LG Köln: Zu den Ansprüchen des Verletzten wegen der unlauteren Nachahmung einer Handtasche

veröffentlicht am 15. Dezember 2016

LG Köln, Urteil vom 04.10.2016, Az. 33 O 61/15
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 3 a) UWG

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Nachahmung (hier: einer Handtasche) vorliegt, wenn die Vorlage wettbewerbliche Eigenart besitzt und die Nachahmung sowohl Material als auch Formgebung zum Verwechseln ähnlich benutzt. Demgegenüber entstehe kein abweichender Gesamteindruck, wenn die Vorlage ohne Aufdruck sei, die Nachahmung jedoch ein Muster besitze, soweit dieses Muster gleichmäßig und in Farbe und Ausführung zurückhaltend sei. Auf Grund der Nachahmung und der damit einher gehenden Herkunftstäuschung sei die Verletzerin sowohl zur Unterlassung als auch zu Auskunft und Schadensersatz verpflichtet. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Nachahmung Handtasche).


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