LG Magdeburg, Urteil vom 04.05.2016, Az. 36 O 103/15 – nicht rechtskräftig
§ 127 Abs. 1 MarkenG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Art. 7 Abs. 1a LMIV (EU-VO Nr. 1169/2011, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 5 Abs. 2 Nr.1 und Nr. 3 UWG
Das LG Magdeburg hat entschieden, dass eine Brauerei wegen einer falschen geografischen Herkunftsbezeichnung irreführend und damit wettbewerbswidrig wirbt, wenn sie mit „Sudenburger Brauhaus“, „Sudenburger Bier“, „Magdeburger Bier“, „Sudenburger Bierbrauhaus“, „Sudenburger – seit 1882“, sowie „eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt“ wirbt, das Bier aber tatsächlich 250 km von Magedeburg entfernt in Franken gebraut wird. Es sei der Brauerei, so die Kammer, nicht behilflich, dass das Fränkische Brauhaus im Besitz einer speziellen Abfüllanlage der ehemaligen Brauerei- und Kellereimaschinenfabrik Magdeburg mit Sitz in Sudenburg gewesen sei. Ebensowenig könne der Umstand, dass Ideengebung, Design und Marketing in Magdeburg stattgefunden hätten, die Irreführung aufheben, da der Kunde den Brauvorgang als ausschlaggebendes Kaufargument für ein (lokales) Bier ansähe.
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