das Gericht sah auch beim Poker das Zufallselement, welches Ausschlag gebend für die Einordnung als Glücksspiel sei, im Vordergrund, da der Erfolg in großem Maße von den zufällig verteilten Karten abhänge. Die Möglichkeit, den Ausgang des Spieles durch bestimmte eigene Verhaltensweisen (bluffen, Einschätzung des Gegners) zu beeinflussen, trete gegenüber der Zufallskomponente zurück. Gerade im Internet, wo eine persönliche Einschätzung des Gegners nicht oder kaum möglich sei, erlange die Zufallskomponente überragende Bedeutung, so dass es sich eindeutig um ein von dem Verbot erfasstes Glücksspiel handele.