LG Leipzig: Das Fehlen eines Hinweises auf „sonstige Informationspflichten“ ist abmahnfähig

veröffentlicht am 26. Juni 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Beschluss vom 03.03.2008, Az. 04 HK O 597/08
§§ 935, 940 ZPO, 944 ZPO i. V. m. § 12 Abs. 2 UWG §§ 3, 8, 4 Nr. 11 i. V. m. §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 312b Abs. 1 i.V.m. 355 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV, § 5 TMG, §§ 3, 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO.

Das LG Leipzig hat mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung deutlich gemacht, dass vom Onlinehändler nicht nur eine Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung vorzuhalten ist, sondern zwingend auch die bisher vernachlässigten „sonstigen Informationspflichten“ gemäß §§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV zu erfüllen sind. So sind unter anderem (!) die Schritte zu erklären, die zum Vertragsschluss führen, wobei die Umsetzung nur nach kompetenter rechtsanwaltlicher Beratung vorgenommen werden sollte. Kommt der Onlinehändler diesen „sonstigen Informationspflichten“ nicht nach, kann er von einem Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden. Damit droht eine neue Abmahnwelle. Ferner wies dass Landgericht darauf hin, dass (im Impressum) neben der E-Mail-Adresse nicht auch noch zwingend eine Telefonnummer oder eine andere Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation angegeben werden müsse. Das OLG Köln (Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03) hat dies noch anders gesehen; der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26.04.2007, Az I ZR 190/04) hat diese Rechtsfrage mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Landgericht Leipzig

Beschluss

In dem Verfahren

gegen

hat das Landgericht Leipzig – 4. Kammer für Handelssachen – durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Zügler beschlossen:

1.
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes im Internet auf der Internet-Plattform eBay, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten und Bestellungen aufzufordern,

a) ohne über die persönliche Identität, Anschrift, EMail-Adresse oder eine andere Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikationzu informieren;

b) ohne über die Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss füren, insbesondere durch welche Erklärung der Käufer eine Bindung eingeht und durch welche Handlungder Vertrag zustande kommt;

c) ohne dabei im Rahmen der Widerrufsbelehrung für Verbraucher auf die Widerrufsfrist von einem Monat ab Zugang der Ware und einer gesonderten Widerrufsbelehrung
in Textform sowie den Widerrufsempfänger hinzuweisen

d) und dabei das Widerrufsrecht für Verbraucher unzulässig einzuschränken
– für im Rahmen des Anzeigenformates „Auktion“ erworbene Waren
– für geöffnete und getragene Waren

durch den Hinweis: „Die Widerrufserklärung bzw. die Rücksendung ist vorher per E-Mail anzumelden“

e) und dabei darauf hinzuweisen, dass unfreie Ware nicht zurückgenommen wird

f) und dabei darauf hinzuweisen, die Rücksendung der Ware im Falle des Widerufs erfolge auf Gefahr des Käufers

g) ohne darüber zu informieren, ob und wie der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Käufer zugänglich ist

h) ohne beim Verkauf von Textilien die gesetzlich vorgeschriebene Rohstoffgehaltsangabe mitzuteilen

i} ohne auf die Rücknahme- und Verwertungspflicht bezüglich der Verkaufs- und Transportverpackungen, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung tragen, nach der Verpackungsverordnung hinzuweisen.

2.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

4. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 4.500,00 EUR.

Gründe:

Die beantragte einstweilige Verfügung war nunmehr aufgrund der – bis auf eine nachfolgend noch näher dargestellte Ausnahme – zutreffenden Gründen in der Antragsschrift vom 21.02.2008 nebst Schriftsatz vom 29.02.2008 zu erlassen, §§ 935, 940 ZPO, 944 ZPO i. V. m. § 12 Abs. 2 UWGi §§ 3, 8, 4 Nr. 11 i. V. m. §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 312b Abs. 1 i.V.m. 355 Ahs. 2 Nr. .2 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV, § 5 TMG, §§ 3,269 Abs.3, 92 Abs.2 ZPO.

Nicht zu folgen vermag die Kammer nach wie vor der Ansicht, dass neben der E-Mail-Adresse auch noch zwingend eine Telefonnummer oder eine andere Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation anzugeben ist, so wie zuletzt nach Hinweis beantragt.

Es ist in der deutschen Rechtsprechung höchst streitig, ob neben der E-Mail-Adresse noch (zwingend) eine Telefonnummer anzugeben ist (siehe dazu die Nachweise beim Vorlagebeschluss des BGH vom 26.04.2007, I. ZR 190/04 TZ.9 ff; Micklitz in: Spindler/Schuster, Das Recht der elektronischen Medien, § 5 TMG Rn. 40 ff) Obgleich der Wortlaut von § 5 Ahs. 1 Nr. 2 TMG prima facie dafür spricht, dass neben der E-Mail-Adresse ein zweiter Kommunikationsweg er5ffnet werden muss, ist dies Gegenstand des vorerwähnten vorlagebeschlusses des BGH. Auch wenn man dies indes bejaht, sprechen nach Ansicht der Kammer erhebliche Bedenken gegen die Annahme, dass dies (zwingend) durch die Angabe einer Telefonnummer geschehen müsse (siehe dazu die Erwägungen bei BGH a.a.O. und ablehnend OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1045, Micklitz a.a.O. m.w.N.; OLG Oldenburg OLGR Oldenburg 2006, 844; OLG Köln JurPC 259/2004). Das Telefon ist nur eine dieser Möglichkeiten neben etwa Telefax etc. Es kann daher hier der Antragsgegnerin auch nicht vorgeschrieben werden, gleichsam die primäre ‚Angabe einer Telefonnummer, ersetzbar durch andere Möglichkeiten der unmittelbaren Kontaktaufnahme , ohne die zumindest beispielhaft zu benennen. In dem außergerichtlichen Abmahnschreiben wurde ein Gegenstandswert von 9.000,00 EUR (offenbar mithin für die Hauptsache) angenommen. Nach ständiger derjenigen des OLG Dresden folgenden Rechtsprechung der Kammer beträgt der Gegenstandswert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren die Hälfte hiervon.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer konnte auch zumindest bei teilweiser und hier nur geringfügiger Abweichung/Abweisung eines Antrages der Vorsitzende alleine aus Beschleunigungsgesichtspunkten heraus entscheiden, nachdem in einem solchen Fall keine mündliche Verhandlung mehr erforderlich ist.

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