LG Mainz: Die Angabe der Energieeffizienzklasse von „weißer Ware“ erst auf der Produktseite eines Onlinehändlers reicht nicht aus

veröffentlicht am 25. August 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Mainz, Urteil vom 30.04.2014, Az. 12 HK O 41/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 a UWG; § 6 a EnVKV

Das LG Mainz hat entschieden, dass es in einem Onlineshop, der Haushaltsgeräte (Geschirrspüler, Kühlgeräte, Gefriergeräte, Kühl-Gefriergeräte, Waschmaschinen und Wäschetrockner) und Fernseher vertreibt, nicht ausreichend ist, die Energieeffizienzklasse der Geräte erst auf der eigentlichen Produktseite anzugeben. Die Angabe müsse bereits auf den Angebotsbannern der Frontseite und den Produkt-Übersichtsseiten zu finden sein. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Mainz

Urteil

1.
Die Beklagte wird zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für jeden Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens von zwei Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an ihrem Vorstandsvorsitzenden, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern neue Haushaltswaschmaschinen, neue Haushaltswäschetrockner, neue Haushaltskühlgeräte, neue Haushaltsgefrier- bzw. Haushaltskühl-Gefriergeräte, neue Haushaltsgeschirrspüler und/oder neue Fernsehgeräte mit Preisen und/oder preisbezogenen Angaben im Internet und ohne Angabe der Energieeffizienzklasse zu bewerben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

Abb.

und/oder

Abb.

und/oder

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und/oder wie die Trockner Gorenje D 622 CM und/oder Candy EVOC 570 B in dem nachfolgenden Screenshot

Abb.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 238,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2013 zu zahlen.

3.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 22.000,00 €.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Beklagte betreibt einen Online-Handel für Elektrogeräte über die Internet Adressen www…..biz und www…..de . Über diese lnternetshops werden gegenüber Verbrauchern u.a. Geschirrspüler, Kühlgeräte, Gefriergeräte, Kühl-Gefriergeräte, Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie auch Unterhaltungselektronik wie Fernsehgeräte vertrieben. Bei den angebotenen und vertriebenen Geräten handelt es sich stets um neue Ware.

Die Klägerin trägt vor:

Die Beklagte missachte bei ihren Internetpräsentationen in Bezug auf die angebotenen und mit konkreten Preisen versehenen Elektrogeräte die Vorschriften der Energieverbrauchskennzeichnungsordnung in Verbindung mit den EU-Verordnungen Nr. 1059/2010, 1060/2010, 1061/2010, 1062/2010 und 392/2012. Denn der Beklagten sei es anzulasten, dass sie die beworbenen Elektroprodukte in den Internetauftritten stets mit Preisangaben und preisbezogenen Angaben versehe, dabei aber die Angaben über die Energieeffizienzklasse nicht darstelle. Nicht ausreichend sei in diesem Zusammenhang, wenn die Angaben über die Energieeffizienzklassen erst auf den Produktseiten erscheinen, da diese Angaben auf allen Internetseiten dargestellt sein müssen, bei denen die entsprechenden Produkte mit Preisangaben angeboten werden.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für jeden Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens von zwei Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an ihrem Vorstandsvorsitzenden, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern neue Haushaltswaschmaschinen, neue Haushaltswäschetrockner, neue Haushaltskühlgeräte, neue Haushaltsgefrier- bzw. Haushaltskühl-Gefriergeräte, neue Haushaltsgeschirrspüler und/oder neue Fernsehgeräte mit Preisen und/oder preisbezogenen Angaben im Internet und ohne Angabe der Energieeffizienzklasse zu bewerben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

Abb.

und/oder

Abb.

und/oder wie die Trockner Gorenje D 622 CM und/oder Candy EVOC 570 8 in dem nachfolgenden Screenshot

Abb.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 238,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

zwar sei zutreffend, dass die Angaben über die Energieeffizenzklasse hinsichtlich der beworbenen Elektrogeräte bei ihren, der Beklagten, Internetpräsentationen erst auf den Produktseiten selbst erscheinen würden; dies sei aber auch ausreichend, da die Angaben auf den Produktseiten letztlich den Bestellvorgang bezüglich der angebotenen Elektrogeräte einleite. Darüber hinausgehende Darstellungen auf den übrigen Internetseiten könne von ihr, der Beklagten, nicht abverlangt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 gilt:

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5 a UWG i.V.m. § 6 a Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV).

