LG Köln: Ein zu geringer Vorrat bei Sonderangeboten ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 20. April 2010

LG Köln, Urteil vom 30.09.2009, Az. 84 O 68/09
§§ 3, 5, 8 UWG

Das LG Köln hat entschieden, dass die zu geringe Bevorratung eines beworbenen Artikels oder Sonderangebots wettbewerbswidrig ist. Daran ändere auch ein Sternchenhinweis mit den Worten „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein“ nichts. Auf Grund einer solchen Formulierung dürfe der Verbraucher davon ausgehen, dass das Angebot möglicherweise nicht den ganzen Tag, so aber doch bis mindestens 12 Uhr mittags verfügbar wäre. Im Streitfall waren die beworbenen USB-Sticks jedoch bereits 70 Minuten nach Ladenöffnung ausverkauft gewesen. Dieses Urteil erstritt die Wettbewerbszentrale.

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