LG Köln, Urteil vom 09.11.2011, Az. 28 O 225/11
§ 823 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; § 22 f. KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
Das LG Köln hat entschieden, dass einem so genannten Paparazzo untersagt werden kann, Fotografien eines inhaftierten Prominenten beim Hofgang zu veröffentlichen, da dadurch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Prominenten vorliegt. Er habe in diesem von der Öffentlichkeit abgeschlossenen Raum nicht damit rechnen müssen, fotografiert zu werden. Andersherum schlug jedoch der Versuch des Paparazzo fehl, dem Prominenten die Veröffentlichung eines Bildes per Widerklage zu untersagen, welches den Paparazzo wartend vor der Wohnung des Prominenten zeigte und von diesem aufgenommen worden war. Der Fotograf habe im Rahmen seiner Berufsausübung gehandelt und sei deshalb lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Zudem handele es sich bei der „Belauerung“ des Prominenten um ein zeitgeschichtliches Ereignis, an dem ein öffentliches Interesse bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Köln
Urteil
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen,
ohne Zustimmung des Klägers die nachstehend wiedergegebenen Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen,
wenn dies geschieht wie in der Zeitung „Z“ vom 11.04.2010 auf Seite 18,19 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ und/oder wie auf bild.de im Artikel vom 11.04.2010 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ und/oder auf blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik „Bilder der Woche“:
(Es folgt eine Darstellung)
2.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den Forderungen der B Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 512,70 freizustellen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Widerklage wird abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
6.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist ein bekannter Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte u.a. die Sendung „X“. Am 20.03.2010 wurde er wegen des Verdachts u.a. der schweren Vergewaltigung festgenommen. Im Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim wurde er am 31.05.2011 freigesprochen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren war der Freispruch noch nicht rechtskräftig.
Der Beklagte ist Fotograf und Journalist. Er wurde zur Bebilderung der laufenden Berichterstattung von der T AG beauftragt, Fotografien zu fertigen, die den Kläger in der JVA L zeigen. Der Kläger verschaffte sich zu diesem Zweck Anfang April 2010 Zutritt zu einem der JVA L gegenüberliegenden, im (Um-) Bau befindlichen Gebäude und wartete dort, bis es ihm gelang, die aus dem Tenor zu 1) und der Anlage K15, Bl. 235-237 d.A. ersichtlichen drei Lichtbilder, die den Kläger beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu fertigen. Diese Fotografien veräußerte er an die T AG. Die Fotos wurden in der Folge am 11.04.2010 in der Z auf Seite 18,19 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ (Bl. 20 d.A.), auf bild.de unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ (Bl. 24ff d.A.) sowie unter blick.ch (Bl. 37f d.A.), für die die S AG verantwortlich ist, veröffentlicht. Auf die jeweiligen Veröffentlichungen wird Bezug genommen.
Der Kläger ließ den Beklagten daraufhin mit Schreiben seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 28.04.2010 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Vernichtung der Bilder und zur Erteilung von Auskunft auffordern. Als der Beklagte dem nicht nachkam, erwirkte der Kläger mit Urteil vom 16.06.2010 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (28 O 318/10), mit welcher dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,
ohne Zustimmung des Verfügungsklägers die unter bild.de in dem Artikel vom 11.04.2010, 01:28 mit der Überschrift „NEUE GELIEBTE AUFGETAUCHT – Hat Jörg O ihr die Ehe versprochen?“ sowie unter blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik „Bilder der Woche“ und den Seiten 18 und 19 der Zeitung „Z“ vom 11.04.2010 im Artikel mit der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht. Hat O ihr die Ehe versprochen?“ veröffentlichten Lichtbilder gemäß Anlagenkonvolut AS 0A, dort mit einem Kreuz gekennzeichnet, die den Verfügungskläger beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.