§ 6 a der EnVKV enthält folgenden Wortlaut:
“ Anforderungen an die Werbung: Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizenzklasse des Produktes hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden. „

Gegen diese Vorschrift hat die Beklagte verstoßen. Dies ergibt sich aus den in Ablichtung in Anlagen 2 – 7 (BI. 10 – 23 GA) zu den Akten gereichten Ablichtungen der Internetdarstellungen der Beklagten hinsichtlich der Werbung für Elektronikgeräte. Den entsprechenden Ausdrucken der Internet-Angebotsseiten sind mit Preisangaben versehene Darstellungen entsprechender Elektronikgeräte zu entnehmen, ohne dass – abgesehen von den eigentlichen Produktseiten – hierauf die Hinweise auf die Energieeffizenzklasse mitgeteilt worden sind. Zu der Mitteilung über die Energieeffizenzklasse auf sämtlichen Internetdarstellungen, bei denen mit Preisen versehene Produkte angeboten werden, muss aber gemäß § 6 a EnVKV hingewiesen werden.

In diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Beklagten zutreffend, dass keine Angaben über die Energieeffizenzklasse von ihr, der Beklagten, auf den Angebotsbannern der Frontseite ihrer Internetdarstellungen (vgl. Anlage B 1) dargestellt sind, ebensowenig Angaben über die Energieeffizenzklasse auf den Produktübersichtsseiten (vgl. Anlage B 2), wohl aber entsprechende Angaben über die Energieeffizenzklasse auf den dann folgenden Produktseiten (Anlage B 3). Allerdings ist es nicht ausreichend, die Angaben über die Energieeffizenzklasse nach der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 6 a EnVKV erst auf der Produktseite darzustellen, nicht aber auf den vorgelagerten Angebotsbannern der Frontseite und den Produktübersichtsseiten. Die weitergehende Verpflichtung, auch auf den Produktübersichtsseiten und auch auf den Angebotsbannern der Frontseiten die Angaben über die Energieeffizenzklasse dazustellen, ergibt sich zum einen aus der Vorschrift der genannten Verordnung § 6 a sowie daraus, dass sich diese Verpflichtung auch aus Artikel 4 b der EU-Verordnungen Nr. 1059/2010 (Haushaltsgeschirrspüler), 1060/2010 (Haushaltskühlgeräte), 1061/2010 (Haushaltswaschmaschinen), 1062/2010 (Fernsehgeräte) und 392/2012 (Haushaltswäschetrockner) ergibt. Denn nach der übereinstimmenden Regelung von Artikel 4 c der genannten Verordnungen (EU) muss ein Händler energieverbrauchsrelevanter Produkte stets sicherstellen, dass bei jeglicher Werbung für das betreffende Produkt mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizenzklasse angegeben wird. Gerade mit der Betonung “ bei jeglicher Werbung “ wird durch die genannten EU-Verordnungen deutlich gemacht, dass bei den auf der Übersichtsseite dargestellten Geräten dann im unmittelbaren Zusammenhang damit auch die Energieeffizenzklasse des betreffenden beworbenen Elektrogeräte-Modells angegeben werden muss. Ob in der über einen elektronischen Verweis zugänglichen detaillierten Produktbeschreibung (Produktseite, Anlage B 3) dann die entsprechende Mitteilung der Energieeffizenzklasse vorhanden ist oder nicht, ist insoweit irrelevant, da nicht ausreichend. Denn der Verbraucher muss im Hinblick auf den Wortlaut der genannten Verordnungen EU bereits auf den Übersichtsseiten, somit auch auf den Angebotsbannern der Frontseite, bei denen Elektrogeräte mit bestimmten Preisangaben beworben werden, hinreichend detailliert und deutlich informiert werden darüber, welche Energieeffizenzklasse sich auf die entsprechenden beworbenen Geräte bezieht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013 – 6 U 56/13 – insbesondere Seite 25 und 26 dort).

Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beklagte, wie den zu den Akten gereichten Ablichtungen der lntnetausdrucke der Beklagten entnommen werden kann (Anlagen K 2 bis K 7) nicht nachgekommen. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 6 a EnVKV in Verbindung mit den EU-Verordnungen Nr. 1059/2010, 1060/2010, 1061/2010, 1062/2010 und 392/2012 vor. Bei § 6 a EnVKV handelt es sich auch um eine Vorschrift, die jedenfalls auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Denn die auch dem Verbraucherschutz dienende Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung dient der Reglementierung des Marktverhaltens der Marktteilnehmer im Interesse des Schutzes der Endverbraucher. Daher handelt es sich bei § 6 a der EnVKV um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist daher gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5 a UWG in Verbindung mit 6 a EnVKV begründet.

Der Zahlungsantrag (Ziffer 2) ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 20.238,00 €.

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