LG Leipzig: Zur Höhe des Ordnungsgeldes bei Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung

veröffentlicht am 20. Juni 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Leipzig, Beschluss vom 30.05.2012, Az. 02 HK O 1900/09 – nicht rechtskräfitg
§ 890 Abs. 1 ZPO

Das LG Leipzig hat gegen die Betreiberin des Flugbuchungsportals www.fluege.de (Unister GmbH) ein Ordnungsgeld in Höhe von 75.000,00 EUR verhängt, nachdem auf dem Portal im elektronischen Buchungsformular eine Reiseversicherung als Default-Nebenleistung zu Flugbuchungen zu finden war, die per sog. Opt-out abgewählt werden musste. Die Kammer orientierte sich bei der Höhe des Ordnungsgeldes an dem wirtschaftlichen Erfolg, der durch die Nichtbeachtung des gerichtlichen Verbotes entstand. Da die Unister GmbH selbst erklärt hatte, dass bei Umstellung auf das geforderte Opt-in-Verfahren mit Provisionsrückgängen in Höhe von 50.000,00 EUR zu rechnen sei, wurde dieser Betrag zuzüglich eines Strafzuschlages als Bemessungsgrundlage gewählt.

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