Die Berufung des Beklagten hiergegen blieb in der Sache weitestgehend ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.12.2010, 15 U 105/10) fasste jedoch den Tenor dahingehend neu, dass dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,
ohne Zustimmung des Klägers von ihm gefertigte Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies wie aus den als Anlagen zu dem Urteil genommenen Anlagen AS 17, AS 18 und AS 19 ersichtlich geschieht.
Mit der Klage verfolgt der Kläger nunmehr das Unterlassungsbegehren in der Hauptsache weiter und begehrt darüber hinaus Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Abmahnung. Er ist der Auffassung, die heimliche Anfertigung, Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder verletze ihn in seinem Recht am eigenen Bild. Die Fotos zeigten ihn während des privaten Haftalltags. Solche Fotoaufnahmen seien ebenso unzulässig wie die Ablichtung von Fotoaufnahmen aus dem Privatleben des Klägers. Abgesehen vom reinen Sensationsinteresse bildeten solche Fotos keinen anerkennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Sie stigmatisierten ihn als Häftling und erweckten so den Eindruck, er sei der Tat bereits überführt. Der Beklagte habe auch für die jeweilige Veröffentlichung als Störer einzustehen.
Angelehnt an die Fassung des Unterlassungstenors im Urteil des OLG Köln vom 14.12.2010 hat der Kläger zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers von ihm gefertigte Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie in der Zeitung „Z“ vom 11.04.2010 auf Seite 18,19 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ und/oder wie auf bild.de im Artikel vom 11.04.2010 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ und/oder auf blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik „Bilder der Woche“.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen,
ohne Zustimmung des Klägers die aus Anlage K 15 ersichtlichen (im Tenor Zf. 1 wiedergegebenen) Bildnisse, die ihn beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen,
wenn dies geschieht wie in der Zeitung „Z“ vom 11.04.2010 auf Seite 18,19 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ und/oder wie auf bild.de im Artikel vom 11.04.2010 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat O ihr die Ehe versprochen?“ und/oder auf blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik „Bilder der Woche“.
2. den Kläger von den Forderungen der B Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 512,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2011 freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Verbreitung und Veröffentlichung der Fotoaufnahmen des Klägers sei zulässig. Der Kläger genieße eine mediale Omnipräsenz und habe in den Medien überragenden Erfolg und überragende Bekanntheit gehabt. Er nehme öffentlich zu sozialen Problemen Stellung und sei eine Person der Zeitgeschichte. Die Berichterstattung über den Kläger sei bereits angesichts seiner Prominenz zulässig. Dies gelte insbesondere, wenn es darum gehe, über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen zu berichten. Es sei anerkannt, dass über schwere Straftaten als zeitgeschichtliche Ereignisse in der Öffentlichkeit in einer den mutmaßlichen Täter identifizierender Art und Weise berichtet werden dürfe. Dass sich der Kläger als Häftling in einer Justizvollzugsanstalt befunden habe, sei ebenfalls ein Vorgang der Zeitgeschichte. Die streitgegenständlichen Fotografien dokumentierten diesen Vorgang und ermöglichten dem Leser, sich über die Haftumstände und die Unterbringung des Klägers in einer Justizvollzugsanstalt nach dem Gesetz eine eigene Meinung zu bilden. Der Kläger habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Haftumständen in Presseinterviews anerkannt. Wenn sich der Kläger aber in den Medien öffentlich zu den Haftumständen äußere, sei nicht ersichtlich, warum die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen, die die Haftumstände dokumentierten, unzulässig sein solle.
Jedenfalls aber sei er, der Beklagte, nicht passiv legitimiert. Er habe weder als Täter bzw. Teilnehmer noch als Störer für die konkrete Form der Veröffentlichung einzustehen. Insoweit gelte die Entscheidung des BGH vom 07.12.2010, VI ZR 34/09, zur Haftung der Betreiber von Bildarchiven auch für ihn.
