LG Köln: Die Angabe einer fiktiven „UVP“ ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 11. März 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Anerkenntnisurteil vom 14.02.2013, Az. 31 O 474/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S.1 UWG, § 5 S. 2 Nr. 2 UWG

Das LG Köln hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale (hier) im Wege des Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung entschieden, dass die Angabe einer fiktiven „unverbindlichen Preisempfehlung“ bzw. „UVP“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Die Angabe einer Ersparnis im Verhältnis des aktuellen Preises zur UVP sei zu beanstanden, wenn es keine entsprechende Herstellerempfehlung gebe und die angegebene Empfehlung auch nicht realistischerweise erzielt werden könne. Wenn Anbieter und Empfehlender zudem dieselbe Person seien, handele es sich um unzulässige Preiswerbung.

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