LG Leipzig: Impressum mit falscher Angabe der Aufsichtsbehörde ist nicht wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 4. Juli 2016

LG Leipzig, Urteil vom 27.05.2016, Az. 05 O 2272/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 und 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG

Das LG Leipzig hat entschieden, dass die fehlerhafte Angabe einer Aufsichtsbehörde im Impressum einer Webseite kein Wettbewerbsverstoß ist. Vorliegend hatte sich die Aufsichtsbehörde der Beklagten durch eine Verlegung des Geschäftssitzes geändert; diese Änderung war jedoch im Impressum ihrer Webseite nicht berücksichtigt worden. Die diesbezügliche Abmahnung der Klägerin sei jedoch unberechtigt, da der Verstoß der Beklagten unterhalb der Spürbar­keits- bzw. Wesentlichkeitsgrenze liege und keine Wiederholungsgefahr bestehe. Die fehlerhafte Angabe der ursprünglich zuständigen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde könne einem gänzlichen Vor­enthalten der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG als wesentlich in Bezug genommenen Verbrauche­rinformation nicht gleichgestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Leipzig – Impressum Aufsichtsbehörde).


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