Mit dem Widerklageantrag begehrt der Beklagte seinerseits, den Kläger zu verurteilen, ein bestimmtes Bildnis des Beklagten zu verbreiten wie aus dem nachstehenden Antrag ersichtlich. Dieses Foto, das der Kläger am 28. März 2011 in seinem Twitter-Account „O“ veröffentlichte, zeigt den Beklagten, wie er Zeitung lesend in seinem Auto sitzt, das in der Nähe der damaligen Wohnung des Klägers befand. Das Foto versah der Kläger mit der Bildunterschrift:
„Der tapfere Wochenend Paparazzo W (BILD) bevorzugt seriöse Presse, wenn man nen Tag auf den Promi wartet.“
Der Beklagte sieht sich hierdurch in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Das Bildnis sei nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen.
Widerklagend beantragt er,
den Kläger zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen, das Bildnis des Beklagten wie nachstehend wiedergegeben zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
(Es folgt eine Darstellung)
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Bildnis dokumentiere ein zeitgeschichtliches Ereignis und er sei zur Veröffentlichung des Bildes jedenfalls unter dem Aspekt der Selbsthilfe bzw. des Rechts zum Gegenschlag berechtigt zu sein. Das Bild demonstriere, wie der Beklagte ihm nachstelle und sei insoweit exemplarisch für die Nachstellungen durch Paparazzi, denen er ausgesetzt sei. Hierzu behauptet er, der Beklagte habe samt Fahrzeug etwa 200m von seiner Wohnung in der Schweiz, in die er sich während des Strafverfahrens zurückgezogen habe, entfernt geparkt und direkten Sichtkontakt gehabt. Der Beklagte habe das Grundstück tagelang observiert, dieses unerlaubt betreten und Nachbarn und Anwohner zum Kläger befragt. Zudem sei auch zu beachten, dass der Beklagte sich öffentlich und in Fernsehinterviews als Experte im Fall O geriert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weitestgehend begründet. Demgegenüber bleibt die Widerklage ohne Erfolg.
I.
Die Klage ist mit Ausnahme der begehrten Verzinsung des Anspruchs auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.
1.
Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten hinsichtlich der Verbreitung und des öffentlichen Zur-Schau-Stellens der streitgegenständlichen Fotoaufnahmen aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, da die Verbreitung und das Zurschaustellen rechtswidrig war.
a)
Die Verbreitung und Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien greift in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und dessen Recht am eigenen Bild ein. Es liegt weder eine Einwilligung des Klägers vor, noch ist ein Bezug zu einem Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ersichtlich.
aa)
Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 – VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 – Caroline von Hannover; 01.07.2008 – VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 – Christiansen I; 17.02.2009 – VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 – Christiansen II). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Schutzkonzept in seiner Entscheidung vom 26.02.2008 gebilligt (1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff – Caroline von Monaco).
Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138 – Christiansen I) für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozessherausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I).
Weiterhin ist nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen. Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung einschließen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Dies kann nach durchgeführter Abwägung dazu führen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben, wie beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Bei der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll, ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Aufgrund dieser Abwägungsgrundsätze ist davon auszugehen, dass das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst wird, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt. Auch ist zu berücksichtigen, dass prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen können. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen.
bb)
Die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt.
Bei der Abwägung der entsprechenden Rechte im Rahmen einer Bildberichterstattung ist auch zu berücksichtigen, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I) der Fall sein.
Das beanstandete Foto zeigt den Kläger während der Untersuchungshaft im Kreise von Mitinsassen auf dem Gefängnishof. Damit befand sich der Kläger in einem abgeschiedenen, jedenfalls der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum und musste nicht damit rechnen, dass Lichtbilder von ihm angefertigt werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst durch seine Inhaftierung keine Möglichkeit hatte, sich weiter in einen privaten Raum zurückzuziehen. Vielmehr war er aufgrund der Umstände gezwungen, den Gefängnishof zu nutzen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass der erzwungene Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nicht dem Zweck dient, dem Individuum Freiräume zu verschaffen, in denen es frei von erzwungener Selbstkontrolle entspannen und Ausgleich von öffentlichen Funktionen und Ämtern erlangen kann. Dass der damalige Aufenthaltsort des Klägers einem solchen Zweck nicht diente, ändert nichts daran, dass ihm dennoch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht, das sich vorliegend in dem Recht auf Schutz der Privatsphäre manifestiert. Denn auch im Rahmen eines Aufenthaltes in der JVA muss ein privater Rückzugsbereich gewährleistet sein (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10). Dieser Bereich ist daher ebenfalls als Rückzugsbereich anzusehen, der im Rahmen der Bildberichterstattung den Einblicken Dritter grundsätzlich zu entziehen ist, zumal auch der Nachrichtenwert der Lichtbilder von untergeordneter Bedeutung ist.
