LG Leipzig: Firmenbezeichnung „Architektur und Bauen“ ist nur mit Eintrag in der Architektenliste zulässig

veröffentlicht am 22. Dezember 2014

LG Leipzig, Anerkenntnisurteil vom 17.11.2014, Az. 05 O 2580/14
§ 1 Abs. 3 Sächsisches Architektengesetz; § 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Leipzig hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine Firmenbezeichnung mit dem Bestandteil „Architektur und Bauen“ wettbewerbswidrig ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht in der Architektenliste eingetragen ist. Das sächsische Architektengesetz wurde diesbezüglich den Architektengesetzen der anderen Länder angepasst.

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