LG Leipzig: Bank hat keinen Anspruch auf eine pauschale Aufwandsgebühr für die Durchführung einer Kontopfändung

veröffentlicht am 6. Januar 2016

LG Leipzig, Urteil vom 10.12.2015, Az. 05 O 1239/15 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

Das LG Leipzig hat entschieden, dass eine Bank keine Gebühren (hier: 30,00 EUR) für „den durch die Pfändung entstandenen Aufwand“ nach der Pfändung eines Kontos fordern darf.

Das LG Leipzig hat einer Bank untersagt, in ihren AGB für „den durch die Pfändung entstandenen Aufwand“ Gebühren vom Kontoinhaber zu fordern. Eine Bank hatte hierfür 30,00 EUR ohne Einwilligung des Kunden von dessen Bankkonto abgezogen. Die Kammer sah in der pauschalen Gebührenerhebung eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB), im Übrigen aber auch eine Irreführung (§ 5 UWG). Eine Besonderheit des Falls: Die Bank wurde vom Gericht verpflichtet, Kunden per Informationsschreiben über die mangelnde Berechtigung für die Gebühren in Kenntnis zu setzen und bereits abgezogene Gebühren zu erstatten. Vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. XI ZR 434/14 (hier, „Pauschale Buchungsgebühren bei Geschäftskonten“).

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