An dieser Bewertung ändert es auch nichts, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung Interviews gegeben hat. Denn die Wort- und Bildberichterstattung sind nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen. Eine Bildberichterstattung ist typischerweise mit einem ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre verbunden (BGH ZUM 2011, 164, 165). Nicht jede Äußerung des Klägers zu seinen Haftumständen, berechtigt die Presse daher, den Kläger unabhängig von den von ihm getätigten Äußerungen abzulichten.
Die vorliegende Situation des Klägers ist weiterhin auch nicht mit derjenigen eines auf Freigang befindlichen, verurteilten Straftäters zu vergleichen. In dem dortigen Fall (BGH GRUR 2009, 150 – Karsten Speck) kam es maßgeblich auf die Frage an, weshalb der dortige Kläger bereits zwei Wochen nach Inhaftierung die Justizvollzugsanstalt wieder verlassen konnte. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:
„Daran besteht nicht nur wegen der Schwere der Tat und der Person des Klägers, sondern insbesondere wegen des legitimen demokratischen Bedürfnisses nach Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit. Hinzu kommt, dass nach der zutreffenden Berichterstattung der Kläger seine Karriere als Schauspieler auch während der Haftverbüßung weiter verfolgen wollte und ein Informationsinteresse der Leser nicht nur hieran, sondern auch an der Frage, wie dies trotz Inhaftierung möglich sei, gegeben ist.“
Gerade diese Konstellation besteht hier jedoch nicht. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Bildaufnahme gemeinsam mit weiteren Gefängnisinsassen im Gefängnisinnenhof der Justizvollzugsanstalt. Der Verdacht einer Sonderbehandlung des Klägers durch die Strafvollstreckungsbehörden stellte sich daher von Anfang an nicht, sodass auch aus diesem Grund ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit zu verneinen ist.
Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt schließlich vorliegend umso schwerer, weil die Lichtbilder unstreitig heimlich und ohne Kenntnis des Klägers aufgenommen wurden (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).
b)
Der Beklagte ist auch passiv legitimiert. Er haftet als Störer für die Verbreitung und das öffentliche Zurschaustellen der streitgegenständlichen Bilder.
aa)
Als Störer kann in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt, sofern es ihm tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ist, die konkrete Rechtsverletzung zu verhindern (BGH NJW 2010, 2061, 2062 – Sommer unseres Lebens m. w. N.). Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Bildnisse im Auftrag der T AG zum Zwecke der laufenden Bebilderung der Berichterstattung gefertigt und dieser überlassen. Damit hat er die Bilder aktiv verbreitet in Kenntnis einer beabsichtigten Sichtbarmachung der Bildnisse gegenüber einer unbegrenzten Öffentlichkeit. Hierdurch hat er zugleich das Risiko einer weiteren Weitergabe und einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme begründet. In diesem Sinne ist sein Handeln adäquat kausal für die anschließend erfolgten Veröffentlichungen, wobei er auch mit Veröffentlichungen in der Schweiz, dem Heimatland des Klägers rechnen musste. Diese Kausalität rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Störereigenschaft des Beklagten.
bb)
Da allerdings die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung des Störers für Handlungen Dritter eine Verletzung ihm obliegender Prüfpflichten voraus. Die Reichweite der jeweiligen Prüf- oder Verhaltenspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Störers und der Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2003, 969, 970 f. – Vermessungsgrundlagen; GRUR 2004, 860 ff. – Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708, 711 – Internetversteigerung II; s. auch Schricker/Loewenheim/Wild, 4. Aufl. 2010, § 97 UrhG Rn. 70). Auch unter Berücksichtigung dessen ist nach Auffassung der Kammer vorliegend die Störereigenschaft des Beklagten zu bejahen.
