LG Leipzig, Beschluss vom 05.11.2013, Az. 05 O 2989/13
§ 97 Abs. 1 UrhG
Das LG Leipzig hat entschieden, dass die Betreiber des Dienstes „Uploaded“ unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haften, wenn die Betreiber zuvor von den entsprechenden Rechteinhabern auf die Urheberrechtsverletzungen über die Plattform „Uploaded“ informiert wurden.
Im vorliegenden Fall wurde auf konkrete rechtsverletzende Links zu einer Tonaufnahme (Datei) hingewiesen. Diese wurden dann zwar gelöscht. Anderen Nutzern war es jedoch nach wie vor möglich, die gleichen Dateien wieder hochzuladen. Gleichermaßen entschieden haben auch das LG München I (Beschluss vom 17.12.2013, Az. 21 O 26158/13) und das LG Hamburg (Beschluss vom 28.10.2013, Az. 310 O 378/13).