LG Magdeburg: Magdeburger Brauerei darf nicht mit „Magdeburger Bier“ werben, wenn das Bier 250 km entfernt in Franken gebraut wird

veröffentlicht am 23. Mai 2016

LG Magdeburg, Urteil vom 04.05.2016, Az. 36 O 103/15 – nicht rechtskräftig
§ 127 Abs. 1 MarkenG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Art. 7 Abs. 1a LMIV (EU-VO Nr. 1169/2011, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 5 Abs. 2 Nr.1 und Nr. 3 UWG

Das LG Magdeburg hat entschieden, dass eine Brauerei wegen einer falschen geografischen Herkunftsbezeichnung irreführend und damit wettbewerbswidrig wirbt, wenn sie mit „Sudenburger Brauhaus“, „Sudenburger Bier“, „Magdeburger Bier“, „Sudenburger Bierbrauhaus“, „Sudenburger – seit 1882“, sowie „eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt“ wirbt, das Bier aber tatsächlich 250 km von Magedeburg entfernt in Franken gebraut wird. Es sei der Brauerei, so die Kammer, nicht behilflich, dass das Fränkische Brauhaus im Besitz einer speziellen Abfüllanlage der ehemaligen Brauerei- und Kellereimaschinenfabrik Magdeburg mit Sitz in Sudenburg gewesen sei. Ebensowenig könne der Umstand, dass Ideengebung, Design und Marketing in Magdeburg stattgefunden hätten, die Irreführung aufheben, da der Kunde den Brauvorgang als ausschlaggebendes Kaufargument für ein (lokales) Bier ansähe.


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