Dem steht die Entscheidung des BGH vom 07.12.2010, VI ZR 34/09, ZUM 2011, 240 zur Haftung von gewerblichen Bildarchiven nicht entgegen. Dort hatte der BGH entschieden, dass der Abruf von Bildnissen durch Presseunternehmen keine Verbreitungshandlung des Betreibers eines Bildarchivs darstelle. Bildarchive erbringen danach lediglich medienbezogene Hilfsleistungen, die zunächst ohne Außenwirkung blieben, so dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten nicht tangiert sei. Deshalb bestehe kein rechtfertigender Grund, den Schutz, den die Pressefreiheit bei der Beschaffung von Informationen gewährt, dadurch zu schwächen, dass dem Betreiber des Bildarchivs die nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 23, 23 KUG erforderlichen Prüfpflichten hinsichtlich einer möglichen Verwertung der Bilder im Rahmen einer ihm im Einzelnen unbekannten zukünftigen Presseberichterstattung auferlegt werden. Es bestünden daher kein Prüfpflichten des Bildarchivs in Hinblick auf die konkrete Presseveröffentlichung, weshalb auch eine Störerhaftung des Betreibers des Bildarchivs ausscheide.
Dem stimmt die Kammer zu, ist jedoch der Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem dortigen nicht vergleichbar ist. Denn anders als im dortigen Fall steht vorliegend nicht die Weitergabe von zulässig erstellten und archivierten Fotografien für eine Berichterstattung, deren Einzelheiten dem Betreiber des Bildarchivs naturgemäß nicht bekannt sind, in Rede. Vielmehr begründet vorliegend bereits die heimlich aus großer Entfernung erfolgte Aufnahme des Klägers, der sich in einer Situation der Abgeschiedenheit vor öffentlichen Blicken befand, einen rechtswidrigen Eingriff in das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers fließende Recht auf Selbstdarstellung, so dass die Bildnisse schon nicht zulässig erstellt wurden. Darüber hinaus mußte der Beklagte als Ersteller der Bilder angesichts der Entstehungsituation der Bilder und angesichts seines eindeutigen Auftrages, Bildnisse des Klägers aus der JVA L zum Zwecke der Bebilderung der laufenden Berichterstattung zu fertigen, damit rechnen, dass diese durch den Auftraggeber zeitnah und ohne zeitgeschichtlichen Bezug veröffentlicht würden. Diese Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes unterscheiden diesen von der bloßen Weitergabe zulässig archivierter Bilder durch den Betreiber eines Bildarchivs und begründen die für die Annahme der Störerhaftung des Beklagten erforderliche Verletzung besonderer Prüf- und Verhaltenspflichten.
c)
Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.
2.
Der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Abmahnkosten ist ebenfalls begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten die Freistellung von den vorprozessualen Anwaltskosten aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB verlangen, da die Verbreitung der Bildnisse des Klägers einen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellt. Bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich dem Grundsatz nach um erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung. Die im Wege der Freistellung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind auf der Basis eines zutreffenden Streitwertes von EUR 25.000,00 zutreffend berechnet. Eine einheitliche Angelegenheit liegt zwischen dem hier beklagten Fotografen und den ebenfalls abgemahnten veröffentlichenden Medien nicht vor. Da die Handlungen jeweils aufgrund eigenen Entschlusses und in unterschiedlicher Art und Weise erfolgt sind, konnte rechtmäßigerweise auch eine getrennte Beauftragung und ein getrenntes Vorgehen erfolgen.
