LG Köln: „[Das ist doch ein] Abzocker!“ ist ein unfeiner und zu entfernender Kommentar

veröffentlicht am 26. Februar 2012

LG Köln, Beschluss vom 13.02.2012, Az. 28 O 44/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Verkäufer nicht ohne Weiteres einen Käufer als „Abzocker“ titulieren darf, nur weil dieser – unter Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte – vom Kaufvertrag noch vor der Warenversendung zurücktritt. Die einstweilige Verfügung wurde nicht begründet. Was wir davon halten? Solch ein Beschluss gibt Anlass zu Spekulationen:

Hat das Gericht die Äußerung als schlicht unzutreffende Tatsachenbehauptung oder bereits als Schmähkritik gewertet? Wenn der Verkäufer nicht gerade eine Schutzschrift hinterlegt hatte, wusste das Gericht ganz sicher nichts um den vielleicht gescheiterten Erpressungsversuch des Käufers, etwa die an den Verkäufer gerichtete nachvertragliche Bitte, den „Kaufpreis“ doch bitte „marktüblich“ zu reduzieren. Bevor man jedoch alle Beteiligten nun mit einem Widerspruch beglückt, sollte man sich Gedanken machen, ob die Bezeichnung „Abzocker“ überhaupt gerechtfertigt sein kann oder nicht per se die Grenzen geltenden Rechts sprengt. Wir empfehlen daher vor der Veröffentlichung von Verbaliniurien wie „Abzocker“, aber auch „Pappnas“, „Joghurtrührer“ oder „Palmenschüttler“ (alles schon gehabt) Abstand zu nehmen oder – falls dies partout nicht situationsadäquat erscheinen will – die „zwingend notwendige“ Disqualifizierung des Kontrahenten in die sachkundigen Hände eines etwas eloquenteren Rechtsanwalts zu legen. Kollegen, die insoweit noch nicht recht geübt sind, finden hier Hilfe (hier).

I