LG Lüneburg, Urteil vom 16.05.2013, Az. 7 O 18/13 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 1, 2. Halbsatz Nr. 2 b) HWG
Das LG Lüneburg hat entschieden, dass die Zugabe einer kostenlosen Zweitbrille beim Kauf einer Brille unzulässig ist. Es handele sich dabei um eine nach dem Heilmittelwerbegesetz nicht erlaubte Zuwendung, die die Kaufentscheidung eines Kunden unsachlich beeinflussen könnte. Inbesondere liege beim Erwerb nur eines Produktes kein zulässiger „Mengenrabatt“ vor. Die Ankündigung eines Optikers, es gebe beim Brillenerwerb „eine Armani-Einstärkenbrille oder eine Sonnebrille in Sehstärke geschenkt“ wurde daher untersagt. Ebenso hatte bereits das OLG Stuttgart (hier) in einem ähnlichen Fall entschieden. Über beide Urteile berichtete die Wettbewerbszentrale.