Der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Freistellungsanspruch des Klägers ist jedoch nicht zu verzinsen. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen setzt gemäß § 288 ZPO das Bestehen einer Geldschuld voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 288 BGB Rn. 6). Dass der Kläger sich mit der Zahlung der Kosten der Abmahnung, von denen er nunmehr Freistellung begehrt, in Verzug befindet und der Zinsanspruch daher als Schadensersatz geltend gemacht werden kann, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
II.
Die Widerklage ist unbegründet. Dem Beklagten steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 22, 23 KUG nicht zu. Zwar hat er in die Veröffentlichung des Fotos nicht eingewilligt; diese ist aber gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG gleichwohl zulässig, da sie ein zeitgeschichtliches Ereignis erfaßt und entgegenstehende überwiegende Interessen des Beklagten nicht ersichtlich sind.
a)
Das streitgegenständliche Bildnis ist von zeitgeschichtlichem Interesse ist. Der Begriff der Zeitgeschichte ist im Interesse der Informationsfreiheit weit zu verstehen. Ihm unterfallen alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz. Für die Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden Rechtsgütern des Abgebildeten, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Für die Abwägung ist wesentlich, in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag für den Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung erbringen kann. Dies kann auch bei rein unterhaltenden Beiträgen der Fall sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I). Maßgeblich ist demnach der Informationswert der Veröffentlichung, der sich auch aus dem Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung ergeben kann (BVerfG GRUR 2008, 539ff – Caroline von Hannover), in Wechselwirkung zu der Tiefe der Rechtsverletzung auf Seiten des Abgebildeten.
Nach diesen Maßstäben handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das Foto zeigt den Beklagten, wie er noch während des Laufs des Strafprozesses in der Nähe der Wohnung des Klägers auf diesen wartet, um Bilder von dem Kläger oder Material für eine Berichterstattung über diesen zu erlangen. Es zeigt den Beklagten mithin in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Der Umgang der Medien mit Prominenten, insbesondere die Art und Weise wie die Berichterstattung über Prominente und die Bebilderung derselben erfolgt, ist bereits grundsätzlich von gesellschaftlicher Relevanz und von öffentlichem Interesse, da der Umgang miteinander die gesellschaftlichen Grundlagen berührt. Dieses öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall zudem noch dadurch gesteigert, dass die Berichterstattung über den Kläger, das gegen diesen geführte Strafverfahren aber auch der Umgang der Medien hiermit, ein wesentliches Thema der Jahre 2010 und 2011 war und großen öffentlichen Widerhall gefunden hat. Die Öffentlichkeit hat daher ein Interesse daran zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande kommt. Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf- wie auch die Klage zeigt – an dieser vielfach persönlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung über den Kläger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenständliche zeitnah veröffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Umstände von Medienberichterstattung zu erbringen.
b)
Dieses öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten, der überdies auch nicht in seinen berechtigten Interessen verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Das Bildnis zeigt den Beklagten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, weshalb er lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Diese Arbeit wiederum betrifft unmittelbar den Kläger: auch wenn der Beklagte zum Zeitpunkt des Bildnisses nichts tut, außer auf eine Gelegenheit den Kläger in der Nähe seiner Wohnung zu fotografieren zu warten, so ist dies dennoch Vorbereitungshandlung für weitere journalistische Maßnahmen mit Bezug auf den Kläger. Wenn er durch den Kläger dabei abgelichtet wird, so wird er hierdurch nicht wesentlich in seinen Interessen betroffen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit der Kläger die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung neu formuliert hat, liegt hierin nach Auffassung der Kammer keine teilweise Klagerücknahme. Es handelt sich vielmehr allein um eine klarstellende Konkretisierung der von dem Verbotstenor umfassten Bildnisse, die inhaltlich zwischen den Parteien indes nie im Streit standen. Aus der Klagebegründung sowie den vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren war in der Sache eindeutig, welche Bildnisse streitgegenständlich sind.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
IV.
Streitwert: a) für die Klage: EUR 25.000,00
b) für die Widerklage: EUR 15.000,00