LG Lüneburg: Anwaltskosten für die Nachbesserung einer Gegendarstellung sind erstattungsfähig

veröffentlicht am 5. November 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Lüneburg, Urteil vom 31.05.2012, Az. 1 S 66/11
§ 11 LPG Niedersachsen; § 56 RStV;
§ 280 Abs. 2 BGB, § 286 BGB

Das LG Lüneburg hat entschieden, dass Rechtsanwaltskosten, die wegen einer Aufforderung zur  Nachbesserung einer Gegendarstellung entstanden sind, vom Gegner erstattet werden müssen. Vorliegend hatte die Klägerin einen berechtigten Anspruch auf Gegendarstellung sowohl in der Printausgabe als auch hinsichtlich des Internetauftritts der Beklagten. Die Beklagte befand sich im Verzug, da bis zur rechtsanwaltlichen Aufforderung die Gegendarstellung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde (unzulässiger Redaktionsschwanz in der Printausgabe, fehlende Wiedergabe der Unterschriften beim Internetauftritt). Aus diesem Grund seien die Kosten zu erstatten. Zitat:

„Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Gegendarstellungsanspruch gem. § 11 LPG Niedersachsen bzgl. der Printausgabe sowie gem. § 56 RStV bzgl. des Internetauftritts. Bei der Gegendarstellung handelt es sich um einen presserechtlichen Anspruch, den das Gesetz als notwendiges Mittel der Selbstverteidigung gegen Einwirkungen der Medien zur Verfügung stellt, ohne an ein pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten des Schuldners anzuknüpfen (…). Insbesondere kommt es auf die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der beanstandeten Behauptung nicht an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.1 1.2005 – 14 U 173/05, …). Stattdessen kommt es allein darauf an, ob der Schuldner eine Tatsache behauptet, von der der Gläubiger betroffen ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil durch die Berichterstattung der Beklagten über Strompreiserhöhungen durch die Stadtwerke Soltau der Eindruck erweckt wird, die Klägerin berichte wohlwollend über die Stadtwerke, weil es sich hierbei um eine Kundin der Druckerei der Klägerin handele.

Mit der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Pflicht befand sich die Beklagte in Verzug, denn hinsichtlich der Gegendarstellung in der Printausgabe veröffentlichte die Beklagte die Gegendarstellung unter Hinzufügung eines gem. § 11 Abs. 3 LPG Niedersachsen unzulässigen Redaktionsschwanzes (vgl. BGH, a.a.O.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, S. 960) sowie hinsichtlich des Internetauftritts unvollständig, nämlich ohne Wiedergabe der Unterschriften. Die Klägerin hat deshalb Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten (Wenzel, Handbuch des Äußerungsrechts, 5. Aufl. 2003, vor Rdn. 17). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Anwalt der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs und somit vor dem Eintritt des Verzugs für die Klägerin tätig geworden ist. Denn diese Tätigkeit erfolgte nicht zur Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs, sondern aufgrund einer ständigen beratenden Tätigkeit des Rechtsanwalts der Klägerin, sodass die mit der Klage geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht bereits vor Eintritt des Verzugs angefallen waren.“

Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Prof. Schweizer (hier).

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